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Änderungstext
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
BArbBl. 6/98 S. 74 - 78
1. TRB 001 Änderung 6/98; Präambel wie gegeben
2. TRB 001 Änderung 6/98; Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.1 werden die Wörter "den allgemein anerkannten Regeln der Technik" ersetzt durch die Wörter "dem Stand der Technik".
b) In Abschnitt 1.2 werden die Wörter "Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin" ersetzt durch die Wörter "Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit".
c) In Abschnitt 1.2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
d) Nach Abschnitt 1.2 wird folgender Abschnitt 1.3 angefügt: "wie eingefügt"
3. TRB 001 Änderung 6/98; Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2.1 wird Satz 2: "Sie enthalten ferner Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen im Sinne der Störfall-Verordnung." aufgehoben.
b) Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung: " wie eingefügt "
c) Nach Abschnitt 2.2 wird folgender Abschnitt 2.3 eingefügt: " wie eingefügt "
d) Der bisherige Abschnitt 2.3 wird Abschnitt 2.4.
4. TRB 001 Änderung 6/98; Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin" ersetzt durch die Wörter "Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit".
5. TRB 001 Änderung 6/98; Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 24 Gewerbeordnung" wird ersetzt durch die Angabe " § 11 Gerätesicherheitsgesetz".
b) Die Fußnotenzeichen "1)" und "2)" sowie die Fußnoten 1 und 2 werden ersatzlos gestrichen.
II.
TRB 010; Änderung 6/98:wird ersatzlos aufgehoben.
III
1. In Abschnitt 4.2.1 Absatz 2 werden die Wörter "verwendete allgemein anerkannte Regeln der Technik" ersetzt durch die Wörter "der verwendete Stand der Technik".
2. In Abschnitt 4.2.2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "z.B. Zusatzlasten wie Einwirkungen aus anderen Anlageteilen, Erddruck."
IV.
1. TRB 600; Änderung 6/98: In Abschnitt 3.4, Absatz 4, Tiret 2 werden das Fußnotenzeichen1) sowie die Fußnote 1 ersatzlos gestrichen.
2. TRB 600; Änderung 6/98: Nach Abschnitt 3.5 wird folgender Abschnitt 3.6 angefügt: " wie eingefügt"
3. TRB 600; Änderung 6/98: Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 4.1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abschnitte 4.2 bis 4.6 werden die Abschnitte 4.1 bis 4.5.
4. TRB 600; Änderung 6/98: Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 angefügt: "5 Technische Dichtheit .. wie eingefügt "
V.
TRB 801; Änderung 6/98:
1. TRB 801 Nr. 14; Änderung 6/98:Neufassung
2. TRB 801 Nr. 15; Änderung 6/98:
In der Überschrift zu Abschnitt 6 sowie in Abschnitt 6.1 wird jeweils das Wort "wiederkehrende" durch das Wort "innere" ersetzt.
3. TRB 801 Nr. 23; Änderung 6/98:
a) In Abschnitt 6.6 werden nach dem Wort "Betriebsanweisung" folgende Wörter eingefügt:
"-siehe ZH 1/516 "Muster-Betriebsanweisung für den Betreiber von Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter (Silofahrzeugbehälter)".
b) Abschnitt 6.7 erhält folgende Fassung: ".. wie eingefügt .."
c) Nach Abschnitt 7.1 wird folgender Abschnitt 7.2 angefügt: ".. wie eingefügt .."
4. TRB 801 Nr. 26; Änderung 6/98:
Nach Abschnitt 6.4 werden folgende Abschnitte 7 und 8 angefügt: "wie eingefügt"
5. TRB 801 Nr. 37; Änderung 6/98:
a) Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: ".. wie eingefügt .."
b) Nach Abschnitt 3.2 wird folgender Abschnitt 3.3 angefügt: ".. wie eingefügt .."
c) In Abschnitt 4.1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 24 c".
d) Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: ".. wie eingefügt .."
e) Abschnitt 7.3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bedarfsfälle .. .. wie eingefügt .."
6. TRB 801 Nr. 38; Änderung 6/98:
Abschnitt 3.1 Absatz 2 wird ersatzlos aufgehoben.
7. TRB 801 Nr. 45; Änderung 6/98:
In Abschnitt 7.4.1 (1) c werden nach dem Wort "Formstahl" die Angaben " ≥ 30 mm ∅ " eingefügt.
(Stand: 01.04.2021)
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