801 Nr. 37
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 38 - Versuchsautoklaven

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 19 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50, 6/1998 S. 78aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein. Die Vorschriften der Druckbehälterverordnung sind kursiv gedruckt.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 38 gilt für Versuchsautoklaven nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 38 DruckbehV (jetzt BetrSichV)

2.1An Versuchsautoklaven müssen die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt. Die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen.

2.2Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung vom Sachkundigen geprüft werden.

2.3Abweichend von Absatz 1 entfällt bei Autoklaven aus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme. Statt dessen sind sie visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen zu prüfen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Versuchsautoklaven sind Druckbehälter für Versuchszwecke, die nach den Maßgaben der Abschnitte 2.1 und 2.2 und entsprechend den Festlegungen der Abschnitte 2.3 bis 7.2 ausgerüstet, aufgestellt, betrieben und geprüft werden. Druckbehälter für Versuchszwecke, bei denen die bei den Versuchen zu erwartenden Drücke und Temperaturen sicher bekannt sind und die nach den für sie zutreffenden TRB ausgelegt, ausgerüstet, aufgestellt und betrieben werden sowie entsprechend den TRB der Reihe 500 geprüft sind, sind keine Versuchsautoklaven im Sinne dieser Nummer.

3.2 Unter einer einzelnen Verwendung im Sinne des Abschnittes 2.2 ist auch eine Versuchsreihe zu verstehen, die bei etwa gleicher Beanspruchung hinsichtlich Druck und Temperatur durchgeführt wird.

4 Ausrüstung

4.1 Bei Versuchsautoklaven dürfen die Sicherheitseinrichtungen gegen Druck- und Temperaturüberschreitung entfallen.

5 Aufstellung

5.1 Versuchsautoklaven müssen in besonderen Kammern oder hinter Schutzwänden aufgestellt sein, die so gestaltet sind, daß die Autoklaven gegen Einwirkung von außen und daß Beschäftigte oder Dritte beim Versagen des Autoklaven geschützt sind. Die Beobachtung der Sicherheits- und Meßeinrichtungen und die Bedienung müssen von sicherer Stelle aus erfolgen.

6 Betrieb

6.1 Beim Betrieb von Versuchsautoklaven müssen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen Druck und Temperatur laufend beobachtet und aufgeschrieben werden.

7 Prüfungen

7.1 Die Prüfungen an Versuchsautoklaven aus Glas nach Abschnitt 2.2 werden durch visuelle Untersuchung auf Fehlerfreiheit vorgenommen.

7.2 Zeigen sich bei Prüfungen nach Abschnitt 2.2 Schäden oder ist während eines Versuches der zulässige Betriebsüberdruck oder die zulässige Betriebstemperatur überschritten worden, müssen Versuchsautoklaven auf ihre weitere Verwendbarkeit geprüft werden, und zwar vom Sachverständigen bei einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 100 und vom Sachkundigen bei einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 100.

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