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Regelwerk

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 500 - Allgemeines - Prüfungen von Druckbehältern

Ausgabe März 1984
(BArbBl. 3/1984 S. 80; 5/1993, S. 46; 1/1994 S. 65; 8/2001 S. 107aufgehoben)


1. Allgemeines

TRB 500 gibt einen Überblick über die TRB, die die Prüfung von Druckbehältern und damit in Zusammenhang stehende Verfahren betreffen.

Sie erläutert, wie bei der Festlegung der Prüfgruppe eines Druckbehälters nach § 8 DruckbehV (jetzt BetrSichV) und bei einer Änderung dieser Festlegung verfahren wird, und legt fest, wie der Sachverständige bei der Prüfung mehrräumiger Druckbehälter vorzugehen hat, wenn die Druckbehälter auch Druckräume der Prüfgruppe I (DruckbehV (jetzt BetrSichV)), für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten oder Druckräume der Prüfgruppe II (DruckbehV (jetzt BetrSichV))enthalten.

2. Hinweis auf allgemeine TRB

TRB 501 bis 509 enthalten allgemeine TRB, die nicht einer bestimmten Prüfgruppe oder bestimmten Prüfgruppen unmittelbar zuzuordnende Prüfungen oder damit in Zusammenhang stehende Verfahren betreffen. Hierbei handelt es sich z. Z. um folgende TRB:

TRB  502: Sachkundiger nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
TRB 502 beschreibt, welche Anforderungen bei der Auswahl eines Sachkundigen zu beachten sind und wie der Prüfauftrag übertragen werden kann. Sie dient außerdem als Maßstab für den Nachweis der Sachkunde für den Fall, daß die zuständige Behörde einen derartigen Nachweis verlangt.
TRB 505: Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller

3. Prüfungen durch Sachverständige

Unter TRB 511 bis 519 sind die TRB eingeordnet, die die von Sachverständigen an Druckbehältern durchzuführen. den Prüfungen betreffen. Diese Reihe umfaßt z.Z.:

TRB  511: Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung - Vorprüfung
TRB 512: Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung
TRB 513: Prüfungen durch Sachverständige - Abnahmeprüfung
TRB 514: Prüfungen durch Sachverständige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 515: Prüfungen durch Sachverständige - Prüfungen in besonderen Fällen

4. Ordnungsmäßige Herstellung und Prüfungen durch den Hersteller

Unter TRB 521 bis 529 sind die TRB eingeordnet, die die vom Hersteller durchzuführenden Prüfungen und die von ihm auszustellenden Bescheinigungen betreffen. Diese Reihe enthält z.Z.:

TRB 521: Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung

TRB 522: Prüfungen durch den Hersteller - Druckprüfung

Anlage zu TRB 521-522: Muster für Herstellerbescheinigungen

Für die Prüfung von Druckbehältern, die einem registrierten Baumuster nachgebaut worden sind, gilt TRB 505.

Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I aufgeführten Maßgaben gelten nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.

5. Prüfungen durch Sachkundige

Unter TRB 531 bis 539 sind die TRB eingeordnet. die von Sachkundigen an Druckbehältern durchzuführende Prüfungen betreffen. Diese Reihe besteht z.Z. aus:

TRB 531: Prüfungen durch Sachkundige - Abnahmeprüfung
TRB 532: Prüfungen durch Sachkundige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 533: Prüfungen durch Sachkundige - Prüfung in besonderen Fällen

Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I auf geführten Maßgaben gelten nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.

6. Einteilung in Prüfgruppen

6.1 Die Druckbehälterverordnung unterscheidet nach Prüfgruppen hinsichtlich der Art der an Druckbehältern durchzuführenden Prüfungen - und innerhalb der Prüfgruppe I auch nach Stoffeigenschaften - und der Person des Prüfenden. Für die Unterscheidung nach Stoffeigenschaften sind diese in § 3 Abs. 10 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wie folgt definiert:

"Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind." Auf TRB 002 wird verwiesen.

Die Druckbehälterverordnung enthält folgende Einteilung nach § 8 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV):

Die Druckbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck p in bar, dem Rauminhalt des Druckraumes I in Litern und dem Druckinhaltsprodukt p I - bei mehreren voneinander getrennten Druckräumen wird das Produkt für jeden Druckraum getrennt ermittelt - in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck überschreitet, ausgeübt wird:
    Gruppe I: Druckbehälter für tiefkalte, flüssige Gase mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 0,01 bar und von nicht mehr als 0,1 bar; Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 25 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 200;
    Druckbehälter als Rohranordnungen, die ausschließlich aus Rohren bestehen, mit einem lichten Querschnitt von höchstens 100 cm2, wenn das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in bar und lichtem Durchmesser D in Millimetern nicht mehr als 2000 beträgt.
    Gruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 25 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 200; Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 1 bar und einem zulässigen Druckinhaltsprodukt von mehr als 200;
    Gruppe III: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p⋅ I mehr als 200, jedoch nicht mehr als 1000 beträgt (p > 1 bar und 200 < p I ≤ 1000);
    Gruppe IV: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p⋅ I mehr als 1000 beträgt (p > l bar und p I > 1000).
  2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt wird:
    Gruppe V: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von nicht mehr als 500 bar (p ≤ 500 bar) und Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p I nicht mehr als 1000 beträgt (p > 500 bar und p I ≤ 1000);
    Gruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p I mehr als 1000, jedoch nicht mehr als 10.000 beträgt (p > 500 bar und 1000 < p I ≤ 10.000);
    Gruppe VII: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p I mehr als 10.000 beträgt (p > 500 bar und p I > 10.000).

Auf Druckbehälter nach Nummer 2, die nur durch den Druck einer Flüssigkeitssäule des Beschickungsgutes beansprucht werden, ist nach § 2 Abs. 1 Nummer 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) die Verordnung nicht anzuwenden, sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0,1 bar aufgebaut werden kann.

Die Verordnung ist nach § 2 Abs. 1 Nummer 24 c) DruckbehV (jetzt BetrSichV) ferner nicht anzuwenden auf Druckbehälter der Gruppe V (DruckbehV (jetzt BetrSichV)), wenn der zulässige Betriebsüberdruck 500 bar nicht überschreitet und das Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 10.000 ist.

Weiterhin legt § 8 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) fest:

Abweichend von Absatz 1 werden die im folgenden genannten Arten von Druckbehältern unabhängig von der Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und unabhängig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II (DruckbehV (jetzt BetrSichV)) zugeordnet:

  1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
  2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen, soweit sie nicht zur Gruppe I gehören,
  3. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen,
  4. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheiden auf höchstens 10 von Hundert des Behälterinhaltes begrenzt ist,
  5. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
  6. Preßgas-Kondensatoren,
  7. nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Wasserheizungsanlagen mit Betriebstemperaturen von höchstens 120 °C.

7. Änderung der Prüfgruppe

Ergibt sich aus einer wesentlichen Änderung der Betriebsweise eines Druckbehälters eine Eingruppierung in eine andere Prüfgruppe, so ist diese der nach § 11 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) erforderlichen Prüfung zugrunde zu legen.

7.1 Umgruppierung aus den Gruppen III, IV, VI oder VII in die Gruppe I DruckbehV (jetzt BetrSichV), soweit der Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird oder in die Gruppe II DruckbehV (jetzt BetrSichV).

An die Stelle der Bescheinigung durch den Hersteller tritt die Bescheinigung des Sachverständigen über die erstmalige Prüfung oder die Herstellerbescheinigung nach TRB 505 Abschnitt 7, ggf. in Verbindung mit den in das Prüfbuch oder die Prüfakte eingetragenen Befunden über wiederkehrende Prüfungen oder Prüfungen in besonderen Fällen.

Der Sachkundige führt eine Abnahmeprüfung nach TRB 531 durch.

7.2 Umgruppierung aus den Gruppen I, II oder V in die Gruppen III, IV, VI oder VII

Der Sachverständige führt eine, erstmalige Prüfung im Umfang der TRB 511 und 512 durch. Diese Prüfung entfällt, wenn eine auf die neue Betriebsweise zutreffende Prüfbescheinigung nach TRB 512 Abschnitt 7 oder TRB 505 Abschnitt 7 vorliegt. Ist eine derartige Prüfbescheinigung älter als 2 Jahre, so führt der Sachverständige eine innere Prüfung nach TRB 514 Abschnitt 5.1 und eine Druckprüfung nach TRB 514 Abschnitt 5.2 durch.

Der Sachverständige führt eine Abnahmeprüfung im Umfang der TRB 513 durch.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen laufen vom Tag der Prüfung nach Absatz 1. In den Fällen, in denen diese Prüfung entfällt, laufen die Fristen vom Tag der Prüfung ab, über die die dafür maßgebende Bescheinigung vorliegt.

7.3 Umgruppierung aus der Gruppe III in die Gruppe IV und umgekehrt

Bei einer Umgruppierung aus der Gruppe III in die Gruppe IV DruckbehV (jetzt BetrSichV)führt der Sachverständige durch

Vorprüfung, Druckprüfung und innere Prüfung entfallen, wenn eine auf die neue Betriebsweise zutreffende Prüfbescheinigung nach TRB 512 Abschnitt 7 oder TRB 505 Abschnitt 7 vorliegt, die nicht älter als 2 Jahre ist.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen laufen vom Tag der inneren Prüfung. In den Fällen, in denen diese Prüfung entfällt, laufen die Fristen vom Tag der Prüfung ab, über die die dafür maßgebende Bescheinigung vorliegt.

Bei einer Umgruppierung aus der Gruppe IV in die Gruppe III DruckbehV (jetzt BetrSichV) führt der Sachverständige eine Abnahmeprüfung nach TRB 513 durch.

7.4 Umgruppierung innerhalb der Prüfgruppe I

Für die Verwendung eines Druckbehälters der Prüfgruppe I DruckbehV (jetzt BetrSichV) für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten führt der Sachkundige durch:

und bescheinigt dies formlos. Diese Bescheinigung ersetzt die Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

8. Prüfung mehrräumiger Druckbehälter

8.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung der einzelnen Druckräume erfolgt entsprechend den Vorschriften des § 9 DruckbehV (jetzt BetrSichV) nach den für die Prüfgruppe des jeweiligen Druckraumes geltenden Anforderungen.

Enthält ein mehrräumiger Druckbehälter sowohl Druckräume der Prüfgruppe III, IV, VI oder VII als auch der Prüfgruppe I DruckbehV (jetzt BetrSichV), soweit diese für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden oder der Prüfgruppe II DruckbehV (jetzt BetrSichV), so legt der Sachverständige bei der Beurteilung der Druckräume die Bescheinigung des Herstellers nach TRB 521 Abschnitt 7 und TRB 522 Abschnitt 5 und des Sachkundigen nach TRB 531 Abschnitt 7 zugrunde; er fügt sie seiner Bescheinigung bei. Abweichend hiervon ist für die Prüfung eines Druckraumes, der zu mehrräumigen Druckbehältern in verfahrenstechnischen Anlagen gehört, die jeweilige Prüfgruppe nach § 8 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) maßgebend.

8.2 Wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen in besonderen Fällen

Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen sind die Druckräume gesondert der Prüfgruppe zuzuordnen, die sich nach Abschnitt 6 ergibt. Die Druckbehälter werden den Prüfungen unterzogen, wie sie in § 10 Abs. 1 und 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) gefordert sind. Entsprechendes gilt für Prüfungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

In den Fällen des § 11 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) bestimmt die Aufsichtsbehörde, wer die außerordentliche Prüfung durchführt.

9. Prüfung besonderer Druckbehälter

Die Anforderungen an die in Anhang II zu § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aufgeführten besonderen Druckbehälter enthält TRB 801.

Soweit der Anhang II DruckbehV (jetzt BetrSichV) und die TRB 801 Maßgaben für die Prüfungen besonderer Druckbehälter enthalten, gehen diese den TRB der Reihe 500 vor.

Ist in Anhang II festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

ENDE

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