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TRB 532 - Prüfungen durch Sachkundige, Wiederkehrende Prüfungen *, **
Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
Ausgabe Dezember 1983
(BArbBl. 12/1983 S. 72; 2/1989 S. 110; 5/1993 S. 49; 6/1997 S. 47; 4/1999 S. 52aufgehoben)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB gilt für wiederkehrende Prüfungen von Druckbehältern der Prüfgruppen I, II, III und VI nach § 10 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachkundigen; bei Druckbehältern der Prüfgruppe I allerdings nur, soweit diese für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.
2. Ziel wiederkehrender Prüfungen
Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist eine Aussage darüber, daß sich die Druckbehälter und seine Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung in ordnungsmäßigem Zustand befinden und daß gegen den weiteren Betrieb (s. Abschnitt 3.1) keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachkundige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.
Nach § 10 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) bestehen wiederkehrende Prüfungen aus:
3. Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen
3.1 Der Betreiber legt den Zeitpunkt wiederkehrender Prüfungen nach § 10 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen fest. Hierbei darf sich der Betreiber auf Empfehlungen des Sachkundigen, des Herstellers - insbesondere bei Seriengeräten - oder auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute stützen.
3.2 Für die einzelnen Teile einer wiederkehrenden Prüfung können - der Betriebsweise und dem Beschickungsgut entsprechend oder aufgrund der Ergebnisse von Teilprüfungen - auch unterschiedliche Zeitpunkte festgelegt werden. Dies gilt auch bei aus mehreren Teilen oder Druckräumen bestehenden Druckbehältern.
4. Vorbereitung der Prüfungen
Betreiber und Sachkundiger vereinbaren, soweit erforderlich, die Maßnahmen zur Vorbereitung der wiederkehrenden Prüfungen. Dazu zählen z.B.
5. Innere Prüfung
5.1 Innere Prüfungen erstrecken sich auf eine Beurteilung der Druckbehälterwandungen, in der Regel durch Besichtigung. Im Zusammenhang mit der inneren Prüfung soll der allgemeine Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung beurteilt werden.
Bei Sicherheitseinrichtungen wird auch die Funktionsfähigkeit beurteilt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel unter sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 7.
5.2 Durchführung der Prüfung
5.2.1 Die Beurteilung der Druckbehälterwandung erfolgt in der Regel durch Besichtigung, erforderlichenfalls mit einfachen Hilfsmitteln, wie z.B. Spiegel oder Lupe. Soweit zur Beurteilung der Wandung notwendig, ergänzt bzw. ersetzt der Sachkundige die Inaugenscheinnahme durch zusätzliche Prüfmaßnahmen, wie z.B. Wanddickenmessung, Oberflächenrißprüfung oder Druckprüfung.
5.2.2 Ergibt sich aus der Prüfung ein Hinweis auf Schäden der Druckbehälterwandung, die mit den in Abschnitt 5.2.1 genannten Maßnahmen nicht beurteilt werden können, sind weitere geeignete Prüfmaßnahmen, wie z.B. Ultraschallprüfung oder Durchstrahlungsprüfung, anzuwenden.
5.2.3 Der Sachkundige kann die Druckbehälterwandung in besonderen Fällen auch durch eine Nachprüfung des Leergewichtes oder eine Auswertung der Betriebsbeobachtungen beurteilen, wenn die Beobachtung der Behälterbeschickung oder der Betriebsweise auf die Unversehrtheit der Behälterwandung schließen läßt. Hiervon darf z.B. in folgenden Fällen Gebrauch gemacht werden:
5.2.4 Der Sachkundige überprüft, ob die Kriterien für die ordnungsmäßige Aufstellung nach TRB 600 noch erfüllt sind.
6. Druckprüfung
6.1 Für die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen findet TRB 522 Abschnitte 3 und 4 entsprechende Anwendung.
6.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung muß durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
7. Äußere Prüfung
7.1 Prüfumfang
Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern sind zusätzlich äußere Prüfungen durchzuführen. Sie erstrecken sich auf die Prüfung der Ausrüstungsteile und Meßeinrichtungen sowie der Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen.
7.2 Durchführung der Prüfung
7.2.1 Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile und
Meßeinrichtungen werden geprüft auf
7.2.2 Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung. Können Funktionsprüfungen am Druckbehälter zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise des Druckbehälters nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen, Aufzeichnungen des Betreibers.
7.2.3 An feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern wird der Zustand und ggf. die Einstellung der Sicherheitseinrichtungen daraufhin geprüft, daß
8. Mängelanzeige
Wenn der Sachkundige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn festgestellte Mängel vor Wiederinbetriebnahme des Druckbehälters beseitigt worden sind.
(Stand: 20.08.2018)
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