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Technische Regeln Druckbehälter (TRB)
Vom 8. Februar 1999
(BArbBl. 4/1999 S. 52)
Bek. des BMa vom 8. Februar 1999- IIIe 2-35432
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BArbBI. 10/1998 S. 93) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB*) bekanntgegeben, die der Fachausschuß Druckbehälter (FAD) - in Abstimmung mit dem Deutschen Druckbehälterausschuß - beschlossen hat.
TRB 514, Ausgabe November 1983 (BArbBl. 11/1983 S. 56), zuletzt geändert BArbG. 5/1993 S. 49 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 5.2.2 wird folgender Satz angefügt:
"Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
TRB 532, Ausgabe Dezember 1983 (BArbBl. 12/1983 S. 72), zuletzt geändert BArbBl. 6/1997 S. 47 wird wie folgt geändert:
1. Nach Abschnitt 5.2.3 wird folgender Abschnitt 5.2.4 angefügt:
"5.2.4 Der Sachkundige überprüft, ob die Kriterien für die ordnungsmäßige Aufstellung nach TRB 600 noch erfüllt sind."
2. Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
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6.Druckprüfung
6.1 Allgemeines Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage darüber, daß die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und daß keine sichtbaren sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten. 6.2Flüssigkeitsdruckprüfung 6.2.1 Eine Flüssigkeitsdruckprüfung wird als Wasserdruckprüfung durchgeführt, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zuläßt. Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbehältern der Prüfgruppe VI in hydraulischen Anlagen - sowie Kältemittel der Gruppe I nach DIN 8975 Teil 1 dürfen verwendet werden, wenn dies zweckmäßig ist. 6.2.2 Der Prüfdruck beträgt in der Regel das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes, soweit nicht in der Herstellerbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV entsprechend Anlage zu TRB 521 - 522 oder - soweit eine Herstellerbescheinigung nicht vorliegt - nach dem Stand der Technik, z.B. AD-Merkblätter, DIN-Normen, ein anderer Prüfdruck vorgesehen ist. 6.3Gasdruckprüfung 6.3.1 Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann sie durch eine Gasdruckprüfung ersetzt werden, wenn
6.3.2 Die Gasdruckprüfung kann mit Luft, inerten Gasen oder Wasserdampf, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder heißen Gasen, anderen Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. 6.3.3 Der Prüfdruck beträgt das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. 6.4Durchführung der Prüfung Hinsichtlich der Durchführung der Druckprüfung wird auf den für den zu prüfenden Behälter zutreffenden Stand der Technik, insbesondere auf AD-Merkblatt HP 30 "Durchführung von Druckprüfungen" verwiesen. 6.5 Ersatz für die Druckprüfung Druckprüfungen, die wegen der Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen dessen Betriebsweise nicht zweckdienlich sind, müssen durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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"6 Druckprüfung
6.1 Für die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen findet TRB 522 Abschnitte 3 und 4 entsprechende Anwendung. 6.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung muß durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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3. Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 7.2.1 werden die Wörter,
"soweit dies an im Betrieb befindlichen Druckbehälter möglich und zur sicherheitstechnischen Beurteilung notwendig ist" gestrichen.
b) Nach Abschnitt 7.2.1 wird folgender Abschnitt 7.2.2 eingefügt:
"7.2.2 Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung. Können Funktionsprüfungen am Druckbehälter zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise des Druckbehälters nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen, Aufzeichnungen des Betreibers."
c) Der bisherige Abschnitt 7.2.2 wird Abschnitt 7.2.3.
(Stand: 20.08.2018)
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