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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 515 - Sachverständige Prüfung in besonderen Fällen
Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 57; 2/1989 S. 110aufgehoben)
1Geltungsbereich
Diese TRB gilt für die Prüfung von Druckbehältern nach § 11 Abs. 1-3 und Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.
2.Allgemeines
Ziel der Prüfung in besonderen Fällen ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind.
Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat.
Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.
3.Prüfung in besonderen Fällen
3.1 Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder seiner Betriebsweise wesentlich geändert worden, so sind TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang entsprechend anzuwenden. Als wesentliche Änderung gilt jede, die die Sicherheit des Druckbehälters beeinträchtigen kann.
3.2 Ist ein Druckbehälter wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters oder seiner Ausrüstung ausgewechselt worden, so ist der Behälter oder seine Ausrüstung in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen.
Unter wesentlichen Instandsetzungen sind solche zu verstehen, bei denen die Werkstoffeigenschaften verändert werden können (z.B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen). Unter das Auswechseln wesentlicher Teile fällt nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit. Sicherheitseinrichtungen der gleichen Einstellung und Leistung dürfen ohne erneute Prüfung ausgewechselt werden, wenn eine Bescheinigung eines Sachverständigen vorliegt und diese der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung beigefügt wird.
3.3 Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in Betrieb waren, sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes, wenn sich die Anschlußverhältnisse und die Ausrüstungsteile nicht geändert haben sowie keine besonderen Anforderungen an die Aufstellung zu stellen sind. Dies gilt ferner nicht für Druckbehälter an wechselnden Aufstellungsorten, wenn der Druckbehälter mit dem Druckerzeuger unverändert verbunden bleibt.
3.4 Art und Umfang einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall durch den Sachverständigen ( § 11 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) richten sich nach der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnung.
4.Bescheinigung
4.1 Der Sachverständige stellt über die Prüfung in besonderen Fällen eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung.
4.2 Entspricht der Umfang einer Prüfung nach Abschnitt 3 einer wiederkehrenden Prüfung, so beginnt die in § 10 DruckbehV (jetzt BetrSichV) genannten Frist am Tage dieser Prüfung.
4.3 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.
4.4 Der Sachverständige erhält einen Abdruck der Bescheinigung. Bei Prüfungen nach Abschnitt 3.4 übersendet der Sachverständige eine Ausfertigung der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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