801 Nr. 44 |
TRB 801 Nr. 45 - Gehäuse von Ausrüstungsteilen
DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste " besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten
Ausgabe April 1996
(BArbBl. 4/1996 S. 53; 6/1998 S. 78; 3/2000 S. 76; 9/2002 S. 129aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Der Richtlinienteil ist durch Randbalken gekennzeichnet. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein. Die Vorschriften der Druckbehälterverordnung sind kursiv gedruckt.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 45 gilt für Gehäuse von Ausrüstungsteilen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen vor.
1.3 Die Abschnitte 5 bis 10, ausgenommen Abschnitt 7.5.1, dieser TRB gelten nicht für Gehäuse von Ausrüstungsteilen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen; siehe hierzu TRB 801 Nr. 14 "Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen".
1.4 Diese TRB ist nicht anzuwenden, wenn die zugehörigen Druckbehälter oder Rohrleitungen unter den Ausschluß der Anwendung der Druckbehälterverordnung fallen.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 45 DruckbehV
2.1Druckt ragende Gehäuse von Armaturen und vergleichbaren Einrichtungen, die als Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder Rohrleitungen verwendet werden, müssen vom Hersteller einer Druckprüfung und erforderlichenfalls einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
2.2Gehäuse nach Abschnitt 2.1 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar sind erstmaligen Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der Gehäuse mehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 können entfallen, wenn der Druckbehälter oder die Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme durch Sachverständige oder der Prüfung durch Sachverständige nach Anhang II unterliegt.
2.3Die Prüfungen nach Abschnitt 2.2 Satz 1 können ferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder § 8 Abs. 1 Gruppe I genügt.
2.4 § 9 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
2.5Gehäuse nach Abschnitt 2.1 müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder der Rohrleitung vom Sachverständigen bzw. Sachkundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Gehäuse von Ausrüstungsteilen sind drucktragende Gehäuse von Armaturen und vergleichbaren Einrichtungen. Sie weisen eigenständige Druckräume im Sinne von TRB 002 auf. Dabei handelt es sich um Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder Rohrleitungen im Sinne des § 3 Abs. 2 und Abs. 11 DruckbehV. Zu den drucktragenden Gehäusen gehören die kraftaufnehmenden Verbindungselemente, die die druckbeaufschlagten Gehäuseteile zusammenhalten.
Ausrüstungsteile ohne eigenständigen Druckraum, Verbindungsleitungen zu Ausrüstungsteilen und Druckräume zur Erhaltung der Förderfähigkeit bzw. zur Lecküberwachung an Rohrleitungen oder Rohrleitungserweiterungen müssen den TRB der Reihe 400 entsprechen.
3.2 Annaturen sind z.B. Schieber, Ventile, Hähne, Klappen.
3.3 Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Standrohre, Schwimmergehäuse, auf die die Verwendungs- und Konstruktionsprinzipien eines Druckbehälters angewendet werden.
3.4 Der Rauminhalt einer Armatur ist die geometrische Größe des Hohlraumes bei freigegebenem Strömungsquerschnitt, beginnend an der nächstliegenden lösbaren Verbindung oder an Verbindungen. die anstelle lösbarer Verbindungen verwendet sind, abzüglich des Volumens fester Einbauten, siehe TRB 002.
Bei Sicherheitsventilen werden die Druckinhaltsprodukte der Eintritts- und Austrittsseite getrennt ermittelt. Zur Eingruppierung des gesamten Sicherheitsventils nach Abschnitt 4.2.2 wird das jeweils größere Druckinhaltsprodukt herangezogen.
3.5 Ein Qualitätssicherungssystem stellt die vom Hersteller dokumentierte und verbindlich eingeführte Aufbau- und Ablauforganisation zur Durchführung der Qualitätssicherung sowie die dazu erforderlichen Mittel dar.
4 Allgemeines
4.1 Drucktragende Gehäuse von vergleichbaren Einrichtungen
Drucktragende Gehäuse von vergleichbaren Einrichtungen nach Abschnitt 3.3 müssen den Anforderungen und Prüfvorschriften der Druckbehälterverordnung für Druckbehälter der entsprechenden Prüfgruppe nach § 8 DruckbehV genügen. Diese TRB enthält im folgenden keine Anforderungen an die drucktragenden Gehäuse von vergleichbaren Einrichtungen.
4.2 Drucktragende Gehäuse von Armaturen
4.2.1 Für die Bestimmung des Druckinhaltsproduktes der Gehäuse von Armaturen sind die Begriffsbestimmungen des Abschnittes 3.4 anzuwenden.
4 2.2 Für die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 7.5 werden die Gehäuse von Armaturen in drei Gruppen eingeteilt:
- Gruppe A: | 0,1 < p< 1 bar oder p > 1 bar und p ⋅ I< 200 bar⋅ 1, |
- Gruppe B: | p > 1 bar und 200 bar 1 < p ⋅ I< 1000 bar⋅ 1, |
- Gruppe C: | p > 1 bar und p ⋅ I > 1000 bar ⋅ l. |
5 Werkstoffe und Gestaltung
Die Werkstoffe und die Gestaltung müssen entsprechend dem Verwendungszweck (Druck- und Temperaturbeanspruchung sowie Beschickungsgut) gewählt werden; insbesondere sind dynamische Beanspruchungen. z.B. Druckstöße, oder schwellende Belastungen zu beachten.
5.1 Geeignete Werkstoffe
Für Gehäuse von Armaturen dürfen innerhalb der jeweils angegebenen Anwendungsgrenzen folgende Werkstoffe verwendet werden:
(1) Unlegierte und legierte Stahlsorten nach AD-Merkblättern W 1, W 4, W 7, W 8, W 9, W 12 und W 13,
(2) Austenitische Stahlsorten nach AD-Merkblatt W 2,
(3) Stahlguß nach AD-Merkblatt W 5,
(4) Gußeisen mit Kugelgraphit nach AD-Merkblatt W 3/2,
(5) Aluminium und Aluminiumlegierungen, Knetwerkstoffe nach AD-Merkblatt W 6/1,
(6) Kupfer und Kupferlegierungen, Knetwerkstoffe nach AD-Merkblatt W 6/2 und
(7) Nichtmetallische Werkstoffe, nach AD-Merkblättern der Reihe N.
Bei Betriebstemperaturen unter -10 °C ist zusätzlich AD-Merkblatt W 10 zu beachten.
Andere Werkstoffe dürfen verwendet werden, sofern ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck festgestellt worden ist. Die Feststellung kann anhand von Prüfungen oder Betriebsbewährungen getroffen werden; für Gehäuse der
- Gruppe A: | durch den Hersteller, |
- Gruppe B + C: | durch den Sachverständigen |
5.2 Prüfung der Werkstoffe und deren Nachweis
5.2.1 Für Werkstoffe für Gehäuse von Armaturen der Gruppe a ergeben sich Prüfumfang und Nachweis der Prüfung aus den Anforderungen der AD-Merkblätter der Reihe W, wie sie für Werkstoffe von Druckbehältern der Gruppen I, II und V festgelegt sind.
Für Werkstoffe für Gehäuse von Armaturen der Gruppen B und C ergeben sich Prüfumfang und Nachweis der Prüfung aus den Anforderungen der AD-Merkblätter der Reihe W, wie sie für Werkstoffe von Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII festgelegt sind.
Bei sonstigen Werkstoffen sind Prüfung und Nachweis in der Eignungsfeststellung geregelt.
5.2.2 Bei Gehäusen von Armaturen mit Nennweiten< 50 genügt abweichend von Abschnitt 5.2.1 bei den unlegierten oder niedrig legierten normalgeglühten Werkstoffen und bei
- X 5 CrNiTi 18 10 | Werkstoff-Nr.: 1.4541 |
- X 6 CrNiMoTi 17 12 2 | Werkstoff-Nr.: 1.4571 |
- X 6 CrNiNb 18 10 | Werkstoff-Nr.: 1.4550 |
- G-X 6 CrNi 18 9 | Werkstoff Nr.: 1.4308 |
- G-X 6 CrNiMo 18 10 | Werkstoff-Nr.: 1.4408 |
- G-X 5 CrNiMoNb 18 10 | Werkstoff-Nr.: 1.4581 |
- G-X 2 CrNiNb 18 9 | Werkstoff-Nr.: 1.4552 |
- X 2 CrNiMoN 22 5 3 | Werkstoff-Nr.: 1.4462 |
- G-X 3 GrNiMoCuN 26 6 3 | Werkstoff-Nr.: 1.4515 |
- G-X 3 CrNiMoCuN 26 6 3 3 | Werkstoff-Nr.: 1.4517 |
- X 5 CrNi l8 10 | Werkstoff-Nr.: 1.4301 |
- X 5 CrNiMo17 12 2 | Werkstoff-Nr.: 1.4401 |
- X 2 CrNiMo 17 13 2 | Werkstoff-Nr.: 1.4404 |
- X 2 CrNiMoN 17 13 3 | Werkstoff-Nr.: 1.4429 |
- X 2 CrNiMo 18 14 3 | Werkstoff-Nr.: 1.4435 |
- X 5 CrNiMo 17 13 3 | Werkstoff-Nr.: 1.4436 |
- X 2 CrNiMo l8 16 4 | Werkstoff-Nr.: 1.4438 |
- X 6 CrNiMoNb 17 12 2 | Werkstoff-Nr.: 1.4580 |
- G-X 6 CrNi l8 10 | Werkstoff-Nr.: 1.6902 |
als Nachweis der Güteeigenschaften ein Werkzeugnis 2.2 nach DIN EN 10204.
6 Qualitätssicherungssystem des Herstellers 02
Das Qualitätssicherungssystem des Herstellers nach Abschnitt 3.5 muß im wesentlichen folgende Elemente aufweisen:
(1) Organisation - mit Organigramm, das Verantwortungen und Befugnisse festlegt -, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.1,
(2) Vertragsüberprüfung, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.3,
(3) Designlenkung, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.4,
(4) Werkstoffbeschaffung - Beschaffungsangaben -, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.6,
(5) Identifikation und Rückverfolgbarkeit, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.8,
(6) Prozeßlenkung - mit Arbeitsanweisungen, Eignung der Einrichtungen für sachgemäßes Herstellen und Prüfen, Prozeßverfolgung und Qualifizierung spezieller Prozesse -, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.9,
(7) Prüfungen - insbesondere Prüfaufsicht, Wareneingangsprüfungen. Zwischenprüfungen, Endprüfungen, Prüfaufzeichnungen -, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.10,
(8) Prüfmittelüberwachung, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.11,
(9) Lenkung fehlerhafter Produkte, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.13,
(10) Qualitätsaufzeichnungen entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.16 und
(11) Schulung - Qualifizierung des Bedienpersonals -, entsprechend EN ISO 9001 Abschnitt 4.18.
7 Prüfungen vor Inbetriebnahme
7.1 Folgende Prüfungen sind bei Gehäusen von Armaturen erforderlich:
(1) spannungstechnische Beurteilung und sicherheitstechnische Konstruktionsprüfung,
(2) Besichtigung des fertigen Gehäuses auf Fehler,
(3) Überprüfung des fertigen Gehäuses auf Maßhaltigkeit gemäß den Unterlagen nach (1),
(4) Dichtheitsprüfung bei gegossenen Gehäusen; die Dichtheit des Ausrüstungsteiles in funktioneller Hinsicht braucht hierbei nicht überprüft zu werden; die Dichtheitsprüfung erfolgt nach DIN 3230 Teil 3 Abschnitt 5,
(5) Wasserdruckprüfung nach DIN 3230 Teil 3 Abschnitt 5,
(6) zerstörungsfreie Prüfungen der Erzeugnisformen für Armaturengehäuse und der Schweißnähte an drucktragenden Wandungen und
(7) Prüfung auf Werkstoffverwechselung bei allen Gehäuseteilen aus legierten Werkstoffen.
7.2 Bei der spannungstechnischen Beurteilung und der sicherheitstechnischen Konstruktionsprüfung nach Abschnitt 7.1 (1) werden die
(1) ausreichende Bemessung nach DIN 3840 unter Beachtung der Festigkeitskennwerte nach AD-Merkblättern der Reihe W bzw. der Eignungsfeststellung,
(2) sicherheitstechnisch einwandfreie Gestaltung,
(3) Verwendung geeigneter Werkstoffe und
(4) sachgemäße Verarbeitung der Werkstoffe
geprüft
7.3 Die Wasserdruckprüfung des fertigen Gehäuses der Armatur nach Abschnitt 7.1 (5) erfolgt mit einem Prufdruck in Höhe des 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes oder mit dem 1,5fachen des Nenndruckes. Die Höhe des Prüfdruckes muß bei der Bemessung des Armaturengehäuses berücksichtigt werden (siehe DIN 3840).
Falls die Beanspruchung nicht durch Rechnung ermittelt werden kann, ist - insbesondere bei Verwendung von sonstigen Werkstoffen - eine Messung der Verformung oder ein Berstversuch als Stichprobe erforderlich. Bei diesem Versuch ist die Einhaltung des nach AD-Merkblatt B 0 bei der Berechnung anzuwendenden Sicherheitsbeiwertes nachzuweisen und zwar gegen Verformung bei der Berechnung nach der Streckgrenze (σ0,2, σ1,0)und gegen Bruch bei der Berechnung nach der Zugfestigkeit.
Erfüllt die Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 7.1(4) die vorstehenden Kriterien, entfällt die Wasserdruckprüfung.
7.4 Für die zerstörungsfreien Prüfungen der Erzeugnisformen für Gehäuse von Armaturen und der Schweißnähte an drucktragenden Wandungen nach Abschnitt 7.1(6) sind die nachfolgenden Festlegungen zu beachten.
7.4.1 Erzeugnisformen
(1) Stahlsorten nach Abschnitt 5.1 (1) und (2)
Die Erzeugnisformen sind wie folgt zu prüfen:
Ultraschallprüfung:
Prüfumfang: soweit möglich jedes Volumenelement mit zwei um 90° versetzten Einschallrichtungen
zulässiger Fehler:
s< 50 mm | < EFG 3 | |
s > 50 mm | bis 100mm | < EFG 4 |
s > 100 mm | bis 150 mm | < EFG 5 |
s > 150 mm | < EFG 6 |
Oberflächenrißprüfung:
zulässiger Fehler: lineare Anzeigen< 3 mm
(2) Stahlgußsorten nach Abschnitt 5.1 (3)
Die Gehäuse von Armaturen werden nach DIN 1690 Teil 10, Qualitätsklasse B, geprüft. Für Gehäuse von Armaturen mit
genügt Qualitätsklasse D nach DIN 1690 Teil 10.
Anschweißenden zur Rohrleitung bei Gehäusen von Armaturen der Gruppe A, B und C:
Qualitätsklasse a nach DIN 1690 Teil 10.
(3) Gußeisen mit Kugelgraphit nach Abschnitt 5.1 (4)
Die Prüfung erfolgt nach Vereinbarung mit dem Besteller.
(4) Werkstoffe nach Abschnitt 5.1(5) bis (7)
Bei Gehäusen von Armaturen der
(5) Andere Werkstoffe nach Abschnitt 5.1
Bei Gehäusen von Armaturen der
7.4.2 Schweißnähte an drucktragenden Wandungen
(1) Alle Schweißnähte der Gehäuse von Armaturen der Gruppen A, B und C sind auf der gesamten Länge zerstörungsfrei zu prüfen. Soweit es sich dabei um Stutzennähte nach Bild 1 handelt, ist eine Volumenprüfung erforderlich. Abweichend hiervon genügt bei Stutzen dAi < 50 mm und (dAi / di) < 0,1 eine Oberflächenrißprüfung.
Bild 1 Stutzennähte, Beispiel
Prüftechnik und Prüfbeurteilung erfolgen nach AD-Merkblatt HP 5/3.
(2) Bei den Schweißnähten der Gehäuse von Armaturen der Gruppen a und B ist die zerstörungsfreie Prüfung nicht erforderlich, wenn es sich um unlegierte Werkstoffe oder Werkstoffe der Gruppe 6 gemäß AD-Merkblatt HP 0 handelt und die Nennweite der Annatur DN 100 nicht überschreitet.
7.5 Durchführung der Prüfungen
7.5.1 Die Prüfungen sind durchzuführen bei Gehäusen von Armaturen
(1) der Gruppe a vom Hersteller
(2) der Gruppe B vom Hersteller, nach Überprüfung des Qualitätssicherungssystems durch den Sachverständigen und
(3) der Gruppe C vom Sachverständigen,
sofern im folgenden keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.
Gehäuse von Armaturen der Gruppe B oder C können vom Hersteller geprüft werden, wenn sie als Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder Rohrleitungen, die keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme durch Sachverständige oder keiner Prüfung durch Sachverständige nach Anhang II unterliegen, verwendet werden.
Bei der Prüfung des Qualitätssicherungssystems stellt der Sachverständige fest, ob dieses vorhanden, verbindlich eingeführt und wirksam ist. Diese Prüfung erfolgt bei Beginn der Fertigung und als laufende Überwachung mindestens zweimal im Jahr. Änderungen im System müssen vom Hersteller dem Sachverständigen umgehend mitgeteilt werden. Bei Gehäusen von Armaturen der Gruppe B kann auch eine Einzelprüfung durch den Sachverständigen erfolgen. § 9 Abs. 5 DruckbehV (Baumusterprüfung) kann für die Gehäuse von Armaturen der Gruppe B und C angewendet werden.
7.5.2 Die zerstörungsfreien Prüfungen nach Abschnitt 7.1(6) werden in der Regel durchgeführt und bewertet vom
Der Nachweis ist durch ein Abnahmeprufzeugnis B nach DIN EN 10204 zu erbringen. Bei den Erzeugnisformen für Gehäuse von Armaturen der Gruppe C werden die Prüfergebnisse abschließend vom Sachverständigen beurteilt.
7.5.3 Die Prüfung auf Werkstoffverwechslung nach Abschnitt 7.1(7) führt der Hersteller der Gehäuse von Armaturen durch.
7.6 Nachweis der Prüfungen
7.6.1 Bei Gehäusen von Armaturen der Gruppen A, B oder die nach § 9 Abs. 5 DruckbehV geprüft werden, müssen die Prüfungen durch ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN EN 10204 nachgewiesen sein. Dabei genügt es, wenn dem Abnahmeprüfzeugnis B eine listenförmige Zusammenstellung der entsprechenden Werkstoffnachweise entsprechend den AD-Merkblättern der Reihe W beigefügt wird.
7.6.2 Abweichend von Abschnitt 7.6.1 genügt es, wenn der Hersteller von Gehäusen von Armaturen der Gruppe a mit Nennweiten< 50 das Kennzeichen HW anbringt.
7.6.3 Bei Gehäusen von Armaturen der Gruppe C müssen Prüfungen durch ein Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN EN 10204 nachgewiesen sein. Das Abnahmezeugnis a muß die Werkstoffnachweise der Ausgangswerkstoffe entsprechend den AD-Merkblättern der Reihe W enthalten (siehe Abschnitt 5.2).
7.6.4 Für die zerstörungsfreien Prüfungen der Erzeugnisform für Gehäuse der Armaturen und der Schweißnähte an drucktragenden Wandungen und deren Nachweis - siehe Abschnitt 7.5.2.
8 Wiederkehrende Prüfungen
8.1 Gehäuse von Armaturen sind im Rahmen der Prüfung des Druckbehälters oder der Rohrleitung im erforderlichen Umfang von dem Sachverständigen bzw. Sachkundigen zu prüfen, der den Druckbehälter bzw. die Rohrleitung prüft.
8.2 Die wiederkehrende Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder der Rohrleitung. In der Regel wird im Rahmen der Druckprüfung das Gehäuse der Armatur mitgeprüft. Bei der inneren Prüfung des Druckbehälters bzw. der äußeren Prüfung der Rohrleitung ist eine Aussage über den Zustand der drucktragenden Wandung des Gehäuses der Armatur erforderlich.
9 Kennzeichnung
9.1 Gehäuse von Armaturen müssen dauerhaft gekennzeichnet sein mit
(1) dem Zeichen des Guß- bzw. Schmiedestückherstellers sowie dem Zeichen des Herstellers (Firma, die die Bearbeitung, Montage und Prüfung der Ausrüstungsteile übernimmt),
(2) der Werkstoffbezeichnung,
(3) dem Nenndruck oder dem zulässigen Betriebsüberdruck und der zulässigen Betriebstemperatur
(4) der Nennweite und
(5) der Armaturenkenn-Nr. bei Gehäusen der Gruppe C.
9.2 Gehäuse von Armaturen, für die als Nachweis der Güteeigenschaften ein Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN EN 10204 gefordert wird, müssen den Stempel des Sachverständigen und neben der Werkstoffbezeichnung auch die Schmelze-Nr. aufweisen.
9.3 Abweichend von Abschnitt 9.1 genügen als Kennzeichnung bei Gehäusen von Armaturen kleiner geometrischer Abmessungen ohne Flansche bis 2" (DN 50), d. h. Gehäuse mit Schweißenden, Außen- oder Muffeninnengewinde, Lötenden u. ä., folgende Angaben:
Bei Gehäusen von Armaturen < DN 25 (< 1"):
(1) Zeichen des Herstellers,
(2) Werkstoffbezeichnung, hier genügt die vierstellige Werkstoff-Nummer ohne die erste Ziffer der Werkstoff-Hauptgruppe,
(3) Nenndruck oder zulässiger Betriebsüberdruck.
Zusätzlich bei Gehäusen von Armaturen> DN 25 bis DN 50 (1" bis 2"):
10 Hinweise zur Anwendung der TRB 100 und der TRB 200
10.1 Grundsätze
Die Forderungen der TRB 100 Abschnitt 2.6 und der TRB 200 Abschnitt 2.2 sind sinngemäß auch auf die drucktragenden Gehäuseteile von Armaturen aus metallischen Werkstoffen anzuwenden. Dabei sind die nachstehenden Festlegungen zu beachten.
10.1.1 Allgemeine Grundsätze für Hersteller und Werkstoffe
Der Hersteller von Werkstoffen und die Werkstoffe für drucktragende Gehäuse von Armaturen müssen die Anforderungen der AD-Merkblätter der Reihe W erfüllen, wie sie für Druckbehälter der Gruppen III IV, VI und VII gelten, sofern nachfolgend oder in dieser TRB keine Abweichungen festgelegt sind.
10.1.1.1 Kugelgraphitguß mit einer Nennzugfestigkeit< 400 N/mm2 für Gehäuse von Armaturen mit DN< 150 kann abweichend von AD Merkblatt W 3/2 Abschnitt 6 mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B geliefert werden, wenn dem Sachverständigen vom Herstellerwerk der Nachweis gleichmäßiger und fehlerfreier Fertigung erbracht worden ist, was als gegeben angesehen werden kann, wenn mindestens 10 Lose verschiedener Schmelzen ohne Anstände durch den Sachverständigen geprüft wurden.
Wenn bei Gehäusen von Armaturen aus Gußeisen mit Kugelgraphit nach AD-Merkblatt W 3/2 die Kerbschlagarbeit ausnahmsweise statt an Probestäben nachträglich durch den Sachverständigen am Gehäuse selbst ermittelt wird, dürfen DVM-Proben statt ISO-V-Proben bei gleichen Anforderungen verwendet werden.
10.1.1.2 Bei Verwendung von Stahlguß nach AD-Merkblatt W 5 für drucktragende Gehäuseteile von Armaturen gelten hinsichtlich der Gütestufen die Festlegungen der Qualitätsklassen in dieser TRB.
10.1.1.3 Auf den Abschnitt 1.2 in AD-Merkblatt W 9 wird hingewiesen.
10.1.1.4 Werkstoffe nach den AD-Merkblättern W 3/1 und W 3/3 sollen für drucktragende Gehäuseteile von Armaturen nicht angewendet werden.
10.1.2 Allgemeine Grundsätze für Auslegung, Herstellung und damit verbundene Prüfungen
Die Hersteller und die Herstellung von Gehäusen von Armaturen müssen die Anforderungen der AD-Merkblätter der Reihe HP erfüllen, wie sie für Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII gelten, sofern in dieser TRB keine Abweichungen festgelegt sind.
10.1.2.1 AD-Merkblatt HP 0 Abschnitt 7 Anlage ist für den Umfang der zerstörungsfreien Prüfung nicht anzuwenden.
10.1.2.2 Die Anwendung der Hinweise für die Gestaltung im AD-Merkblatt HP 1 erfolgt für Gehäuse von Armaturen sinngemäß. Die Auslegung der Gehäuse von Armaturen erfolgt nach DIN 3840.
10.1.2.3 Bei gleichbleibender, mechanischer Fertigung von Gehäuse von Armaturen durch Rundnähte kann auf die Prüfung geschweißter Arbeitsproben nach AD-Merkblatt HP 5/2 unter folgenden Bedingungen verzichtet werden:
(1) Das Gehäuse von Armaturen ist aus einem Werkstoff der Gruppe 1 oder 6 nach AD-Merkblatt HP 0 und das
(2) Schweißverfahren - E - Hand mit Stabelektrode,
Der Sachverständige überzeugt sich durch Stichproben von der Einhaltung der Bedingungen und den Ergebnissen der zerstörungsfreien Prüfung. Die darüber ausgestellten Protokolle bescheinigen gleichzeitig die Verlängerung der Verfahrensprüfung.
10.1.2.4 AD-Merkblatt HP 5/3 Abschnitt 2.1 findet keine Anwendung.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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