801 Nr. 43 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 44 gilt für Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 44 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
2.1 Bei Druckräumen, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen Betriebstemperatur des Heizmittels von höchstens 120 °C dienen, können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen vorgenommen werden.
Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die gefährliche Eigenschaften im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes mit Ausnahme von mindergiftigen oder reizenden Eigenschaften haben. Im übrigen findet § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
3 Allgemeines
3.1 Auf Druckbehälter in Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser finden die Nummern 1 und 2 des Anhanges II DruckbehV (jetzt BetrSichV) keine Anwendung.
3.2 Hinsichtlich der Beschaffenheit der Wassererwärmer wird auf DIN 4753 Teil 1 hingewiesen.
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(Stand: 20.08.2018)
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