Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)

Bek. des BMa vom 28. Mai 2002 - IIIb 8-35437
(BArbBl. 9/2002 S. 125)


Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 14. November 2000 (BArbBl. 1/2001 S. 74) wird nachstehende Änderung der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bekanntgegeben:

A.

TRR 100, Ausgabe Mai 1993 (BArbBl. 5/1993 S. 31, zuletzt geändert BArbBl. 5/1998 S. 112) wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt 2.2.3 wird die Angabe "DIN 2402" durch die Angabe "DIN EN ISO 6708" ersetzt.

2. Im Abschnitt 5.2.1.1 wird im 1. und 2. Tiret jeweils die Angabe "DIN 17172" durch die Angabe "DIN EN 10208-2" ersetzt.

3. Abschnitt 5.2.1.3 wird wie folgt geändert:

a) die Angabe "DIN 1754 Teile 1 bis 3" wird durch die Angabe "DIN EN 12449" ersetzt

b) die Angabe "DIN 1786" wird durch die Angabe "DIN EN 1057" ersetzt

c) die Angabe "DIN 17671 Teile 1" wird durch die Angabe "DIN EN 12449" ersetzt.

4. Im Abschnitt 5.2.1.4 wird die Angabe "DIN 1746" durch die Angabe "DIN EN 754-1, DIN EN 754-2 und DIN EN 755-2" ersetzt

5. Im Abschnitt 5.2.4.2 wird die Angabe "DIN 1786 mit dem Zeichen DIN 1786" durch die Angabe "DIN EN 1057 mit dem Zeichen DIN EN 1057" ersetzt

6. Im Abschnitt 6.2.1.3 Absatz 1 wird die Angabe "DIN 2856" durch die Angabe "DIN EN 1254 Teil 1 und Teil 4" ersetzt

7. Im Abschnitt 7.2.1 Satz 2 wird die Angabe "DIN 8564 Blatt 1" durch die Angabe "DIN EN 12732" ersetzt

8. Im Abschnitt 7.3.1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angebe "DIN 1786" durch die Angabe "DIN EN 1057" ersetzt

9. Abschnitt 7.4.1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) die Angabe "DIN 2462" wird durch die Angabe "DIN EN ISO 1127" ersetzt

b) die Angabe "DIN 1786" wird durch die Angabe "DIN EN 1057" ersetzt.

B.

TRR 120, Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 78, zuletzt geändert BArbBl. 5/1998 S. 112) wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt 5.1 wird folgender Abschnitt 5.2 eingefügt:

"5.2 Einschränkung der Anwendung

Für Rohrleitungen zur Fortleitung von brennbaren flüssigen Gasen, wie z.B. Flüssiggas nach DIN 51 622, ist die Verwendung von PVC-Kunststoffen nicht geeignet."

Die bisherigen Abschnitte 5.2 bis 5.7 werden die Abschnitte 5.3 bis 5.8.

2. Im Abschnitt 5.4.2.4 wird die Angabe "DIN 3442 Teile 1-3" durch die Angabe "DIN 3442 Teil 1 und 3 und DIN 25800 Teil 115" ersetzt
(Anmerkung aus dem Kontext kann nur 5.5.2.4 die ursprüngliche Nr. 5.4.2.4 gemeint sein)

3. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:

a) im Absatz 3 wird die Angabe "DIN 19532 und 19533" durch die Angabe "DIN EN 1452 Teil 1-5 und DIN 19533" ersetzt

b) im Absatz 4 wird die Angabe "3442 Teil 2" durch die Angabe "die DIN 25800 Teil 115" ersetzt.

TRB - Technische Regeln Druckbehälter

Bek. des BMa vom 28. Mai 2002 - IIIb 8-35432
(BArbBl. 9/2002 S. 129)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BArbBl. 8/ 2001 S.107) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bekanntgegeben:

A.

TRB 403, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 45, zuletzt geändert BArbBl. 10/1998 S. 73) wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt 2.1.5 wird die Angabe "DIN 16006" durch die Angabe "DIN EN 837-1" ersetzt.

B.

TRB 404, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 47, zuletzt geändert BArbBl. 1/2001 S. 73) wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt 12.2 wird die Angabe "und Teil 2" durch die Angabe "DIN EN 676" ersetzt.

C.

TRB 601, Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 68) wird wie folgt geändert:

Im Abschnitt 2.2 wird die Angabe "DIN 50900 Teil 1" durch die Angabe "DIN EN ISO 8044" ersetzt.

D.

TRB 610, Ausgabe November 1995 (BArbBl. 11/1995 S. 56, zuletzt geändert BArbBl. 1/2001 S. 73) wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt 3.2.3.3.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3.2.3.3.5 Wasserberieselung oder Wasserbeflutung

Eine ortsfeste Wasserberieselung oder eine ortsfeste Wasserbeflutung erfüllt die Forderung, wenn

  • ein Brandausbruch z.B. mit einem Branderkennungssystem alarmiert wird; die Wasserberieselung muß danach selbsttätig ausgelöst werden; hiervon kann abgewichen werden, wenn die Alarmmeldung selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle, z.B. Meßwarte/-stand, erfolgt und von dort aus die Wasserberieselung ausgelöst werden kann,
  • eine ausreichende Berieselungsrate gewährleistet ist; sie kann für ungestörte Oberflächen nach Anlage 8 berechnet werden; ohne Einzelnachweis beträgt sie bei möglicher Flammenbeaufschlagung mindestens 400l x m-2 x h-1an ungestörten Flächen und mindestens 600l x m-2 x h-1 im Bereich von Anschlüssen, Armaturen und sonstigen komplizierten Geometrien; bei ausschließlicher Wärmestrahlung mit einer Wärmestromdichte nicht größer als 60 kW x m

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion