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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 120 - Bauvorschriften- Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen *, **
Ausgabe September 1997
(BArbBl. 9/97 S. 78; 5/1998 S. 112; 9/2002 S. 125aufgehoben)
Die vorliegende TRR 120 "Bauvorschriften - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen" gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV (jetzt BetrSichV).
Bis zum Inkrafttreten einer
TRR 001 "Aufbau und Anwendung der TRR"
sowie einer
TRR 002 "Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung"
sind die z. Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemäß auf Rohrleitungen anzuwenden.
Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an, wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Technische Regel gilt für die Berechnung, die Konstruktion, die Werkstoffe und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aus thermoplastischen Kunststoffen.
1.2 Diese TRR gilt nicht für Schlauchleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen.
2 Begriffe
2.1 Verordnungstext
2.1.1 § 3 Abs. 9
Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den Rohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die Druckbehälter miteinander oder mit sonstigen der Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbinden. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren Ausrüstungsteile.
2.1.2 § 3 Abs. 10
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.
Die vorgenannten Begriffsbestimmungen waren bisher in § 3 Nr. 3 Chemikaliengesetz enthalten. Nach einer Änderung des Chemikaliengesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) finden sich diese Begriffe in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz.
2.1.3 § 3 Abs. 11
Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können.
2.2 Erläuterungen
2.2.1 Ein Rohrleitungssystem kann als eine einzige Rohrleitung betrachtet werden, wenn
Unterbrechungen durch verschiedene Anlagenteile wie Pumpen, Maschinen, Behälter etc. stehen einer Zusammenfassung zu einer einzigen Rohrleitung nicht entgegen.
Ist es z.B. aus organisatorischen Gründen erforderlich oder zweckdienlich, kann eine Rohrleitung in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.
2.2.2 Oberirdische Rohrleitungen sind solche, die in Räumen oder im Freien ohne Erd- und Sanddeckung verlegt sind. Dazu zählen auch solche Rohrleitungen, die in nicht verfüllten Gräben oder Kanälen verlegt sind.
Erdgedeckte Rohrleitungen sind solche, die ganz oder teilweise mit Erde oder Sand bedeckt sind und, zwar auch dann, wenn sie ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen.
2.2.3 Unter dem Begriff nach § 30a DruckbehV "Nenndurchmesser D in mm" ist die Nennweite DN nach DIN EN 6708 zu verstehen. Nach dieser Begriffsbestimmung bestehen Kunststoffrohrleitungen mit einem "Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm" aus Rohren größer DN 25 mit einem Außendurchmesser von mehr als 32 nun.
2.2.4 Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen sind Anlagen, die unter Anwendung von Kältemitteln einem Stoff oder Raum Wärme entziehen und kühlen oder die entzogene Wärme nutzen.
Erläuterungen zu Anhang 1 Abschnitt 4 DruckbehV
3.1Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere
3.1.1.Unter korrosiven Einflüssen nach Abschnitt 3.1, Ziffer 2c. sind hier nur auf die äußere Oberfläche einwirkende chemische und witterungsbedingte Einflüsse zu verstehen.
3.1.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben werden, daß Beschäftigte und Dritte nicht gefährdet werden.
3.2 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158.
4 Anforderungen an Hersteller oder Errichter
4.1 Anforderungen an Hersteller von Rohrleitungsteilen
Der Hersteller von Rohrleitungsteilen wie Rohre, Formstücke, Rohrverbindungen, Bunde, Flansche, Schrauben, Muttern, Armaturen oder deren Komponenten muß
Dies gilt sinngemäß auch für die Hersteller der Formmassen.
4.2 Anforderungen an Hersteller oder Errichter von Rohrleitungen
4.2.1 Die Hersteller oder Errichter müssen über Einrichtungen verfügen, um die Rohrleitungsteile sachgemäß verarbeiten und die notwendigen Prüfungen durchführen zu können. Es können auch Einrichtungen anderer Stellen, die die Voraussetzungen erfüllen, in Anspruch genommen werden.
4.2.2 Die Hersteller oder Errichter müssen eigenes verantwortliches Aufsichtspersonal und fachkundiges Personal für die Fertigung haben. Kommt Fremdpersonal zum Einsatz, so muß sich der Hersteller oder Errichter von dessen Sachkunde und der sachgerechten Herstellung oder Errichtung überzeugen.
4.2.3 Werden Fertigungsarbeiten ganz oder teilweise anderen Unternehmen übertragen, müssen auch diese für die auszuführenden Arbeiten die Bedingungen nach den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 erfüllen.
4.2.4 Hersteller oder Errichter müssen für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)unter sinngemäßer Anwendung von AD-Merkblatt HP 0, Absatz 3.5, dem Sachverständigen nachweisen, daß sie die zu stellenden Anforderungen erfüllen.
5 Anforderungen an die Werkstoffe
5.1 Allgemeines
Thermoplastische Kunststoffe im Sinne dieser TRR sind z.B.
- | Polyvinylchlorid, weichmacherfrei | - | PVC-U, |
- | Polyvinylchlorid, chloriert | - | PVC-C, |
- | Polyethylen hoher Dichte | - | PE-HD, |
- | Polypropylen | - | PP, |
- | Polybuten | - | PB, |
- | Polyvinylidenfluorid | - | PVDF. |
5.2 Einschränkung der Anwendung 02
Für Rohrleitungen zur Fortleitung von brennbaren flüssigen Gasen, wie z.B. Flüssiggas nach DIN 51 622, ist die Verwendung von PVC-Kunststoffen nicht geeignet.
5.3 Anforderungen an die Werkstoffe für Rohre
5.3.1 Die Anforderungen an die Werkstoffe nach Abschnitt 3.1, Ziffer 1 und 2a gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn Rohre nach den Abschnitten 5.3.1.1 bis 5.2.1.6 verwendet und ihre Güteeigenschaften nach Abschnitt 5.6 nachgewiesen werden. Die in den Normen und im Werkstoffgutachten angegebenen Anwendungsgrenzen sind dabei zu beachten.
Für die nach diesem Abschnitt ausgewählten Werkstoffe sind die Kennwerte und Einflußfaktoren entsprechend Abschnitt 5.5 festzulegen.
5.3.1.1 Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) nach DIN 8061 und DIN 8062.
5.3.1.2 Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) nach DIN 8079 und DIN 8080.
5.3.1.3 Rohre aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD} nach DIN 8074, DIN 8075 und ggf. DIN 19533.
5.3.1.4 Rohre aus Polypropylen (PP) nach DIN 8077 und DIN 8078.
5.3.1.5 Rohre aus Polybuten (PB) nach DIN 16968 und DIN 16969.
5.3.1.6 Rohre aus Polyvinylidenfluorid (PVDF) nach 150/DIS 10931, Part 2.
5.3.1.7 Rohre aus sonstigen thermoplastischen Kunststoffen
Rohre aus sonstigen thermoplastischen Kunststoffen, wenn die Eignung vor deren Verwendung festgestellt worden ist und zwar
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(Stand: 20.08.2018)
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