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Änderungen zu den Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)
TRR 010,100, 110, 120
Vom 16. März 1998
(BArbBl. 5/98 S. 112)
Bek. des BMa vom 16. März 1998-1111 b 5-35 437
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. Mai 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 73) werden nachstehend Änderungen der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bekanntgegeben, die der Fachausschuß Druckbehälter (FAD) - in Abstimmung mit dem Deutschen Druckbehälterausschuß - beschlossen hat.
TRR 010, Ausgabe Mai 1993 (BArbBl. 5/1993 S. 28), zuletzt geändert BArbBl. 9/1996 S. 95 wird ersatzlos aufgehoben.
TRR 100, Ausgabe Mai 1993 (BArbBl. 5/1993 S. 31),
geändert BArbBl. 2/1997 S. 87 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.2 wird aufgehoben.
2. In Abschnitt 2.2.2 Abs. 1 werden hinter dem Wort "Gräben" folgende Worte eingefügt: "oder Kanälen"
3. Nach Abschnitt 3.3 wird folgender Abschnitt 3.4 angefügt:
"wie eingefügt"
4. Abschnitt 4.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"Der Hersteller/Errichter von Rohrleitungen muß die schweißtechnischen Qualitätsanforderungen nach DIN EN 729-3 erfüllen."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
5. In den Abschnitten 5.2.4.1, 5.3.3.2 und 5.6.1 wird die Angabe "DIN 50049" ersetzt durch die Angabe "DIN EN 10204".
6. Abschnitt 7.2.3 erhält folgende Fassung:
"wie eingefügt"
7. Abschnitt 7.2.5 erhält folgende Fassung:
"7.2.5 Stumpf- und Kehlnähte als Schweißnähte an drucktragenden Teilen sind so auszuführen, daß sie hinsichtlich ihres äußeren Befundes der Bewertungsgruppe B nach DIN EN 25817 (Stahl) und DIN EN 30042 (Aluminium) entsprechen. Abweichend hiervon genügt die Bewertungsgruppe C nach DIN EN 25817 für die Unregelmäßigkeiten
Nr. 11 Einbrandkerbe (Durchlaufend nicht zulässig! Dies gilt auch für Kehlnähte.),
Nr. 13 Zu große Nahtüberhöhung (Kehlnähte),
Nr. 16 Zu große Wurzelüberhöhung,
Nr. 18 Kantenversatz h bei beidseitig geschweißten Rundnähten, Bild B,
Nr. 19 Decklagenunterwölbung,
Nr. 20 Übermäßige Ungleichschenkligkeit bei Kehlnähten,
Nr. 21 Wurzelrückfall,
und nach DIN EN 30042 für die Unregelmäßigkeiten
Nr. 7 Oberflächenpore,
Nr. 15 Zu große Nahtüberhöhung,
Nr. 19 Zu große Wurzelüberhohung.
Hinsichtlich des inneren Befundes gelten die üblicherweise angewandten, dem Stand der Technik entsprechenden Regelungen."
8. Im Abschnitt 7.3.2 werden nach dem Wort "werden" folgende Sätze angefügt:
"Flächenhafte Fehler sind mittels zweier um 90 °C versetzter Aufnahmen am fertigen Bauteil feststellbar, so daß der Spaltfüllgrad (Benetzungsgrad) beurteilbar ist. Alternativ zu diesen zerstörungsfreien Prüfungen können auch Arbeitsprüfungen im vergleichbaren Umfang objektgebunden im Labor zerstörend oder zerstörungsfrei geprüft werden."
9. Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Abschnitte 10.1.1 und 10.1.2 werden die Abschnitte 10.2 und 10.3.
b) Abschnitt 10.2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Abschnitte 10.2.1 bis 10.3 werden die Abschnitte 10.4 bis 10.7.
10. Abschnitt 11 Abs. 3 wird aufgehoben.
TRR 110, Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 74) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.2 wird aufgehoben.
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Abschnitt 3.2 wird Abschnitt 3.1.1
b) Der bisherige Abschnitt 3.3 wird Abschnitt 3.1.2
c) Nach Abschnitt 3.1.2 wird folgender Abschnitt 3.2 angefügt:
"3.2 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158."
3. Abschnitt 11.3 wird aufgehoben.
TRR 120, Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 78) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1.2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abschnitt 1.3 wird Abschnitt 1.2.
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Abschnitt 3.2 wird Abschnitt 3.1.1
b) Der bisherige Abschnitt 3.3 wird Abschnitt 3.1.2
c) Nach Abschnitt 3.1.2 wird folgender Abschnitt 3.2 angefügt:
"3.2 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158"
3. Abschnitt 7.2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Vorzugsweise sind die üblicherweise angewandten, dem Stand der Technik entsprechenden Heizelement-Schweißverfahren anzuwenden. Das Heizwendel-Schweißverfahren sollte in der Regel nur bei nicht korrodierend wirkenden Stoffen, die allgemein nicht wassergefährdend sind (WGK 0), angewendet werden."
4. Abschnitt 11.3 wird aufgehoben.
(Stand: 20.08.2018)
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