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Regelwerk

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 100 - Bauvorschriften Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen *

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 31; 1/1996 S. 79; 2/1997 S. 87; 5/1998 S. 112; 9/2002 S. 129aufgehoben)



Vorbemerkung

Die vorliegende TRR 100 "Bauvorschriften für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen" gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

Bis zum Inkrafttreten einer

TRR 001 - Aufbau und Anwendung der TRR sowie einer
TRR 002 - Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung

sind die z.Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemäß auf Rohrleitungen anzuwenden.

Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an, wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRR gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aus metallischen Werkstoffen.

2 Begriffe

2.1 Verordnungsteil

2.1.1 § 3 Abs. 9

Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Leitungen mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den Rohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die Druckbehälter miteinander oder mit sonstigen der Druckerzeugung dienenden Anlageteilen verbinden. Zu den Rohrleitungen gehören, auch deren Ausrüstungsteile.

2.1.2 § 3 Abs. 10

Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind.

Die vorgenannten Begriffsbestimmungen waren bisher im § 3 Nr. 3 Chemikaliengesetz enthalten. Nach der Änderung des Chemikaliengesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521) finden sich diese Begriffe in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz.

2.1.3 § 3 Abs. 11

Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können.

2.2 Erläuterungen

2.2.1 Ein Rohrleitungssystem kann als eine einzige Rohrleitung betrachtet werden, wenn

Unterbrechungen durch verschiedene Anlageteile wie Pumpen, Maschinen, Behälter etc. stehen einer Zusammenfassung zu einer einzigen Rohrleitung nicht entgegen.

Ist es z.B. aus organisatorischen Gründen erforderlich oder zweckdienlich, kann eine Rohrleitung in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.

2.2.2 Oberirdische Rohrleitungen sind solche, die in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung verlegt sind. Dazu zählen auch solche Rohrleitungen, die in nicht verfüllten Gräben oder Kanälen verlegt sind.

Erdgedeckte Rohrleitungen sind solche, die ganz oder teilweise mit Erde oder Sand bedeckt sind, und zwar auch dann, wenn sie ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen.

2.2.3 02 Unter dem Begriff nach § 30a DruckbehV "Nenndurchmesser D in mm" ist die Nennweite DN nach DIN EN ISO 6708 zu verstehen. Nach dieser Begriffsbestimmung bestehen Rohrleitungen mit einem "Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm" aus Rohren größer DN 25 mit einem Außendurchmesser von mehr als

2.2.4 Kälteanlagen einschließlich Wärmepumpen sind Anlagen, die unter Anwendung von Kältemitteln einem Stoff oder Raum Wärme entziehen und kühlen oder die entzogene Wärme nutzen.

3 Allgemeines

3.1 Erläuterungen zu Anhang 1 Abschnitt 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV)

3.2 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund, der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

  1. so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen.
  2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die
    1. am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben.
    2. vom Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind,
    3. korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,
  3. mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen.

3.2.1 Unter korrosiven Einflüssen nach Ziffer 2.c) sind hier nur von außen einwirkende zu verstehen.

3.3 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

3.4 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158.

4 Anforderungen an Hersteller oder Errichter

4.1 Anforderungen an Hersteller von Rohrleitungsteilen

Der Hersteller von Rohrleitungsteilen wie Rohre, Formstücke, Flansche, Schrauben, Muttern, Armaturen oder deren Komponenten muß

Dies gilt auch für die Hersteller von Vormaterial.

4.2 Anforderungen an Hersteller oder Errichter von Rohrleitungen

4.2.1 Die Hersteller oder Errichter müssen über Einrichtungen verfügen, um die Rohrleitungsteile sachgemäß verarbeiten und die notwendigen Prüfungen durchführen zu können. Es können auch Einrichtungen anderer Stellen, die die Voraussetzungen erfüllen, in Anspruch genommen werden.

4.2.2 Die Hersteller oder Errichter müssen eigenes verantwortliches Aufsichtspersonal und sachkundige Personen für die Fertigung haben.

Der Hersteller/Errichter von Rohrleitungen muß die schweißtechnischen Qualitätsanforderungen nach DIN EN 729-3 erfüllen.

Kommt Fremdpersonal zum Einsatz muß sich der Hersteller oder Errichter von dessen Sachkunde und der sachgerechten Herstellung oder Errichtung überzeugen.

4.2.3 Werden Fertigungsarbeiten ganz oder teilweise anderen Unternehmen übertragen, müssen auch diese für die auszuführenden Arbeiten die Bedingungen nach den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 erfüllen.

5 Anforderungen an Werkstoffe

5.1 Anforderungen bei tiefen Temperaturen

Bei Temperaturen des Beschickungsgutes unter -10 °C sind zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitte 5.2 bis 5.5 die Festlegungen des AD-Merkblattes W 10 zu berücksichtigen.

5.2 Anforderungen an Werkstoffe für Rohre

5.2.1 Werkstoffe

Die Anforderungen an die Werkstoffe nach Abschnitt 3.2. Ziffer 1. und Ziffer 2. a) gelten insbesondere als erfüllt, wenn Rohre aus Werkstoffen nach den Abschnitten 5.2.1.1 bis 5.2.1.5 im Rahmen der in den Normen und soweit zutreffend der in den AD Merkblättern der Reihe W angegebenen Grenzen bzw. im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Anwendungsbereiche verwendet und ihre Güteeigenschaften nach Abschnitt 5.2.4 nachgewiesen werden.

5.2.1.1 02 Rohre aus unlegierten oder legierten Stählen:

5.2.12 Rohre aus nichtrostenden austenitischen Stählen nach DIN 17457, DIN 17458 und SEW 400.

5.2.1.3 02 Rohre aus Kupfer nahtlos gezogen nach DIN EN 12449 und Installationsrohre aus Kupfer nahtlos gezogen nach DIN EN 1057, Werkstoff SF-Cu nach DIN 1787 in den Festigkeitszuständen nach DIN EN 12449.

5.2.1.4 02 Rohre aus Aluminium nach DIN EN 754-1, DIN EN 754-2 und DIN EN 755-2.

5.2.1.5 Rohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung festgestellt worden ist und zwar

Die Feststellungen können anhand von Prüfungen oder Betriebsbewährungen getroffen werden.

Wenn die Eignung des Werkstoffes für Druckbehälter festgestellt ist, so gilt diese entsprechend.

5.2.2 Besondere Anforderungen an Rohre für geschweißte oder gelötete Rohrleitungen

5.2.2.1 Werkstoffe für Rohre, die für geschweißte oder gelötete Rohrleitungen verwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung, Löteignung oder Schweißeignung zu stellenden Anforderungen genügen.

5.2.2.2 Abschnitt 5.2.2.1 gilt bei den Werkstoffen nach den Abschnitten 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 als erfüllt.

5.2.2.3 Sonstige metallische Werkstoffe dürfen für geschweißte oder gelötete Rohrleitungen verwendet werden, wenn auch deren Eignung nach Abschnitt 5.2.1.5 miteinbezogen worden ist.

5.2.3 Prüfung der Werkstoffe

5.2.3.1 Bei Werkstoffen nach den Abschnitten 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 richtet sich der Prüfumfang bei Rohren für Rohrleitungen,

5.2.3.2 Bei Werkstoffen nach Abschnitt 5.2.1.5 richtet sich der Prüfumfang nach den Festlegungen bei der Feststellung der Eignung.

5.2.4 Nachweis der Güteeigenschaften

5.2.4.1 Der Nachweis der Güteeigenschaften bei Rohren für Rohrleitungen,

5.2.4.2 02 Bei Rohren mit einem Durchmesser bis DN 100 genügt, wenn die Rohrleitungen durch den Hersteller oder Errichter zu prüfen sind, abweichend von Abschnitt 5.2.4.1 die Inbezugnahme der Gütenachweise in der Dokumentation oder als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte und Herstellerzeichen bzw. bei Kupferrohren nach DIN EN 1057 mit dem Zeichen DIN EN 1057 und dem Gütezeichen.

5.2.4.3 Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Abschnitt 5.2.1.5 ist entsprechend den Festlegungen in der Feststellung der Eignung zu erbringen.

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