801 Nr. 25 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50; 11/1995 S. 56; 6/1998 S. 78; 10/1998 S. 93; 3/2000 S. 76; 9/2002 S. 129aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 26 gilt für Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 °C nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 26 DruckbehV
2.1An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 °C gehalten werden. müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0,1 bar betragen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
2.2An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn ein Druckbehälter, dessen Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 beträgt, zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt.
2.3Bei Druckbehältern nach Absatz 1. die vakuumisoliert sind, erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur auf den Innenbehälter.
2.4An Druckbehältern nach Absatz 1 für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
2.5Bei elektrisch beheizten Druckbehältern der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Als dauernd auftretende Betriebstemperatur nach Abschnitt 2.1 gilt die tiefste Temperatur, die überwiegend während des Betriebes auftritt.
3.2 Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 sind z.B. Standtanks, Kaltvergaser für flüssigen Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff oder Edelgase sowie Druckbehälter für tiefkalte Kohlensäure, jedoch nicht ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen.
4 Allgemeines
4.1 Auf Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 findet Nummer 25 keine Anwendung.
5 Ausrüstung
5.1 Bei Druckbehältern nach Abschnitt 2.1 müssen die Angaben der Kennzeichnung zusätzlich auf einem außerhalb der Wärmedämmung fest angebrachten Schild wiedergegeben sein. Ist der Druckbehälter fest mit dem Dämmantel verbunden, genügt dort ein Kennzeichnungsschild.
5.2 An den Druckbehältern zur Lagerung für tiefkalte Kohlensäure sind, außer der Kennzeichnung nach TRB 401, das Datum der letzten sowie der nächsten äußeren Prüfung deutlich lesbar anzugeben.
5.3 Die Steuerung der Beheizungseinrichtung hat automatisch zu erfolgen. Ein Anlagenbetrieb von Hand ist nicht zulässig. Die Beheizungseinrichtung ist mit dem Sicherheitsdruckbegrenzer so zu verriegeln, daß ein Weiterbetrieb der Beheizungseinrichtung nach dem Ansprechen oder Ausfall des Begrenzers nicht möglich ist.
Der Sicherheitsstromkreis ist nach DIN VDE 0116 Abschnitt 8.7 auszuführen.
5.4 Behälter mit einem zulässigen Fassungsvermögen von mehr als 3000 kg sind mit einem Wechselsicherheitsventil auszurüsten.
5.5 Abweichend von TRB 402 sind Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen für die Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 nicht erforderlich.
6 Wiederkehrende Prüfungen
6.1 Druckbehälter. die verfahrenstechnischer Bestandteil von mit Temperaturen unter -10 °C betriebenen Gasverflüssigungs- und Gaszerlegungsanlagen sind, werden hinsichtlich der Fristen für wiederkehrende Prüfungen nach Abschnitt 2.2 den Druckbehältern nach Abschnitt 2.1 gleichgestellt.
6.2 Die in Abschnitt 2.2 vorgeschriebenen inneren Prüfungen an Druckbehältern nach Abschnitt 2.1 brauchen sich nur auf die Teile des Druckbehälters zu erstrecken, die im Rahmen der Überholungsarbeiten der Besichtigung zugänglich sind. Unter Überholungsarbeiten sind Instandsetzungsarbeiten nach DIN 31051 zu verstehen.
6.3 Abschnitt 2.4 ist auf brennbare Gase und Gasgemische anzuwenden, auch wenn sich diese Gase und Gasgemische bei Betriebsüberdruck und -temperatur nur teilweise in flüssigem Zustand befinden.
6.4 Äußere Prüfungen nach Abschnitt 2.4 erstrecken sich auf die Beschaffenheit der Ausrüstungsteile und die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen.
7. Zusätzliche Anforderungen an Druckbehälter zur Lagerung tiefkalter flüssiger Gase 00a
7.1 Für Neuanlagen
7.1.1 Die Sicherheitseinichtungen gegen Drucküberschreitung sind entsprechend der Betriebsart wie folgt auszulegen:
Betriebsart | ||
Betrieb, ausgenommen das Befüllen | Betrieb, einschließlich des Befüllens | |
Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung | a 1 | B 1 |
a 1
B 1
Die durch a 1 und B 1 beschriebenen Funktionen können durch eine oder mehrere Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung erfüllt werden.
7.1.2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind grundsätzlich druckbehälterseitig anzubringen und unabhängig von den Ausrüstungsteilen der Behälterfahrzeuge auszulegen.
7.1.3 Entsprechend TRB 403 Abschnitt 3.2.4 dürfen Druckentlastungseinrichtungen keine Regelaufgaben übernehmen. Werden Druckbehälter mit Druckentlastungseinrichtungen abgesichert, sind daher zusätzlich betriebsartbezogen folgende Regeleinrichtungen notwendig:
Betriebsart | ||
Betrieb, ausgenommen das Befüllen | Betrieb, einschließlich des Befüllens | |
Regeleinrichtungen | a 1 | B 1 |
a 2 | z.B. Druckabbauregler, Kühleinrichtungen des Druckbehälters, Regelarmatur nach Abschnitt 7.1.3.1. |
B 2 | Regelung, die das Ansprechen von B 1 a sicher verhindert, z.B. nur Behälterfahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung dürfen befüllen. |
7.1.3.1 Die Regelarmatur nach Abschnitt 7.1.3, a 2 kann eine Teilarmatur des Wechselsicherheitsventils nach Abschnitt 5.4 sein und ist dann wie folgt auszulegen und zu betreiben:
Beim Einsatz von Wechselsicherheitsventilen nach Satz 1 ist auch die Anforderung nach Abschnitt 5.4 erfüllt.
7.2 Für bestehende Anlagen
7.2.1 Die Umsetzung der Anforderungen nach Abschnitt 7.1 hat für Anlagen mit
zu erfolgen.
7.2.2 Bis zur erfolgten Nachrüstung der Druckbehälter sind folgende organisatorische Maßnahmen anzuwenden:
mindestens 2 mal pro Jahr. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Auf den Einbau der eigenen Sicherheitseinrichtung für den Befüllvorgang nach Abschnitt 7 darf bei Vorliegen folgender Bedingungen verzichtet werden:
8 Betrieb
8.1 Beaufsichtigung
Während des Abfüllens flüssiger tielkalter Gase muß eine sachkundige Person, z.B. der Fahrer des Behälterfahrzeugs, ständig anwesend sein. Die Beaufsichtigung kann auch durch eine Monitorüberwachung von einer ständig besetzten Meßwarte erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Anforderungsfall schnell eingegriffen werden kann.
8.2 Bei der Befüllung der Lagerbehälter für Kohlensäure darf ein Füllgrad von 95 % (Flüssigphase) nicht überschritten werden. Abweichend davon dürfen Lagerbehälter für Kohlensäure bis 98 % befüllt werden, wenn geeichte oder prüffähige Wägeeinrichtungen vorhanden sind.
8.3 Der Abschaltpunkt des Sicherheitsdruckbegrenzers muß
eingestellt werden.
8.4 Das Sicherheitsventil ist so zu installieren, daß es direkt mit der Gasphase der Kohlensäure verbunden ist und nicht vereist, z.B. durch ausreichenden Abstand vom Behälter. Eine Zuleitung zum Sicherheitsventil soll nicht durch die Flüssigphase geführt werden.
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(Stand: 31.10.2024)
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