801 Nr. 14 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 1/1996 S. 76; 6/1998 S. 77aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Der Richtlinienteil ist durch Randbalken gekennzeichnet. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 15 gilt für Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 15 DruckbehV
2.1Bei Druckbehältern, für die die Zahl der zulässigen Lastwechsel (Lastspielzahl) festgelegt ist, muß spätestens bei Erreichen der Hälfte der festgelegten Lastspielzahl eine innere Prüfung durchgeführt werden.
2.2Werden bei einer inneren Prüfung keine Risse festgestellt, so ist die nächste innere Prüfung in der sich nach § 10 Abs. 4 ergebenden Frist, spätestens jedoch nacht Erreichen der festgelegten Lastspielzahl, durchzuführen.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Im Sinne dieser TRB 801 Nr. 15 sind Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind, solche Druckbehälter, bei denen die während der Betriebszeit auftretenden Beanspruchungen sich so häufig und so stark ändern, daß z.B. in Abhängigkeit vom eingesetzten Werkstoff, dem Füllmedium, eine Schädigung durch Materialermüdung zu befürchten ist - siehe hierzu insbesondere die AD-Merkblätter S 1 und S 2.
4 Herstellung
4.1 Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind, sind unter Berücksichtigung der zulässigen Lastwechsel auszulegen und zu fertigen - siehe hierzu insbesondere AD-Merkblätter S 1 und S 2.
5 Prüfungen vor Inbetriebnahme
5.1 Im Rahmen der erstmaligen Prüfung berücksichtigt der Sachverständige auch die vom Hersteller oder Betreiber festgelegte Lastswechselzahl. Er legt im Einvernehmen mit dem Hersteller oder Betreiber die bei der Bauprüfung und bei den wiederkehrenden Prüfungen besonders zu prüfenden Stellen sowie das hierfür vorgesehene Prüfprogramm fest. Die Bauprüfung wird unter Berücksichtigung dieser Festlegungen durchgeführt.
5.2 Bei Druckbehältern der Prüfgruppe I und II hat der Hersteller die Anforderungen nach Abschnitt 5.1 zu erfüllen und in der Bescheinigung der ordnungsmäßigen Herstellung zu dokumentieren.
5.3 Zerstörungsfreie Prüfungen während der Fertigung sind grundsätzlich nach einer Ausnutzung der Berechnungsspannung in der Fügeverbindung von 100 % auszurichten.
Bei der zerstörungsfreien Prüfung ist der US-Prüfung in der Regel der Vorrang zu geben. Im Betrieb hochbeanspruchte Stellen, wie z.B. Stutzeneinschweißungen, Lochränder oder Querschnittsübergänge, sind möglichst vollständig auf äußere und innere Fehler zerstörungsfrei zu prüfen.
5.4 Das Prüfprogramm, die geprüften Stellen und die Prüfergebnisse sind
zu dokumentieren.
6 Innere Prüfungen
6.1 Die inneren Prüfungen werden durchgeführt
6.2 Im Rahmen der inneren Prüfung sind die aus der Bescheinigung über die erstmalige Prüfung als geprüft gekennzeichneten Stellen einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen und auf Oberflächenrisse zu untersuchen.
6.3 Die Anzahl der gefahrenen Lastwechsel ist schriftlich festzuhalten.
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(Stand: 20.08.2018)
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