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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 413 - Kohlenstaubfeuerung an Dampfkesseln *
Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 45aufgehoben)
1 Geltungsbereich
1.1 Anlage
1.1.1 Diese TRD gilt für Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln. Sie gilt für alle Anlagenteile ab Eintritt Kohle oder Kohlestaub in das Kesselhaus oder das dem Kesselhaus zugeordnete Bunkergebäude. Werden Dampfkesselanlagen nicht ständig beaufsichtigt, so sind zusätzliche Maßnahmen zu beachten 1).
1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist für den Kohlenstaubfeuerungsteil diese TRD anzuwenden.
Für den Ölfeuerungsteil gilt TRD 411 und für den Gasfeuerungsteil TRD 412.
Sollten sich aus der Kombination abweichende Sicherheitsmaßnahmen als notwendig oder möglich erweisen, sind diese von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.
1.2 Brennstoff
Brennstoffe im Sinne dieser TRD sind:
Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle, Koks, Ölschiefer und Torf. Diese Brennstoffe werden im folgenden Kohle genannt. Bei Verwendung anderer fester Brennstoffe, wie z.B. Ruß oder Abfallschlämme, sind die Sicherheitsmaßnahmen von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.
Für Holzstaubfeuerungen gilt TRD 414.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Kohlenstaub
Kohlenstaub im Sinne dieser TRD ist aufbereiteter, brennfähiger Staub.
2.2 Einteilung der Feuerungen hinsichtlich ihres Aufbaus
2.3 Anlageteile der Feuerungsanlage
2.4 Einteilung der Feuerungsanlagen nach ihrer Ausrüstung mit Regel-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen
2.5 Flammenüberwachungseinrichtung
Eine Einrichtung, die das Vorhandensein oder das Ausbleiben der Flamme meldet. Unter Flamme werden verstanden die Einzelflamme, die Flamme einer Brennergruppe, die Flamme aller Brenner in einem Feuerraum.
2.6 Betriebsbeanspruchung
Dies sind an Bauteilen der Feuerungsanlage auftretende mechanische und thermische Beanspruchungen bei den nach der Betriebsanleitung zulässigen Betriebsfällen, wie Anfahrbetrieb, Normalbetrieb, Betrieb mit teilweise abgeschalteten Mühlen bzw. Brennern, geschlossenen Klappen, Implosionen.
2.7 Inerte Atmosphäre
Inerte Atmosphäre im Sinne des Explosionsschutzes liegt vor, wenn die O2-Konzentration so niedrig ist, daß ein Kohlenstaubluftgemisch nicht entzündet werden kann. Die O2-Grenzkonzentration beträgt unter atmosphärischen Bedingungen für Steinkohle 14 Vol.% und für Braunkohle 12 Vol. %.
Hiervon ausgehend gelten für Anlagen nach dieser TRD folgende zulässigen O2-Konzentrationen in Vol. % feucht:
Steinkohle | Braunkohle | |
im Kohlenstaubbunker | 12 | 10 |
in der Mühle | 12 | 12 2) |
2.8 Explosions-druckfeste Bauweise
Bei explosions-druckfester Bauweise sind die Einrichtungen so dimensioniert, daß sie dem auftretenden Explosionsdruck ohne bleibende Verformung standhalten.
2.9 Explosions-druckstoßfeste Bauweise
Bei explosions-druckstoßfester Bauweise sind die Einrichtungen so dimensioniert, daß sie dem bei der Explosion auftretenden Druckstoß bis zu einer bestimmten Höhe standhalten, ohne aufzureißen; jedoch können bleibende Verformungen auftreten.
2.10 Feuerungswärmeleistung
Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom Brennstoffmassenstrom freigesetzt wird.
2.11 Maximale Feuerungswärmeleistung
Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann,
2.12 Mindestfeuerungswärmeleistung
Die Mindestfeuerungswärmeleistung ist die niedrigste Feuerungswärmeleistung, bei der ein sicherer Betrieb der Feuerung gegeben ist.
2.13 Sicherheitszeiten
Die Sicherheitszeit während des Betriebes beginnt mit dem Erlöschen der Flamme. Sie endet mit Einleitung der Unterbrechung der Kohlenstaubzufuhr.
2.14 Explosion
Explosion ist eine schnell ablaufende Verbrennung mit erkennbarer Drucksteigerung. Eine schwache Explosion wird auch als Verpuffung bezeichnet.
3 Hinweise auf einschlägige Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen
Auf die folgenden wichtigsten Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen wird verwiesen:
4 Kohlenbunker mit Fördereinrichtungen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Transport und Zwischenlagerung sind so vorzunehmen, daß eine ausreichende Fließfähigkeit der Kohle gegeben ist.
4.1.2 Grobe Brennstoffteile, Fremdkörper und Metalle, die zu einer Beschädigung oder zum Blockieren der Mahlanlage führen können, sind zu entfernen.
4.1.3 Der Bereich der Bekohlungsanlage darf nur von befugten Personen betreten werden.
Während des Betriebes von Bekohlungsanlagen dürfen sich befugte Personen nur im Verkehrs- und Arbeitsbereich aufhalten. Gefährliche Bereiche sind durch Warnschilder zu kennzeichnen. Reparaturarbeiten an laufenden Bekohlungsanlagen dürfen nicht ausgeführt werden. Dies gilt nicht für das während des Laufens der Anlage notwendige Einstellen der Anlage, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
4.2 Fördereinrichtungen
4.2.1 Selbsttätig arbeitende Einrichtungen zum Fördern oder Verteilen von Kohle dürfen nur in Bewegung gesetzt werden, wenn vorher wahrnehmbare Warnsignale gegeben werden und die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen vor Verletzungen durch die sich bewegenden Einrichtungen getroffen sind. Zwischen Warnsignal und Anlauf ist eine ausreichende Wartezeit vorzusehen. Beim Ertönen oder Erscheinen des Warnsignals ist der Gefahrenbereich sofort zu verlassen.
4.2.2 Mehrere zu einer Straße zusammengesetzte Stetigförderer sind so zu verriegeln, daß der Betrieb eines Förderers nur möglich ist, wenn die nachgeschalteten Förderer in Betrieb sind.
4.3 Kohlenbunker
4.3.1 Kohlenbunker müssen in Form und Austüluung entleerungsgünstig gebaut werden, um einen ausreichend gleichmäßigen Kohlenfluß zu gewährleisten.
4.3.2 Zur Vermeidung von Heißgaseintritt in den Bunker oder Falschlufteinbruch in die Mahlanlage sind geeignete Maßnahmen zu treffen, z. B Einhaltung eines Mindest-Bunkerfüllstandes, Einsatz von Absperreinrichtungen.
4.3.3 Die Unterseite der Kohlenbunkerdecke ist so auszuführen, daß sich keine Gase in toten Ecken ansammeln können.
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(Stand: 20.08.2018)
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