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Regelwerk, Allgemeines

Änderungstext

Technische Regeln Druckbehälter
(TRB)

Bek. des BMa vom 7. November 2000 - IIIc 2-35432
(BArbBl. 1/2001 S. 74)


Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1999 (BArbBl. 3/2000 S. 66) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bekanntgegeben:

A.

TRB 404, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 47, zuletzt geändert BArbBl. 2/1997 S. 50) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 6.4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - (EX-RL)" (ZH 1/10)" werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung -Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

B.

TRB 610, Ausgabe November 1995 (BArbBl. 11/1995 S. 56, geändert BArbBl. 3/2000 S. 66) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.8 (Anmerkung: sinngemäß kann nur 2.9 gemeint sein) wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" werden durch die Wörter "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

2. Abschnitt 4.2.1.1.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter., "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

3. Abschnitt 4.2.1.1.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

C.

TRB 701, Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/1997 S. 57, geändert BArbBl. 6/1997 S. 48) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3.2.1.1.3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter., "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" " werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)"- ersetzt.

D.

TRB 801 Nr. 25 Anlage, Ausgabe Dezember 1991 (BArbBl. 12/1991 S. 53, zuletzt geändert BArbBl. 3/2000 S. 76) wird wie folgt geändert: *

Abschnitt 7.1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10)" werden durch die Wörter "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

E.

TRB 851, Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/1997 S. 61) wird wie folgt geändert: **)

1. Abschnitt 4.2.1.1.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinie (EX-RL, ZH 1/10)" " werden durch die Wörter ""Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

2. Abschnitt 4.2.1.1.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" " werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)

Bek. des BMa vom 14. November 2000 - IIIc 2-35437
(BArbBl. 1/2001 S. 74)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. März 1998 (BArbBl. 5/1998 S. 112) wird nachstehende Änderung der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bekanntgegeben:

TRR 532, Ausgabe Januar 1995 (BArbBl. 5/1995 S. 43, zuletzt geändert BArbBl. 9/1997 S. 73) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
4.2 Druckprüfung

Die Druckprüfung erfolgt in der Regel mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium und dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes.

Ist eine Druckprüfung mit Flüssigkeit nicht zweckdienlich, so kann statt dessen eine Druckprüfung mit Gas, in der Regel Luft oder Stickstoff, als Prüfmedium und dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchgeführt werden.

Die Druckprüfung wird in sinngemäßer Anwendung von AD-Merkblatt HP 30 durchgeführt.

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