umwelt-online:TRB 610 - Druckbehälter Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen (4)
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4.2.3.3 Begrenzung der Ausbreitung 00a
Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung bei störungsbedingten Gasaustritten sind insbesondere erfüllt durch Einrichtungen zum
Diese Einrichtungen, z.B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein oder durch die Werkfeuerwehr bereitgestellt werden.
4.2.3.4 Windrichtungsanzeiger
Im Bereich von Lägern für brennbare Gase mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t muß ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger, z.B. Windsack, aufgestellt sein. Ist durch die Art der Aufstellung ein örtlicher Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, so kann die Windrichtung auch zentral an der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle, z.B. Werkfeuerwehr, angezeigt werden.
4.2.3.5 Sicherheitsabstände
Es ist ein Sicherheitsabstand gemäß Abschnitt 2.16 erforderlich, außerhalb dessen bei störungsbedingten Gasaustritten das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, d. h. die untere Explosionsgrenze (UEG) wird nicht überschritten.
4.2.3.5.1 Für bestimmbare Leckraten ist unter Berücksichtigung
eine Ausbreitungsrechnung, z.B. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 für Gase gleichschwer oder leichter als Luft bzw. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 2 für Gase schwerer als Luft durchzuführen.
4.2.3.5.1.1 Die maximal mögliche Gasaustrittsmenge ist die Menge, die maximal aus einem Leck austreten kann, sofern sichergestellt ist, daß durch eine Störung nicht mehrere Gasaustrittsstellen gleichzeitig auftreten können. Ist dies nicht sichergestellt, sind die gleichzeitig auftretenden Gasaustrittsmengen zu berücksichtigen.
4.2.3.5.1.2 Die Grenzwertkonzentration ist die Konzentration, unterhalb der für brennbare Gase das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, d. h. die untere Explosionsgrenze (UEG).
4.2.3.5.1.3 Bei der Festlegung der Austritts- und Ausbreitungsbedingungen sind jeweils die besonderen Randbedingungen für den Standort zu betrachten
Bei Lagerbehältern für brennbare Gase sind geeignete Maßnahmen zum Blitzschutz zu treffen, z.B. durch Anwendung der VDE 0185 Teil 1 und Teil 2.
5 Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen oder giftigen Gasen
5.1 Allgemeines
5.1.1 Sicherheitskennzeichen 00a
Räume und Bereiche im Freien mit Lagerbehältern für sehr giftige oder giftige Gase müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Die Forderung ist erfüllt, wenn
Für die Ausführung der Kennzeichen - siehe UVV "Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz" (BGV A8)).
Soweit Lagerbehälter für sehr giftige oder giftige Gase in einem Werkbereich oder Teilen davon aufgestellt sind, für die gleiche oder weitergehende Bestimmungen für die Vermeidung von Gefahren bestehen, genügt eine entsprechende Kennzeichnung dieser Bereiche.
5.1.2 Sicherheitshinweis
Ergänzend zu Abschnitt 3.2.1.4 ist darauf hinzuweisen, daß nur sachkundige Personen zu Räumen und Bereichen nach Abschnitt 5.1.1 Zugang haben.
5.2 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen
Vorbeugend. um Gasaustritte sehr giftiger oder giftiger Gase zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Gesundheitsgefahr zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten. Betriebsbedingte Gasaustritte sind bei giftigen Gasen möglichst zu vermeiden, bei sehr giftigen Gasen zu verhindern.
Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.
5.2.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
5.2.1.1 Besondere Lagerung
Bei den Gasen Phosphorwasserstoff (Phosphin), Schwefelwasserstoff, Carbonylchlorid (Chlorkohlenoxid, Phosgen) und Fluor, sowie bei Cyanwasserstoff (Blausäure) sind die Lagermengen nach sicherheitstechnischen und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten klein zu halten und die Lagerbehälter bevorzugt in besonderen Räumen aufzustellen.
5.2.1.2 Meldeeinrichtungen für Gasgefahr
Im Bereich von Lägern für sehr giftige oder giftige Gase müssen Einrichtungen zum Melden von Gasgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät, Gefahrenmelder schnell erreichbar ist.
In Lägern mit Gasen nach Abschnitt 5.2.1.1 sowie in Lägern, die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden, müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Gasgefahr, z.B. Gaswarneinrichtungen mit Meldung an eine ständig besetzte Stelle (z.B. Meßstand), vorhanden sein. Die Gaswarneinrichtungen müssen Vor- und Hauptalarm auslösen. Beim Ansprechen des Hauptalarms muß die Anlage selbsttätig in den sicheren Zustand gehen.
Die Gaswarneinrichtungen müssen für die Meßkomponente geeignet sein. Die Anzeige ist für die Meßkomponente zu justieren.
5.2.1.3 Not-Aus-System
Im Bereich von Lägern sehr giftiger oder giftiger Gase muß ein Not- Aus-System mit leicht erreichbarem Auslösesystem und Meldung an eine ständig besetzte Stelle vorhanden sein.
Mit dem Not-Aus-System müssen die Verbindungsleitungen zwischen Lagerbehältern und anderen Anlagenteilen so abgesperrt werden können, daß keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten. Das Not-Aus-System kann in mehrere Teilsysteme untergliedert sein und von Hand oder selbsttätig ausgelöst werden. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob die fernbetätigbaren Absperrarmaturen nach Abschnitt 5.2.1.5 in das Not-Aus-System einzubeziehen sind.
5.2.1.4 Überfüllsicherungen
Lagerbehälter für sehr giftige oder giftige Gase in flüssigem Zustand müssen so ausgerüstet sein, daß ein Überfüllen sicher verhindert wird. Diese Forderung ist insbesondere durch den Einbau einer geeigneten Überfüllsicherung erfüllt. An Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges System erforderlich,
Die Füllstandsanzeige kann in die Überfüllsicherung integriert sein.
Diese Überfüllsicherungen müssen den Förderstrom automatisch unterbrechen und so eingestellt sein, daß unter Berücksichtigung evtl. Nachlaufmengen der zulässige Füllgrad des Lagerbehälters nicht überschritten wird. Beim Ansprechen der Überfüllsicherung muß ein optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden.
5.2.1.5 Rohrleitungsanschlüsse
Die Forderung nach Schutzmaßnahmen ist insbesondere erfüllt, wenn
5.2.1.6 Persönliche Schutzausrüstung
Im Bereich von Lägern sind geeignete Atemschutzgeräte und gegebenenfalls Körperschutzmittel bereitzuhalten.
5.2.1.7 Schutzraum
Im Bereich von Lagern für sehr giftige Gase ist erforderlichenfalls ein Schutzraum einzurichten, in dem z.B. Körperschutzmittel und Atemschutzgeräte vorhanden sind. Der Schutzraum ist mit Notbeleuchtung, Telefon, Not-Aus-Schalter und - soweit durch die Gaseigenschaften erforderlich - mit einer Notdusche auszustatten. Der Schutzraum kann auch eine entsprechend ausgestattete Prozeßleitwarte sein.
Der Schutzraum muß so belüftet sein, daß keine gefährlichen Konzentrationen sehr giftiger Gase auftreten können. Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein leichter Überdruck von mindestens 0,2 mbar aufrechterhalten wird und die Zuluft aus sicheren Bereichen angesaugt wird.
5.2.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen
5.2.2.1 Türen
Türen von Räumen, in denen Lagerbehälter für sehr giftige oder giftige Gase aufgestellt sind, müssen selbstschließend sein.
Räume mit Lagerbehältern für sehr giftige oder giftige Gase dürfen neben, unter oder über Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, nur vorhanden sein, sofern die Trennwände zu diesen angrenzenden Räumen öffnungslos und gasdicht ausgeführt sind.
5.2.2.3 Einrichtung zum Ableiten oder Vernichten 00a
Abweichend von Abschnitt 3.2.2.5 müssen Räume mit Lagerbehältern für sehr giftige oder giftige Gase mit einer Einrichtung versehen sein, mit der ausgetretenes Gas gefahrlos
werden kann.
Die Einrichtungen müssen von ungefährdeten Stellen aus betätigt werden können.
5.2.3 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien
5.2.3.1 Ausführung der Aufstellplätze
An Lagerbehältern für sehr giftige oder giftige, tiefkalte Gase in flüssigem Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar gelagert werden, muß der Boden im Bereich der Anschlüsse und Armaturen so ausgeführt sein, daß austretendes Gas nicht eindringen kann. Einer besonderen Ausführung des Bodens bedarf es nicht, wenn
5.2.3.2 Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung
5.2.3.2.1 Bemessung der Bereiche 00a
Um mögliche betriebsbedingte Gasaustrittsstellen an Lagerbehältern mit sehr giftigen oder giftigen Gasen sind zum Schutz von Personen Bereiche festzulegen, in denen gesundheitsgefährliche Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Forderung ist erfüllt, wenn um die möglichen betriebsbedingten Gasaustrittsstellen
5.2.3.2.2 Kennzeichnung der Bereiche
Die Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein - siehe Abschnitt 5.1.1.
Die Forderung ist erfüllt, wenn die Zugänge zu den Bereichen gekennzeichnet sind.
5.2.3.2.3 Nutzung der Bereiche
In den Bereichen mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch sehr giftige oder giftige Gase dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Lagerbehälter dienen.
5.2.3.2.4 Einschränkung der Bereiche
Die Einschränkung der Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.
5.2.3.3 Begrenzung der Ausbreitung 00a
Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung bei störungsbedingten Gasaustritten sind insbesondere erfüllt durch Einrichtungen zum
Diese Einrichtungen, z.B. Sprührohre. Sprühwände, können fahrbar oder ortsfest eingebaut sein oder durch die Werkfeuerwehr bereitgestellt werden.
5.2.3.4 Windrichtungsanzeiger Im Bereich der Lagerbehälter für sehr giftige oder giftige Gase muß ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger, z.B. Windsack, aufgestellt sein. Ist durch die Art der Aufstellung ein örtlicher Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, so kann die Windrichtung auch zentral an der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle, z.B. Werkfeuerwehr, angezeigt werden.
5.2.3.5 Sicherheitsabstände
Es ist ein Sicherheitsabstand gemäß Abschnitt 2.16 erforderlich, außerhalb dessen bei störungsbedingten Gasaustritten das Auftreten einer gesundheitsgefährlichen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn der ERPG-2-Wert 1 bzw. ein vergleichbarer gasspezifischer Grenzwert nicht überschritten wird.
5.2.3.5.1 Für bestimmbare Leckraten ist unter Berücksichtigung
eine Ausbreitungsrechnung, z.B. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 1 für Gase gleichschwer oder leichter als Luft bzw. nach VDI-Richtlinie 3783 Blatt 2 für Gase schwerer als Luft durchzuführen.
5.2.3.5.1.1 Die maximal mögliche Gasaustrittsmenge ist die Menge, die maximal aus einem Leck austreten kann, sofern sichergestellt ist, daß durch eine Störung nicht mehrere Gasaustrittsstellen gleichzeitig auftreten können. Ist dies nicht sichergestellt, sind die gleichzeitig auftretenden Gasaustrittsmengen zu berücksichtigen.
5.2.3.5.1.2 Die Grenzwertkonzentration ist die Konzentration, unterhalb der für sehr giftige und giftige Gase das Auftreten einer gesundheitsgefährlichen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn der ERPG-2-Wert 1 oder ein vergleichbarer gasspezifischer Grenzwert nicht überschritten wird.
5.2.3.5.1.3 Bei der Festlegung der Austritts- und Ausbreitungsbedingungen sind jeweils die besonderen Randbedingungen für den Standort zu betrachten.
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1) Über diesen Grenzwert wird in den zuständigen Ausschüssen noch diskutiert.
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(Stand: 27.05.2021)
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