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BGV A8 / DGUV Vorschrift 9 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 125)
(Ausgabe 04/1995; 01/1997; 01/2002; 03/2002; 09/2002aufgehoben)
Redakt. Hinweis:
vgl. ASR 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
außer Kraft:
Archiv 01/2002; BG RCI - 01.11.2012; VBG 1. Januar 2013; GUV NRW - 01.02.2013; BG Verkehr 08.03.2013
I.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
II.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
III.
Kennzeichnung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen des Abschnittes III an den Unternehmer.
§ 4 Einsatzbedingungen
(1) Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muß eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.
(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 und 13 ausschließlich die für den öffentlichen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.
§ 5 Unterrichtung, Unterweisung
(1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten.
(2) Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.
(3) Die Versicherten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befolgen.
§ 6 Auswahl der geeigneten Kennzeichnungsart
(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.
(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.
(4) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe an Versicherte zur Ausführung bestimmter Handlungen sind durch Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen zu übermitteln.
(5) Wenn Versicherte zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten ausführen sollen, sind sie durch Hand- oder Sprechzeichen anzuweisen.
§ 7 Gemeinsame Verwendung, Austauschbarkeit
(1) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn aufgrund betrieblicher Gegebenheiten das Risiko besteht, daß eine Kennzeichnungsart alleine zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht.
(2) Bei gleicher Wirkung kann zwischen einzelnen Kennzeichnungsarten gewählt werden.
§ 8 Wirksamkeit
(1) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort der Anbringung beeinträchtigt werden.
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(3) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Versicherten eingeschränkt, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.
B. Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen
§ 9 Allgemeines
(1) Sicherheitszeichen müssen den in Anlage 1 festgelegten Gestaltungsgrundsätzen entsprechen.
(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden.
(3) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden, Ist eine Kennzeichnung nicht mehr notwendig, sind die Sicherheitszeichen unverzüglich zu entfernen.
§ 10 Erkennbarkeit
(1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind.
(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muß die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.
(3) Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muß auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
C. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien
und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
§ 11 Kennzeichnung
Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen.
D. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von
Hindernissen und Gefahrstellen sowie zur Markierung von Fahrwegen
§ 12 Hindernisse und Gefahrstellen
Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.
§ 13 Markierung von Fahrwegen
Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen.
E. Besondere Bestimmungen für Leucht- und Schallzeichen
§ 14 Leuchtzeichen
(1) Leuchtzeichen müssen deutlich erkennbar angebracht werden. Die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche muß sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.
(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein.
(3) Leuchtzeichen müssen entsprechend dem Einsatzzweck entweder
eingesetzt werden. Die Sicherheitsaussage der Leuchtzeichen muß durch die Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe nach Anlage 1 oder als Sicherheitszeichen nach Anlage 2 bestimmt werden.
(4) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend nur dann betrieben werden, wenn für die Versicherten eine unmittelbare Gefahr droht.
(5) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.
§ 15 Schallzeichen
(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.
(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.
(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muß sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.
F. Besondere Bestimmungen für Sprechzeichen
§ 16 Sprechzeichen
Sprechzeichen müssen kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Die Versicherten müssen diese Sprechzeichen verständlich geben.
G. Besondere Bestimmungen für Handzeichen
§ 17 Handzeichen
(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführbar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden.
(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen verwendet werden.
(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig und deutlich von anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.
(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen tragen.
IV.
Flucht- und Rettungsplan
§ 18 Flucht- und Rettungsplan
Werden Flucht- und Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben und am schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Abschnitt III gestaltet sein.
V.
Instandhaltung
§ 19 Instandhaltung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.
VI.
Prüfungen
§ 20 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der bestimmungsgemäße Einsatz und ordnungsgemäße Zustand der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen, vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
VII.
Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 in Verbindung mit
- | § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 oder 5, |
§ 9 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2, | |
§ 10 Abs. 1, | |
§§ 11, 12, | |
§ 14 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5, | |
§ 15 Abs. 3, | |
§ 17 Abs. 2 | |
oder | |
- | des § 20 |
zuwiderhandelt.
VIII.
Übergangs. und Ausführungsbestimmungen
§ 22 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, müssen die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift abweichend von § 61 UVV "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) bereits ab 1. Oktober 1996 erfüllt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 Abs. 3 für eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, die am 1. April 1995 bereits verwendet wurde, erst am 1. April 2005.
IX. Inkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) vom 1. April 1989 außer Kraft.
Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen | Anlage 1 |
1 Bedeutung der geometrischen Form von Sicherheitszeichen
Geometrische Form |
Bedeutung |
Gebots- oder Verbotszeichen | |
Warnzeichen | |
Rettungs- oder Brandschutzzeichen | |
Rettungs-, Hinweis- oder Zusatzzeichen |
2 Bedeutung der Sicherheitsfarben
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise - Angaben |
Rot | Verbot | Gefährliches Verhalten |
Gefahr | Halt, Evakuierung | |
Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb | Warnung | Achtung, Vorsicht, Überprüfung |
Grün | Hilfe, Rettung | Türen, Ausgänge, Wege, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand | |
Blau | Gebot | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit - Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
3 Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen
Geometrische Form | |||
Sicherheitsfarbe |
|||
Rot | Verbot | Brandschutz; Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung |
|
Gelb | Warnung Vorsicht ! | ||
Grün | Rettung Erste Hilfe | ||
Blau | Gebot | Hinweis |
weiter . |
(Stand: 08.11.2024)
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