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Änderungstext
Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz"
(BAnz. Nr. 242 vom 29.12.2001 S. 25535)
( BGV A8)
Die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt; die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden Nummern 11 bis 16:
"10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;"
2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht."
3. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Sicherheitsaussage" durch das Wort "Erkennbarkeit" ersetzt.
4. Abschnitt D mit den §§ 12 und 13 erhält folgende Fassung:
"D. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen sowie zur Markierung von Fahrwegen
§ 12 Hindernisse und Gefahrstellen
Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen muss durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen gemäß Anlage 1 Abschnitt 6 deutlich erkennbar und dauerhaft ausgeführt werden.
§ 13 Markierung von Fahrwegen
Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft sowie durchgehend auszuführen."
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 3 werden in der Tabelle die Worte "Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung" durch die Worte "Brandschutz; Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung" ersetzt,
b) in Abschnitt 4 wird die Vorbemerkung
Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit einem Zusatzzeichen zusammen als Kombinationszeichen ausgeführt werden. Die Darstellung der Lichtkante ist dann nicht erforderlich.
gestrichen,
c) in Abschnitt 4.3 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Der Anteil der Sicherheitsfarbe Blau an der Oberfläche des Zeichens muss mindestens 50 % betragen."
d) in Abschnitt 4.4 wird der Verweis "Abschnitt 4.8" durch den Verweis "Abschnitt 4.9" ersetzt,
e) nach Abschnitt 4.7 wird folgender Abschnitt 4.8 eingefügt; der bisherige Abschnitt 4.8 wird Abschnitt 4.9:
"4.8 Kombinationszeichen
Verbots-, Warm-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit einem Zusatzzeichen zusammen auf einem Träger als Kombinationszeichen ausgeführt werden. Bei Kombinationszeichen können die Lichtkante des Sicherheitszeichens sowie die Lichtkante und der Rand des Zusatzzeichens entfallen."
f) die Überschrift in Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:
"Erkennungsweiten von Sicherheitszeichen und Schrifthöhen handelsüblicher Schildergrößen
(Berechnungsgrundlage: Abschnitt 4.9 für beleuchtete Schilder)"
Neu Zeichen:
Verbotszeichen
P15 Betreten der Fläche verboten
P19 Essen und Trinken verboten
Warnzeichen
W09 Warnung vor optischer Strahlung
W29 Warnung vor Gefahren durch eine Förderanlage im Gleis
W30 Warnung vor Einzugsgefahr
Gebotszeichen
M11 Sicherheitsgut benutzen
M15 Rettungsweste benutzen
Rettungszeichen
E02 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgäng
E09 Rettungsweg/Notausgang
E10 Rettungsweg/Notausgang
Brandschutz
F02 Richtungsangabe*
F08 Brandmelder (manuell)
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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