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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Füllanlagen -
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TRB 852 - Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter
Betreiben
Ausgabe Februar 1997
(BArbBl. 2/1997 S. 67aufgehoben)
Diese TRB gilt für das Betreiben von Füllanlagen im Sinne von § 3 Abs. 6 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV).
2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen - siehe TRB 851
3 Allgemeine Anforderungen an das Betreiben
Dieser Abschnitt nennt die Anforderungen an das Betreiben von Füllanlagen für alle Gase.
Gasbeaufschlagte Einrichtungsteile müssen im Sinne der TRB 600 technisch dicht sein.
Die Anforderungen der TRB 700 sind für das Betreiben von Füllanlagen sinngemäß anzuwenden.
Die Anforderungen sind abschließend für gesundheitsschädliche, ätzende oder brandfördernde Gase geregelt. Für Gase mit weniger gefährlichen Eigenschaften - z.B. reizende, inerte Gase, Luft - gelten jedoch die gleichen Anforderungen.
Zusätzliche Anforderungen sind für
aufgeführt.
Beim Betreiben von Füllanlagen für Sauerstoff sind zusätzlich die Anforderungen der UVV-" Sauerstoff" einzuhalten.
Die erforderlichen Einrichtungsteile nach TRB 851, insbesondere die sicherheitstechnischen Ausrüstungen sind zu benutzen bzw. vor dem Betreiben zu aktivieren.
3.1 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen
Vorbeugend, um Gasaustritte zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Gefährdung durch das freiwerdende Gas zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.
3.1.1 Prüfungen
3.1.1.1 Dichtheitsprüfung von Einrichtungsteilen
Gasbeaufschlagte Einrichtungsteile müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung auf Dichtheit geprüft werden.
Die Dichtheitsprüfung ist mit einem Inertgas, Druckluft oder mit dem Betriebsgas durchzuführen. Hierbei darf der Druck nur langsam erhöht werden. Auf die zum Schutz des Prüfpersonals erforderlichen Schutzmaßnahmen, vor allem bei Verwendung des Betriebsgases als Prüfmittel, wird hingewiesen. Bei feuchtigkeitsempfindlichen Gasen muß das Prüfmittel frei von Wasser gehalten oder die Anlage anschließend getrocknet werden.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten; hierbei sind die geprüften Einrichtungen, der Zeitpunkt, das Prüfmittel und der Name des Prüfenden anzugeben.
3.1.1.2 Prüfung an beweglichen Anschlußleitungen
Bewegliche Anschlußleitungen (Schlauchleitungen, Gelenkrohre) müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und ferner nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von einem Jahr auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden (äußere Prüfung und Druckprüfung).
Für die äußere Prüfung sind die beweglichen Anschlußleitungen auf der Außenseite und soweit möglich, auch auf der Innenseite auf ihren Zustand zu untersuchen.
Die Druckprüfung ist mit Wasser oder mit anderen geeigneten Mitteln durchzuführen. Sie kann auch im eingebauten Zustand erfolgen. Der Prüfdruck beträgt das 1,5fache des zulässigen Betriebsüberdruckes und muß mindestens 10 Minuten stehen bleiben.
Die Druckprüfung darf unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auch mit einem Gas durchgeführt werden.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten; hierbei sind die geprüften Anschlußleitungen, der Zeitpunkt, das Prüfmittel und der Name des Prüfenden anzugeben.
3.1.1.3 Prüfung der Füllverbindung
Vor jedem Füllvorgang ist der Zustand der Füllverbindung einschließlich der Armaturen und beweglichen Anschlußleitungen auf Unversehrtheit ordnungsgemäße Funktion und Dichtheit zu überprüfen.
3.1.1.4 Prüfung von Gaswarneinrichtungen
Hinsichtlich der Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen in angemessenen Zeitabständen wird auf die Merkblätter der gewerblichen Berufsgenossenschaften "Instandhaltung von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.2) und "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108.2) verwiesen.
3.1.1.5 Prüfperson
Die Prüfungen nach den Abschnitten 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 sind von sachkundigen Personen durchzuführen.
3.1.2 Förderung mit Gasen
Zum Fördern von Gasen im flüssigen Zustand dürfen keine Gase verwendet werden, die mit dem zu fördernden Gas reagieren, dessen Eigenschaften in gefährlicher Weise verändern oder eine unzulässige Drucksteigerung z.B. durch Addition der Partialdrücke, hervorrufen.
3.2 Abfüllen aus Druckgasbehältern auf Fahrzeugen
3.2.1 Voraussetzungen für das Füllen
3.2.1.1 Schienenfahrzeuge
Schienenfahrzeuge mit Druckgasbehältern sind vor dem Anschließen der Fülleitung
3.2.1.2 Straßenfahrzeuge
Straßenfahrzeuge mit Druckgasbehältern sind vor dem Anschließen der Fülleitung durch Anziehen der Handbremse und durch Radvorleger gegen Abrollen zu sichern.
3.2.1.3 Wasserfahrzeuge
Für das Füllen von Gasen aus Wasserfahrzeugen gelten neben den Technischen Regeln für Füllanlagen die "Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlagen gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen" und ggf. die Hafenordnungen der einzelnen Bundesländer.
3.2.2 Füllvorgang
3.2.2.1 Unterbrechung des Füllvorgangs
Wird das Füllen unterbrochen und werden die Anschlußleitungen nicht abgenommen, muß eine entsprechende Beaufsichtigung nach Abschnitt 4.3 erfolgen oder es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern, z.B. Absenken, Entspannen des Druckes in den Anschlußleitungen.
3.2.2.2 Maßnahmen im Gefahrfall
Im Gefahrfall sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, z.B. bewegliche Anschlußleitungen abzutrennen, Behälterfahrzeuge abzuziehen.
3.2.2.3 An- und Abtransport von Behälterfahrzeugen
Gefüllte oder entleerte Behälterfahrzeuge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Verantwortlichen der Füllanlage zugestellt oder von dieser abgezogen werden.
4 Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen
4.1 Vermeidung von Zündquellen
4.1.1 Zeitweilig betriebene Füllanlagen
In explosionsgefährdeten Bereichen sind das Rauchen und der Umgang mit anderen Zündquellen nicht zulässig; dies gilt auch bei zeitweilig betriebenen Füllanlagen (temporäre EX-Bereiche).
4.1.2 Fahrzeugmotoren
In Füllanlagen im Freien für brennbare Gase dürfen wahrend des Betriebes innerhalb des EX-Bereiches Fahrzeuge, die dem Betrieb der Füllanlage dienen, mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung, nicht jedoch Fahrzeuge mit offener Feuerung, verkehren, wenn sichergestellt ist, daß brennbare Gase in gefahrdrohender Menge nicht in den Bereich der Fahrzeuge gelangen. Strömt im Falle von Undichtheiten Gas in gefahrdrohender Menge aus, sind die Fahrzeugmotoren abzustellen.
Durch zeitweilige EX-Bereiche führende Betriebs- und Werksstraßen müssen während des Anschließens und des Lösens von beweglichen Anschlußleitungen für den allgemeinen Werksverkehr abgesperrt sein.
4.1.3 Verwendung von Fahrzeugmotoren zum Antrieb von Pumpen
Während des Füllens brennbarer Gase aus Straßenfahrzeugen muß der Fahrzeugmotor, sofern er nicht zum Antrieb der Pumpe dient, abgestellt sein.
Wird der Fahrzeugmotor zum Antrieb der Pumpe verwendet, müssen Einrichtungen zum Abstellen des Fahrzeugmotors aus sicherer Entfernung betätigbar bzw. vor dem Anschließen der beweglichen Anschlußleitungen ausgelegt und auf ihre Wirksamkeit überprüft sein.
4.1.4 Erdung
Druckgasbehälter auf Fahrzeugen, die zum Abfüllen brennbarer Gase angeschlossen sind, müssen vor dem Abfällen zum Schutz gegen elektrostatische Aufladung geerdet werden, ausgenommen Eisenbahnkesselwagen, bei denen sichergestellt ist, daß sie über das Gleis ausreichend geerdet sind.
4.1.5 Arbeiten bei Gewitter
Kann beim Anschließen oder Abtrennen von beweglichen Anschlußleitungen im Freien explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten, so dürfen diese Arbeiten ohne besondere Blitzschutzmaßnahmen bei Gewitter nicht ausgeführt werden.
4.2 Abstände von Fahrzeugen mit Druckgasbehältern
Fahrzeuge mit Druckgasbehältern. die zum Abfüllen brennbarer Gase angeschlossen sind, müssen untereinander oder zu abgestellten Fahrzeugbehältern einen für die Brandbekämpfung ausreichenden Abstand haben.
Die geforderten Abstände betragen mindestens
4.3 Beaufsichtigung
Während des Abfüllens brennbarer Gase muß eine sachkundige Person ständig anwesend sein. Die Beaufsichtigung kann auch durch eine Monitorüberwachung von einer ständig besetzten Meßwarte erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Anforderungsfall schnell eingegriffen werden kann.
4.4 Abfüllen brennbarer Gase im flüssigen Zustand von öffentlichen Straßen und Plätzen aus
Das Abfüllen brennbarer Gase im flüssigen Zustand von öffentlichen Straßen und Plätzen darf nur für Flüssiggas durch Straßentankwagen erfolgen, die mit einem Vollschlauchsystem ausgerüstet sind.
Als Vollschlauchsystem gilt jedes Umfüllsystem, bei dem die Füllung der zugehörigen Umfülleitungen nach dem Umfüllen nicht in die Atmosphäre tritt.
Beiderseits dieser Leitung muß je eine Absperreinrichtung angeordnet sein, die beim Bruch der Leitung selbsttätig schließt.
5 Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen oder giftigen Gasen
5.1 Verwendung von Atemschutz/Körperschutz bei bestimmten sehr giftigen Gasen
Es ist sicherzustellen, daß die Beschäftigten während des Abfüllens von Schwefelwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Phosgen, Cyanwasserstoff (Blausäure) oder Fluor die erforderliche Schutzbekleidung tragen und Atemschutzgeräte dauernd mitführen, die ihnen die Flucht ermöglichen.
5.2 Beaufsichtigung
Während des Abfüllens sehr giftiger oder giftiger Gase muß eine sachkundige Person ständig anwesend sein. Die Beaufsichtigung kann auch durch eine Monitorüberwachung von einer ständig besetzten Meßwarte erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Anforderungsfall schnell eingegriffen werden kann.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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