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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 380 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Treibgastanks

Ausgabe September 1983
(BArbBl. 9/1983 S. 78; 3/1984 S. 87; 3/1985 S. 120;11/1986 S. 96; 2/1992 S. 89 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Treib- und Brenngastanks - im folgenden Treibgastanks genannt - aus Stahl in geschweißter Ausführung mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von< 200l.

1.2 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks;
  3. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern,
    TRG 760 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Treibgastanks

Treibgastanks sind dauernd fest mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen ortsbeweglichen Betriebsanlagen verbundene und volumetrisch zu füllende Druckgasbehälter zur wahlweisen Verwendung für Butan, Butylen, Propan, Propylen und deren Gemische (Gemisch A, a 0, a 1, B und C); siehe § 3 Abs. 5 Nr. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

Zu einem Treibgastank gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.2.1 Behälter:

die Behälterwand (Mantel, Böden und andere Wandungsteile), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;

2.2.2 Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar 2 oder lösbar 2 verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit des Treibgastanks beeinflussen können;

3 Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Treibgastanks

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Treibgastanks müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.2 bis 4 beachtet sind.

3.1.2 Treibgastanks müssen nach Nummer 5 ausgerüstet und nach Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1.3 Treibgastanks müssen entsprechend Nummer 5.3 ausgerüstet sein. Treibgastanks, die ausschließlich an nichterlaubnisbedürftigen Treibgastankstellen gefüllt werden, können abweichend von Satz 1 nach Nummer 5.4 ausgerüstet sein.

3.2 Mechanische Beanspruchungen

Die mechanischen Beanspruchungen ergeben sich aus dem Prüfüberdruck (siehe Nummer 4.2.1 Ziffer 2).

Die Behälter dürfen

  1. beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,
  2. bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden.

Die Behälter müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.

3.3 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.4 Thermische Beanspruchungen

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten

  1. als niedrigste Betriebstemperatur -20 °C. und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt,
  2. als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt,
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt, die der Füllung ausgesetzt sind.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

3.5.1 Treibgastanks müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.5.2 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.

4 Behälter

4.1 Werkstoffe

4.1.1 Für die Werkstoffe der Behälter gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.2. Die Maßgaben der nachfolgenden Nummern 4.1.2 bis 4.1.5 müssen beachtet sein.

4.1.2 Die Werkstoffe müssen beruhigt vergossen sein.

4.1.3 Ausgangsbleche müssen gekennzeichnet sein. TRG 201 Nummer 4 gilt entsprechend.

4.1.4 Bei technologischen Biegeversuchen (Faltversuchen) an Proben, die aus den Schweißnähten fertiger wärmebehandelter Behälter entnommen worden sind, dürfen beim Biegewinkel von 180° Anrisse bei den in Tafel 1 genannten Dorndurchmessern nicht auftreten 3.

4.1.5 An fertigen wärmebehandelten Behältern muß die Bruchdehnung (L0= 5 d) in Prozent

12500
>
  ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

sein; sie darf nicht geringer sein als 16 % 3.

Tafel 1. Dorndurchmesser beim technologischen Biegeversuch (Faltversuch) nach Nummer 4.1.4

tatsächliche Zugfestigkeit
N/mm2
Dorndurchmesser
mm
< 440 2fache Probendicke
> 440 bis = 520 3 " "
> 520 bis = 600 4 " "
> 600 bis = 700 5 " "

4.2 Konstruktion und Bemessung

4.2.1 Die Behälter müssen

  1. in ihren Abmessungen DIN 4683 4 entsprechen, soweit es sich um zylindrische Behälter handelt,
  2. für einen Prüfüberdruck von mindestens 30 bar ausgelegt sein.

4.2.2 Bei Schweißnähten ist von einer Wertigkeit v = 1,0 auszugehen.

4.2.3 Die Behälter sind gegen inneren Überdruck zu berechnen. Hierfür gelten die TRG 220 Nummern 2.2 und 3 sowie die TRG 221 bis 226. Die Maßgaben nach Nummern 4.2.4 und 4.2.5 müssen beachtet sein.

4.2.4 In die Berechnungsformel darf für K ein größerer Wert als 0,75 σB nicht eingesetzt werden.

4.2.5 Die ausgeführte Wanddicke des zylindrischen Teiles des Behälters darf an keiner Stelle geringer sein als die errechnete Wanddicke; sie darf auch nicht geringer sein als (Da ist in mm einzusetzen)

 Da/250 +1

5 Ausrüstung

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung von Treibgastanks muß den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3 und TRG 250 genügen.

5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen

Für etwaige besondere Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für etwaige blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252.

5.3 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen für Treibgastanks nach Nummer 3.1.3 Satz 1

5.3.1 Art und Anschlüsse

Jeder Treibgastank muß mit den in den Nummern 5.3.2 und 5.3.4 aufgeführten Einrichtungen ausgerüstet sein, bei Entnahme aus der flüssigen Phase darüber hinaus mit einer Einrichtung nach 5.3.3.

Die Anschlüsse müssen DIN 4683 5 entsprechen.

5.3.2 Füllventil und Füllstandsbegrenzung

Das Füllventil am Treibgastank muß als Doppelrückschlagventil ausgeführt sein und TRG 253 entsprechen. Treibgastanks sind mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung auszurüsten, die die zulässige Füllung des Tanks bei 80 % des Tankvolumens begrenzt 6.

Der Füllanschluß ist außen am Fahrzeug anzuordnen und muß ein Rückschlagventil 7 enthalten.

5.3.3 Entnahmeventil für die flüssige Phase

Als Entnahmeventil muß ein elektromagnetisch betätigtes Ventil eingebaut sein, das zusätzlich auch handabsperrbar sein kann. Das Entnahmeventil muß den Anforderungen der TRG 253 genügen.

Das Entnahmeventil muß über ein Tauchrohr die Entnahme aus der flüssigen Phase der Füllung ermöglichen. Zwischen dem Einschraubstutzen des Ventils und dem Tauchrohr muß ein Rohrbruchventil liegen, welches beim Abscheren des Ventils schließt.

Um einen unzulässigen Überdruck in der Entnahmeleitung zu vermeiden, muß das elektromagnetisch betätigte Ventil eine Einrichtung haben, die einen Druckausgleich zum Tank ermöglicht.

5.3.4 Sicherheitsventil

Für das Sicherheitsventil, das an die Gasphase angeschlossen sein muß, gilt TRG 254, ausgenommen Nummer 3.2.

Die Abblaseleitung des Sicherheitsventils muß möglichst weit von Zündquellen am Fahrzeug entfernt münden. Die Abblaseleitung muß ausströmendes Gas so abführen, daß der Treibgastank oder das Fahrzeug nicht gefährdet werden.

5.4 Absperr- und Sicherheitseinrichtungen für Treibgastanks nach Nummer 3.1.3 Satz 2

5.4.1 Art und Anschlüsse

Jeder Treibgastank muß mit den in Tafel 2 genannten Einrichtungen ausgerüstet sein. Die Einrichtungen müssen

  1. die in der Tafel 2 genannten Gewindeanschlüsse haben; sie können zu Armaturen-Einheiten zusammengefaßt sein,
  2. am Behälter so angeordnet sein, daß sie gut zu handhaben sind.

Tafel 2. Absperreinrichtungen, Sicherheitsventil und Peileinrichtung (Nummer 5.4)

Vorgeschriebene Einrichtungen Außengewinde*) am
Einschraubstutzen Anschlußstutzen
Füllventil ¾-14 NGT 1 ¾-6 ACME-2 G
(zum Anschluß der Füllpistole)
Entnahmeventil mit Tauchrohr und Rohrbruchventil ¾-14 NGT ½-20 UNF-2 A
(zum Anschluß der Entnahmeleitung**))
Peilventil mit fest eingestelltem Peilrohr***) ¼-18 NGT -
Sicherheitsventil 1-11½ NGT -
*) Es handelt sich um Gewinde nach amerikanischen Normen, und zwar:
NGT-Gewinde nach der Norm ASa 57.1 - 1957 "Compressed Gas Cylinder Valve Inlet Connections". Die Gewinde werden durch die Nenngröße in Zoll, die Gangzahl auf ein Zoll und das Symbol für das Gewinde bezeichnet, z.B. ¾-14 NGT. Es bedeuten N - American (National) Standard, G = Gas und T = Taper (kegelig).
ACME-Gewinde nach der Norm ASa B 1.5 - 1952 "Acme Screw Threads". Außer der Nenngröße. der Gangzahl und dem Symbol sind die Klasse (hier 2) und die Ausführung (hier G, d.h. General Purpose) in der Gewindebezeichnung enthalten. Es gibt drei Klassen, die sich durch ihr Gewindespiel unterscheiden; Kombinationen aller Klassen untereinander sind möglich.
UNF-Gewinde nach der Norm ASa B 1.1 -1960. In der Gewindebezeichnung ½-20 UNF-2 a besagt "UNF", daß es sich um "Fine Threads Series in Unified part of American Standards" handelt; 2 = Güteklasse, a = Außengewinde.
**) Der Stützen hat eine Anfasung von 45°, die als Dichtfläche für die mittels Überwurfmutter mit dem Stützen zu verbindende aufgebördelte Entnahmeleitung aus Kupfer dient.
***) Bei Verwendung einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung nach Nummer 5.3.2 Satz 2 ist ein zusätzliches Peilventil nicht zulässig.

5.4.2 Füllventil und Füllstandsbegrenzungen

Das Füllventil muß als Doppelrückschlagventil ausgeführt sein und TRG 253 entsprechen. Der dem Füllen dienende Anschluß muß mit einer das Gewinde schützenden Kappe ausgerüstet sein, die den Anforderungen nach TRG 252 Nummer 3 entspricht.

Der zulässige Füllstand wird mittels Peilventil mit fest eingestelltem Peilrohr ermittelt, falls nicht eine automatisch arbeitende Füllstandsbegrenzung nach Nummer 5.3.2 Satz 2 verwendet wird.

Das mit dem Einschraubstutzen des Peilventiles oder mit der Ventilplatte fest verbundene Peilrohr muß in Höhe des Flüssigkeitsspiegels des zu 80 % 6 seines Fassungsraumes mit flüssigem Gas gefüllten Behälters münden. Die Mündung des Rohres muß so liegen, daß das Volumen auch bei schräger Stellung des Behälters richtig angezeigt wird.

Die Durchgangsbohrung des von Hand absperrbaren Peilventiles darf nicht größer sein als 1,5 mm; das Ventil muß TRG 253 entsprechen.

5.4.3 Entnahmeventil

Das Entnahmeventil kann als ein von Hand zu betätigendes Spindelventil ausgeführt sein oder als ein elektromagnetisch betätigtes Ventil nach Nummer 5.3.3. Es muß über ein Tauchrohr die Entnahme aus der flüssigen Phase der Füllung ermöglichen. Zwischen dem Einschraubstutzen des Ventils und dem Tauchrohr muß ein Rohrbruchventil liegen, welches beim Abscheren des Ventils schließt. Das Entnahmeventil muß den Anforderungen nach TRG 253 genügen.

5.4.4 Sicherheitsventil

Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.3.4.

5.5 Entnahmeventil für gasförmige Phase

Das Entnahmeventil ist ein von Hand zu betätigendes Spindelventil, vor dem ein Rohrbruchventil angeordnet sein muß.

Die Ventile müssen den Anforderungen nach TRG 253 genügen.

5.6 Inhaltsanzeiger

Jeder Treibgastank darf zur betriebsmäßigen Kontrolle des jeweiligen Flüssiggasstandes zusätzlich mit einem Inhaltsanzeigegerät, z.B. Schwimmeranzeigegerät, elektrisches Anzeigegerät. ausgerüstet sein. Flüssigkeitsstandgläser sind nicht zulässig.

5.7 Schutz der Einrichtungen

Die Einrichtungen nach Nummern 5.3 bis 5.6 müssen gegen Beschädigungen geschützt sein. Für die Schutzeinrichtung gilt TRG 256 Nummer 5.12 und 5.13.

Bei in Fahrzeugen liegenden Treibgastanks nach Nummer 3.1.3 Satz 1 sind die Armaturen in einem Schutzkasten unterzubringen, der zum Fahrzeuginnern ausreichend dicht und nach außen entlüftet ist. Besondere Anforderungen bezüglich des Explosionsschutzes sind nicht erforderlich.

6 Kennzeichnung

6.1 Für das Kennzeichnen der Treibgastanks gilt TRG 270. Die Maßgaben nach den Nummern 6.2 bis 6.5 müssen beachtet sein.

6.2 Die Bezeichnung des Druckgases (Kennzeichen 15 nach Tafel 1 TRG 270) erfolgt ausschließlich durch die Angabe "PROPAN". Der Angabe der übrigen Druckgase (s. Nummer 2.1), mit denen Treibgastanks wahlweise gefüllt werden dürfen, bedarf es gemäß der Besonderen Maßgabe zur TRG 104 Anlage 1 Gruppe G nicht.

6.3 Die Kennzeichen müssen so angebracht sein, daß sie auch dann gut erkennbar sind, wenn der Treibgastank in das Kraftfahrzeug oder die Betriebsanlage eingebaut ist.

6.4 Folgende Hinweise müssen deutlich und dauerhaft angebracht sein

  1. auf der oberen Mantellinie als Hinweis für die richtige Einbaulage:
    "OBEN"
  2. auf dem Behältermantel:
    "SCHWEISSARBEITEN AM BEHÄLTER NUR IM HERSTELLERWERK ERLAUBT"
  3. nahe dem Peilventil:
    "FÜLLEN BEENDEN, WENN FLÜSSIGKEIT AUSTRITT".

7 Betreiben

7.1 Anwendung der TRG 280

TRG 280 findet keine Anwendung.

7.2 Treibgastanks dürfen nur betrieben werden, wenn sie

  1. am Kraftfahrzeug oder der ortsbeweglichen Betriebsanlage so angeordnet sind, daß
    1. sie möglichst weit vom Motor und von der Auspuffanlage entfernt sind; erforderlichenfalls müssen die Behälter gegen Wärmestrahlung abgeschirmt sein,
    2. die Bodenfreiheit des Treibgastanks größer ist als die anderer tiefliegender Teile des Fahrzeuges,
    3. eine möglichst geringe Gefahr der mechanischen Beschädigung des Behälters und seiner Ausrüstung besteht, erforderlichenfalls müssen am Fahrzeug Stoßstangen o.ä. angebracht sein,
    4. bei Undichtheiten am Treibgastank Druckgas nicht (auch nicht über Warmluft- oder Klimaanlagen) in den Führer- oder Fahrgastraum eindringen kann.
    5. für den Fall der Unterbringung in einem geschlossenen Gehäuse (z.B. Kofferraum) dieses. ausreichend ins Freie entlüftet wird (siehe Nummer 5.7),
  2. am Kraftfahrzeug oder der ortsbeweglichen Betriebsanlage so befestigt sind, daß eine Änderung ihrer Lage ausgeschlossen ist.

7.3 Das Füllen erfolgt volumetrisch.

Das Füllen wird durch die automatisch arbeitende Füllstandsbegrenzung beendet, oder der Füllstand wird mit Hilfe des Peilventils überwacht; im übrigen gelten für das Füllen die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402 und 404.

8 Ändern und Instandsetzen

8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist ( § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV)):

  1. Änderungen, soweit sie die Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Nummern 5 und 6), den Fassungsraum oder die Einstellung des Peilrohres betreffen; das gilt auch für das Auswechseln eines fest eingestellten Peilrohres,
  2. Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltverformen oder einem Erhitzen des Behälters verbunden sind (TRG 242 Nummer 7).

8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die Druckgasbehälter herstellen; bei diesen Werken müssen die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 gegeben sein. Andere Arbeiten als solche nach Satz 1 (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.

8.3 Treibgastanks, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat ( § 17 Abs. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

Übergangsregeln

  1. Anwendung der TRG 380
    TRG 380 ist spätestens 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt anzuwenden.
  2. Technische Grundsätze (TG)
    Mit der Anwendung der TRG 380 werden gegenstandslos:
    Ziffern 40 bis 44, 46 Abs. 1 und 47 TG.

______________
1
) In Vorbereitung

2) Zu "lösbar und "unlösbar" wird auf TRG 2511verwiesen

3) Zu den Versuchen wird verwiesen auf TRG 290 (in Vorbereitung).

4) In Vorbereitung

5) DIN 4683 in Vorbereitung. Bis zum Erscheinen der DIN 4683 sind die Anschlüsse nach Tafel 2 verbindlich.

6) Ein entsprechend dieser Füllstandsbegrenzung bei 0 °C (mittlere Temperatur des flüssigen Gases) mit Propan gefüllter Behälter ist bei Erwärmung des flüssigen Gases auf +50 °C zu 95 % seines Fassungsraumes gefüllt.

7) Die Verbindungsleitung ist nicht Anlageteil der TRG 380 - siehe Richtlinien des Bundesverkehrsministers für Fahrzeuge mit Autogas. Geeignetes metallisches Rohr oder Schläuche nach DIN 4815 T 4 (z.Z. Entwurf).

ENDE

 

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