Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 200 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Werkstoffe

Ausgabe August 1977
(ArbSch. 8/9 1977 S. 225 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für die Werkstoffe 1 der Druckgasbehälter.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten

  1. für die Werkstoffe der Behälter folgende Technische
    Nummer Titel
    TRG 201 Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
    TRG 202 Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälte
    TRG 203 Stähle für tiefe Temperaturen
    TRG 204 2     Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen)
  2. für die Werkstoffe der Ausrüstung die TRG 250 bis 256.

1.3 Für Behälterwerkstoffe, die in Nummer 1.2 Ziffer 1 nicht genannt sind oder in anderen TRG nicht behandelt werden, gelten vorbehaltlich der Festlegungen in den Nummern 2 und 3 die AD-Merkblätter der Reihe W entsprechend.

1.4 Die TRG 200 findet Anwendung, soweit in den übrigen TRG nichts anderes festgelegt ist.

2. Allgemeine Anforderungen an die Werkstoffe

2.1 Druckgasbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Anforderung nach Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 gegeben und die Nummern 2.3 bis 2.6 beachtet sind.

2.2 Es wird vorausgesetzt, daß

  1. der Werkstoffhersteller
    1. über Einrichtungen für ein sachgemäßes und dem Stand der Technik entsprechendes Herstellen und Prüfen verfügt,
    2. das erforderliche fachkundige Personal für das Herstellen, das Prüfen und die verantwortliche Aufsicht hat,
    3. die Werkstoffe nach einem geeigneten und von Ihm sicher beherrschten Verfahren herstellt,
    4. durch Güteüberwachung mit entsprechenden Aufzeichnungen das sachgemäße Herstellen und Verarbeiten der Werkstoffe zu den Erzeugnisformen sowie das Einhalten der Anforderungen an die Werkstoffe und die Erzeugnisformen sicherstellt,
  2. Stähle im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren erschmolzen worden sind; andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller gegenüber dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

2.3 Jeder Werkstoff muß

  1. so zusammengesetzt sein und so hergestellt worden sein, daß die aus ihm gefertigten Erzeugnisse (z.B.: Bleche, Rohre) gleichartig sind in bezug auf die chemische Zusammensetzung und den Zustand,
  2. einwandfrei weiterverarbeitet werden können, wenn die seinen Eigenschaften gerecht werdenden Verfahren zur Anwendung kommen,
  3. die Gewähr dafür bieten, daß er am fertigen Bauteil bei den beim normalen Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen und Temperaturen
    1. die erforderlichen mechanischen Eigenschaften hat,
    2. - sofern das Bauteil dem Druck der Füllung ausgesetzt ist - verformungsfähig und zäh ist.

Die Anforderungen an die Werkstoffe müssen werkstoffgerecht festgelegt worden sein.

2.4 Werkstoffe, die der Füllung ausgesetzt sind, müssen

  1. so beschaffen sein, daß sie von der Füllung nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit der Füllung gefährliche Verbindungen nicht eingehen,
  2. ausreichend gasundurchlässig sein.

2.5 Die Werkstoffe dürfen nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden

  1. von der Atmosphäre,
  2. von aggressiven Medien (z.B. Seewasser, Seeluft), wenn betriebsmäßig ein Einsatz In diesen Medien vorgesehen ist.

2.6 Die Anforderungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 sind auch als erfüllt anzusehen, wenn die Oberflächen der Bauteile mit Schutzschichten versehen sind, die den Anforderungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 gerecht werden. Die Anforderung nach Nummer 2.5 Ziffer 2 ist für die Oberfläche des Behälterinnern auch als erfüllt anzusehen, wenn sichergestellt ist, daß das aggressive Medium nicht In das Behälterinnere gelangt.

3. Eignungsnachweise

3.1 Für Werkstoffe, die dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, muß die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 2.2 und der Anforderungen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 nachgewiesen worden sein.

3.2 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 2.2 muß dem Sachverständigen erstmalig vor Aufnahme der Fertigung vom Werkstoffhersteller nachgewiesen worden sein.

3.3 Der Nachweis gilt in bezug auf die Anforderungen nach Nummer 2.3 als erbracht

  1. für Werkstoffe, die bestimmt sind zum Herstellen der nicht ausgerüsteten Fahrzeugbehälter oder von Behältergattungen, die nicht wie Flaschen In großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff nicht wie bei Flaschen am fertigen Behälter geprüft wird,
    1. für die in den Anlagen 1 der TRG 201 bis 204 genannten Werkstoffe und Erzeugnisformen, wenn die dort festgelegten Maßgaben beachtet worden sind,
    2. für andere Werkstoffe als solche nach Buchstabe a) wenn die Eignung durch ein vom Sachverständigen erstelltes Gutachten für den Werkstoff in der jeweiligen Erzeugnisform (z.B. Blech) nachgewiesen worden ist,
  2. für Werkstoffe, die bestimmt sind zum Herstellen der nicht ausgerüsteten Flaschen oder Behältergattungen, die wie Flaschen In großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am fertigen Behälter geprüft wird, wenn die Eignung durch ein vom Sachverständigen erstelltes Gutachten für den Werkstoff an fertigen Behältern nachgewiesen worden ist.

Soll ein Werkstoff abweichend von einem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen verwendet werden, genügt hierzu ein Einzelgutachten. Ein Einzelgutachten genügt auch für Werkstoffe von Behältern, die nur im Einzelfall hergestellt werden.

Tafel 1. Werkstoffe, die den Anforderungen nach den Nummern 2.4 bis 2.6 genügen (Nummer 3.3 Ziffer 1)

Anforderung nach Nummer Werkstoff
2.4 Ziffer 1
  1. Stähle und Stahlguß (ausgenommen Ziffer 1 jeweils Austenite), sofern für das Druckgas in TRG 101 bis 103 nichts anderes bestimmt ist
  2. Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen), sofern das für das Druckgas in TRG 204 bestimmt ist
  3. andere Werkstoffe als solche nach a) und b), wenn das für das Druckgas in TRG 101, 102 oder 103 oder in einer anderen TRG ausdrücklich festgestellt ist
2.4 Ziffer 2 und 2.5 Ziffer 1
  • Stähle und Stahlguß,
  • Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen),
  • Kupfer (Reinkupfer und Kupferlegierungen)
2.5 Ziffer 2
  • Stahl, Stahlguß, Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen) und Kupfer (Reinkupfer und Kupferlegierungen), sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2.6 gegeben sind und sich die Schutzschicht bewährt hat
2.6
  • Schutzschichten, die sich bewährt haben

3.4 Der Nachweis gilt in bezug auf die Anforderungen nach den Nummern 2.4 bis 2.6 als erbracht

  1. In den Fällen nach Tafel 1,
  2. in anderen Fällen als solchen nach Tafel 1, wenn die Eignung durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen worden ist.

3.5 Gutachten nach den Nummern 3.2 und 3.3 müssen auch dem Hersteller der Bauteile vorliegen. Sie sind von ihm aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

4. Nachweis der Güteeigenschaften und Kennzeichnen

4.1 Werkstoffe (Erzeugnisformen) müssen vor der Lieferung geprüft und gekennzeichnet worden sein; zum Nachweis der Güteeigenschaften muß eine Bescheinigung nach DIN 50049 vorliegen. Zu Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bestimmungen in den übrigen TRG verwiesen.

4.2 Das Prüfen der Werkstoffe (einschließlich der Zusatzwerkstoffe für Fügeverfahren) muß in der Regel beim Werkstoffhersteller durchgeführt worden sein. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Fertigungsvorgang beizuwohnen. Der Fertigungsablauf darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

4.3 Werkstoffehler dürfen durch Schweißen nur Im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und dem Besteller ausgebessert worden sein.

4.4 Erzeugnisformen aus legierten Werkstoffen müssen vom Werkstoffhersteller einer geeigneten Prüfung (z.B. mit dem Spektroskop) auf Werkstoffverwechselung unterzogen worden sein.

Übergangsregeln

1. Anwendung der TRG 200

Die TRG 200 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

2. Technische Grundsätze (TG) 3

Mit der Anwendung der TRG 200 werden gegenstandslos Ziffern 3, 6 und 7 TG.

1) Der Begriff Werksktoffe umfaßt im Sinne dieser TRG auch Zusatz- und Hilfsstoffe für Fügeverfahren.

2) TRG 204 in Vorbereitung

3) TG in der Fassung der Bek. des BMa v. 12.02.1970 - III b 5 - 1337/70; Beilage zu ArbSch. Heft 3/l 970.

 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion