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Technische Regeln Druckgase
TRG 200 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Werkstoffe
Ausgabe August 1977
(ArbSch. 8/9 1977 S. 225 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für die Werkstoffe 1 der Druckgasbehälter.
1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten
Nummer | Titel |
TRG 201 | Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter |
TRG 202 | Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälte |
TRG 203 | Stähle für tiefe Temperaturen |
TRG 204 2 | Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen) |
1.3 Für Behälterwerkstoffe, die in Nummer 1.2 Ziffer 1 nicht genannt sind oder in anderen TRG nicht behandelt werden, gelten vorbehaltlich der Festlegungen in den Nummern 2 und 3 die AD-Merkblätter der Reihe W entsprechend.
1.4 Die TRG 200 findet Anwendung, soweit in den übrigen TRG nichts anderes festgelegt ist.
2. Allgemeine Anforderungen an die Werkstoffe
2.1 Druckgasbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Anforderung nach Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 gegeben und die Nummern 2.3 bis 2.6 beachtet sind.
2.2 Es wird vorausgesetzt, daß
2.3 Jeder Werkstoff muß
Die Anforderungen an die Werkstoffe müssen werkstoffgerecht festgelegt worden sein.
2.4 Werkstoffe, die der Füllung ausgesetzt sind, müssen
2.5 Die Werkstoffe dürfen nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden
2.6 Die Anforderungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 sind auch als erfüllt anzusehen, wenn die Oberflächen der Bauteile mit Schutzschichten versehen sind, die den Anforderungen nach den Nummern 2.4 und 2.5 gerecht werden. Die Anforderung nach Nummer 2.5 Ziffer 2 ist für die Oberfläche des Behälterinnern auch als erfüllt anzusehen, wenn sichergestellt ist, daß das aggressive Medium nicht In das Behälterinnere gelangt.
3. Eignungsnachweise
3.1 Für Werkstoffe, die dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, muß die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 2.2 und der Anforderungen nach den Nummern 2.3 bis 2.6 nachgewiesen worden sein.
3.2 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 2.2 muß dem Sachverständigen erstmalig vor Aufnahme der Fertigung vom Werkstoffhersteller nachgewiesen worden sein.
3.3 Der Nachweis gilt in bezug auf die Anforderungen nach Nummer 2.3 als erbracht
Soll ein Werkstoff abweichend von einem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen verwendet werden, genügt hierzu ein Einzelgutachten. Ein Einzelgutachten genügt auch für Werkstoffe von Behältern, die nur im Einzelfall hergestellt werden.
Tafel 1. Werkstoffe, die den Anforderungen nach den Nummern 2.4 bis 2.6 genügen (Nummer 3.3 Ziffer 1)
Anforderung nach Nummer | Werkstoff |
2.4 Ziffer 1 |
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2.4 Ziffer 2 und 2.5 Ziffer 1 |
|
2.5 Ziffer 2 |
|
2.6 |
|
3.4 Der Nachweis gilt in bezug auf die Anforderungen nach den Nummern 2.4 bis 2.6 als erbracht
3.5 Gutachten nach den Nummern 3.2 und 3.3 müssen auch dem Hersteller der Bauteile vorliegen. Sie sind von ihm aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
4. Nachweis der Güteeigenschaften und Kennzeichnen
4.1 Werkstoffe (Erzeugnisformen) müssen vor der Lieferung geprüft und gekennzeichnet worden sein; zum Nachweis der Güteeigenschaften muß eine Bescheinigung nach DIN 50049 vorliegen. Zu Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bestimmungen in den übrigen TRG verwiesen.
4.2 Das Prüfen der Werkstoffe (einschließlich der Zusatzwerkstoffe für Fügeverfahren) muß in der Regel beim Werkstoffhersteller durchgeführt worden sein. Der Sachverständige ist berechtigt, dem Fertigungsvorgang beizuwohnen. Der Fertigungsablauf darf dabei nicht beeinträchtigt werden.
4.3 Werkstoffehler dürfen durch Schweißen nur Im Einvernehmen mit dem Sachverständigen und dem Besteller ausgebessert worden sein.
4.4 Erzeugnisformen aus legierten Werkstoffen müssen vom Werkstoffhersteller einer geeigneten Prüfung (z.B. mit dem Spektroskop) auf Werkstoffverwechselung unterzogen worden sein.
Übergangsregeln
1. Anwendung der TRG 200
Die TRG 200 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.
2. Technische Grundsätze (TG) 3
Mit der Anwendung der TRG 200 werden gegenstandslos Ziffern 3, 6 und 7 TG.
1) Der Begriff Werksktoffe umfaßt im Sinne dieser TRG auch Zusatz- und Hilfsstoffe für Fügeverfahren.
2) TRG 204 in Vorbereitung
3) TG in der Fassung der Bek. des BMa v. 12.02.1970 - III b 5 - 1337/70; Beilage zu ArbSch. Heft 3/l 970.
(Stand: 20.08.2018)
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