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Technische Regeln Druckgase
TRG 203 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe
Stähle für tiefe Temperaturen
Ausgab. August 1974
ArbSch. 10/1974 S. 302; 10/1975 S. 353 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Stähle zum Herstellen von Druckgasbehältern, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur der Füllung unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, ausgenommen Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter
Flaschen oder Behälter. die wie Flaschen in großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am geschweißtes Behälter geprüft wird.
2. Zulässige Stähle
2.1 Es dürfen verwendet werden
Für das Verwenden der Stähle ist die tiefste Temperatur der Füllung beim Füllen maßgebend (s. TRG 103). Beim Bestimmen der tiefsten Temperatur von Teilen, die nicht direkt mit der Füllung in Berührung stehen, kann die gegebenenfalls vorhandene Temperaturdifferenz zwischen den Teiles und der Füllung berücksichtigt werden.
2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt.
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Nachfolgeregelung: s Technische Regeln für Betriebssicherheit |
ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 |
sein: sie darf nicht geringer sein als 16 %.
Proben (Breite = Blechdicke). Mittelwert aus drei Proben: der Einzelwert einer Probe darf auf nicht weniger als 70 % des Gewährleistungswertes abfallen.
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ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 |
sein: sie darf nicht geringer sein als 14 %.
Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert um zwei Einheiten höher liegen; bei Wanddicken< 10 mm ist als geringster Weit 14 % zulässig.
2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen Im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.
3 Prüfen
3.1 Bleche für geschweißte Druckgasbehälter
3.11 Bleche müssen vor der Lieferung geprüft worden sein. Proben für den Zugversuch sind quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt Nummer 2.2 Ziff. 1 Buchstabe b Satz 3 entsprechend. Bei Dicken < 5 mm ist der Zähigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich.
3.12 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 1 (Schweißbare Feinkornbaustähle) sind dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen (Werkstoffblätter der VdTÜV) entsprechend zu prüfen.
3.13 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 2 (Alterungsbeständige Stähle) sind durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch den Normen entsprechend zu prüfen. Die Kerbschlagprüfung erfolgt bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur, jedes Blech ist beiderseits zu besichtigen.
Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch. jedoch muß der Nachweis entsprechend DIN 17135/1964 Abschnitt 6.2.2.2 bezüglich des A1-Gehaltes erbracht werden.
3.14 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 3 (Nichtrostende austenitische Stähle) sind je Blech einer Maßprüfung und Besichtigung beider Oberflächen zu unterziehen.
Bleche mit Dicken > 20 mm sind walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Bleche mit einer Dicke< 20 mm sind schmelzenweise nach DIN 17440 durch den Zugversuch zu prüfen.
3.15 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 4 (Kaltzähe Stähle) und, soweit es sich um austenitische Stahlsorten handelt, Nummer 3.13 entsprechend zu prüfen. Die übrigen Stahlsorten sind nach dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 680 zu prüfen.
3.16 Bleche nach Anlage 2 sind dem Werkstoffblatt der VdTÜV entsprechend zu prüfen.
3.17 Bleche nach Gutachten des Sachverständigen sind dem Gutachten entsprechend zu prüfen.
3.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter
Nahtlose Hohlkörper müssen von ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar
4. Kennzeichnen
4.1 Mittel- und Grobbleche für geschweißte Druckgasbehälter
4.11 Jedes Blech muß vor Lieferung mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:
4.12 Die Kennzeichen müssen dauerhaft sein, und zwar
4.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter
Nahtlose Hohlkörper müssen von ihrem Hersteller so gekennzeichnet worden sein, daß eine einwandfreie Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist. Nach Nummer 3.2 Ziffer 3 geprüfte Hohlkörper müssen zusätzlich das Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung tragen.
5. Prüfbescheinigungen
5.1 Bleche für geschweißte Druckgasbehälter
5.11 Zu jeder Lieferung von Blechen muß zum Nachweis dar Güteeigenschaften das für die Stahlsorte in der Anlage 1 oder 2 oder dem Gutachten des Sachverständigen bestimmte Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 vorliegen.
5.12 Aus dem Abnahmeprüfzeugnis müssen die Ergebnisse des Prüfens nach Nummer 3 und der vollständige Wortlaut der Kennzeichen nach Nummer 4.11 hervorgehen.
5.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter
5.21 Für jede Lieferung nahtloser Hohlkörper muß von ihrem Hersteller über die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 3.2 eine Bescheinigung ausgestellt worden sein.
5.22 Aus der Bescheinigung müssen die vom Stahlhersteller ermittelte Schmelzenanalyse und die Art der Kennzeichnung nach Nummer 4.2 hervorgehen.
6 Festigkeitskennwerte
Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 In der Norm, die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere
Stahlsorten im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in der Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.
Die TRG 203 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.
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(Stand: 20.08.2018)
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