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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 203 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe
Stähle für tiefe Temperaturen

Ausgab. August 1974
ArbSch. 10/1974 S. 302; 10/1975 S. 353 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Stähle zum Herstellen von Druckgasbehältern, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur der Füllung unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, ausgenommen Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter

Flaschen oder Behälter. die wie Flaschen in großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am geschweißtes Behälter geprüft wird.

2. Zulässige Stähle

2.1 Es dürfen verwendet werden

  1. die Stähle nach Anlagen 1 und 2.
  2. Stähle nach Gutachten des Sachverständigen.

Für das Verwenden der Stähle ist die tiefste Temperatur der Füllung beim Füllen maßgebend (s. TRG 103). Beim Bestimmen der tiefsten Temperatur von Teilen, die nicht direkt mit der Füllung in Berührung stehen, kann die gegebenenfalls vorhandene Temperaturdifferenz zwischen den Teiles und der Füllung berücksichtigt werden.

2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt.

  1. soweit es sich um Bleche2 für geschweißte Druckgasbehälter handelt:
    1. Die Bruchdehnung (Lo - 3 d) in % quer zur Walzrichtung soll
          10000
      >

      Nachfolgeregelung: s Technische Regeln für Betriebssicherheit

        ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

      sein: sie darf nicht geringer sein als 16 %.

    2. Die Kerbschlagzähigkeit soll mindestens den Anforderungen an vergleichbare Bleche gleicher Festigkeit entsprechen. Sie darf 35 J/cm2 bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur nicht unterschreiten. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt: Probeentnahme quer zur Walzrichtung. ungealterte DVM-Proben, jedoch bei Wanddicken < 10 mm DVM-ähnliche

      Proben (Breite = Blechdicke). Mittelwert aus drei Proben: der Einzelwert einer Probe darf auf nicht weniger als 70 % des Gewährleistungswertes abfallen.

    3. Der Nachweis der Schweißeignung muß durch den Stahlhersteller erbracht worden sein. Er muß die Art der Wärmeführung während des Schweißen, und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen angegeben haben.
  2. soweit es sich um Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter handelt, für den Zustand am fertigen Behälter:
    1. Die Bruchdehnung (Lo - 5 d) in % in Tangentialrichtung (Querrichtung) soll  
      10000
      >
        ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

      sein: sie darf nicht geringer sein als 14 %.

      Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert um zwei Einheiten höher liegen; bei Wanddicken< 10 mm ist als geringster Weit 14 % zulässig.

    2. Die Kerbschlagzähigkeit soll die den Stahl kennzeichnenden Werte aufweisen.
      Die Kerbschlagzähigkeit darf in Tangentialrichtung 35 J/cm2 bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur nicht unterschreiten: Nummer 2.2 Ziff. 1 Buchstabe b Satz 3 gilt entsprechend. Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert 20 Einheiten höher liegen.
      Bei Stählen mit einer Mindestzugfestigkeit > 600 N/mm2 oder bei Wanddicken > 10 mm muß im Gutachten des Sachverständigen die evtl. größere Sprödbruchempfindlichkeit beachtet worden sein.
      Die Anforderungen gelten bei vergüteten Stählen Wanddicken> 3 mm, bei normalgeglühten Stählen> 5 mm.
    3. Die chemische Zusammensetzung, die Festigkeitskennwerte am fertigen Behälter, die sonstigen Güteeigenschaften sowie die Wärmebehandlung sind vom Hersteller der Hohlkörper im Einvernehmen mit dem Stahlhersteller und dem Sachverständigen festzulegen.

2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen Im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

3 Prüfen

3.1 Bleche für geschweißte Druckgasbehälter

3.11 Bleche müssen vor der Lieferung geprüft worden sein. Proben für den Zugversuch sind quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt Nummer 2.2 Ziff. 1 Buchstabe b Satz 3 entsprechend. Bei Dicken < 5 mm ist der Zähigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich.

3.12 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 1 (Schweißbare Feinkornbaustähle) sind dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen (Werkstoffblätter der VdTÜV) entsprechend zu prüfen.

3.13 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 2 (Alterungsbeständige Stähle) sind durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch den Normen entsprechend zu prüfen. Die Kerbschlagprüfung erfolgt bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur, jedes Blech ist beiderseits zu besichtigen.

Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch. jedoch muß der Nachweis entsprechend DIN 17135/1964 Abschnitt 6.2.2.2 bezüglich des A1-Gehaltes erbracht werden.

3.14 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 3 (Nichtrostende austenitische Stähle) sind je Blech einer Maßprüfung und Besichtigung beider Oberflächen zu unterziehen.

Bleche mit Dicken > 20 mm sind walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Bleche mit einer Dicke< 20 mm sind schmelzenweise nach DIN 17440 durch den Zugversuch zu prüfen.

3.15 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 4 (Kaltzähe Stähle) und, soweit es sich um austenitische Stahlsorten handelt, Nummer 3.13 entsprechend zu prüfen. Die übrigen Stahlsorten sind nach dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 680 zu prüfen.

3.16 Bleche nach Anlage 2 sind dem Werkstoffblatt der VdTÜV entsprechend zu prüfen.

3.17 Bleche nach Gutachten des Sachverständigen sind dem Gutachten entsprechend zu prüfen.

3.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter

Nahtlose Hohlkörper müssen von ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar

  1. jeder Hohlkörper auf Maßhaltigkeit und auf einwandfreie innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit.
  2. Hohlkörper aus legierten Stählen, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck< 300 bar, durch geeignete Prüfverfahren (z.B. mittels Spektroskopie) auf Werkstoffverwechselung.
  3. in der Hohlkörper, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck< 300 bar, auf der Gesamtlänge durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren.

4. Kennzeichnen

4.1 Mittel- und Grobbleche für geschweißte Druckgasbehälter

4.11 Jedes Blech muß vor Lieferung mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

  1. Kennzeichen für das Erschmelzungsverfahren,
  2. Kurzname für die Stahlsorte,
  3. Zeichen des Blechherstellers,
  4. Nummer der Schmelze,
  5. Nummer der Probe, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden Ist.
  6. Zeichen des Prüfers; bei Blechen nach Anlage 1 Gruppe 1 nur, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist,

4.12 Die Kennzeichen müssen dauerhaft sein, und zwar

  1. bei Blechdicken > 5 mm durch geeignete Schlagstempel,
  2. bei Blechdicken< 5 mm durch andere geeignete Verfahren, die die Wandung nicht in gefährlicher Weise schwächen. Als geeignet sind anzusehen: Farbstempelung, Elektroschreiber, Schlagstempel mit abgerundeten Schneiden und begrenzter Einprägungstiefe,
  3. bei Blechdicken> 12,5 mm durch Farbstempelung, jedoch nur bei Blechen, die durch Querteilung von Warmbreitband entstehen.

4.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter

Nahtlose Hohlkörper müssen von ihrem Hersteller so gekennzeichnet worden sein, daß eine einwandfreie Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist. Nach Nummer 3.2 Ziffer 3 geprüfte Hohlkörper müssen zusätzlich das Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung tragen.

5. Prüfbescheinigungen

5.1 Bleche für geschweißte Druckgasbehälter

5.11 Zu jeder Lieferung von Blechen muß zum Nachweis dar Güteeigenschaften das für die Stahlsorte in der Anlage 1 oder 2 oder dem Gutachten des Sachverständigen bestimmte Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 vorliegen.

5.12 Aus dem Abnahmeprüfzeugnis müssen die Ergebnisse des Prüfens nach Nummer 3 und der vollständige Wortlaut der Kennzeichen nach Nummer 4.11 hervorgehen.

5.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter

5.21 Für jede Lieferung nahtloser Hohlkörper muß von ihrem Hersteller über die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 3.2 eine Bescheinigung ausgestellt worden sein.

5.22 Aus der Bescheinigung müssen die vom Stahlhersteller ermittelte Schmelzenanalyse und die Art der Kennzeichnung nach Nummer 4.2 hervorgehen.

6 Festigkeitskennwerte

Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 In der Norm, die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere
Stahlsorten im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in der Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.

Übergangsregeln

Die TRG 203 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

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