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Technische Regeln Druckgase
TRG 103 - Druckgase Flüssige tiefkalte Druckgase
Ausgabe Januar 1972
(ArbSch. 2/1972 S. 17aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
Diese TRG gilt für flüssige tiefkalte Druckgase Im Sinne der Nummer 2.14 der TRG 100.
2. Listen der flüssigen tiefkalten Druckgase
Die flüssigen tiefkalten Druckgase sind in
Liste | Bezeichnung | siehe Anlage |
1 | Flüssige tiefkalte Druckgase, unbrennbar | 1 |
2 | Flüssige tiefkalte Druckgase, brennbar | 2 |
in jeweils alphabetischer Ordnung aufgeführt.
3. Erläuterungen
3.1 Erläuterungen zu den Listen
Spalte | Erläuterungen |
1 | Es ist die für die Kennzeichnung der flüssigen tiefkalten Druckgase auf Druckgasbehältern zulässige Bezeichnung angegeben. Die Erläuterung zur Spalte 1 der TRG 101 Nummer 3 gilt sinngemäß. |
2 | Für bestimmte Dampfdrücke (absolut) sind die Zustandsgroßen im Sättigungszustand (dampfförmig-flüssig) und - soweit erforderlich - die Füllfaktoren angegeben. Für den angegebenen Druckbereich sind Zwischenwerte zu 2b bis 2d durch lineare Interpolation zu bestimmen. Für Drücke, die über den angegebenen Bereich hinausgehen, sind für 2b bis 2d Werte zugrunde zu legen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig auf Anfrage schriftlich mitgeteilt worden sind. |
a | Es sind die Dampfdrücke (absolut) in kg/cm2genannt. Der jeweils um "1" erniedrigte Wert (der äußere Überdruck ist als konstant mit 1 kg/cm2anzunehmen) entspricht dem Betriebsdruck (Überdruck) in kg/cm2. |
b | Zu den Dampfdrücken (absolut) sind die Temperaturen in °C im Sättigungszustand angegeben. |
c | Zu den Dampfdrücken (absolut) sind die Flüssigkeitsdichten in kg/l im Sättigungszustand angegeben. |
d | Zu den Dampfdrücken (absolut) sind die Füllfaktoren in kg/l (vgl. die Erläuterung zur Spalte 6b der TRG 101 Nummer 3) angegeben. |
Die Füllfaktoren sind nicht angegeben für flüssige tiefkalte Druckgase. die weder brennbar noch giftig sind, weil für das Füllen dieser Behälter ein "Sicherheitsraum" nicht vorgeschrieben ist. | |
Da bei flüssigen tiefkalten Druckgasen, die brennbar oder giftig sind, beim höchstzulässigen Betriebsdruck ein nicht mit flüssigem Gas gefüllter Sicherheitsraum von 5 % vorhanden sein muß, entsprechen die angegebenen Füllfaktoren dem 0,95fachen der zugehörigen und unter 2c genannten Flüssigkeitsdichten. | |
3 | Es sind die Prüffristen nach § 15 Abs. 1 DruckgasV angegeben für |
a | Druckgasbehälter (Innenbehälter) mit mehr als 420 mm Durchmesser, nicht mehr als 2000 mm lang und nicht mehr als 150l Fassungsraum; Kurzbezeichnung "Behälter mit< 150l", |
b | nicht befahrbare Druckgasbehälter mit > 150l Fassungsraum; Kurzbezeichnung "nicht befahrbare Behälter", |
c | befahrbare Druckgasbehälter; Kurzbezeichnung "befahrbare Behälter". |
Die angegebenen Prüffristen gelten für Druckgasbehälter aus Werkstoffen nach TRG ...1. | |
4 | Es sind die Behältertypen angegeben, die für flüssige tiefkalte Druckgase verwendet werden dürfen. |
3.2 Sonstige Erläuterungen
Für
gelten die entsprechenden Angaben in der TRG 101.
Übergangsregeln
1. Anwendung der TRG 103
1.1 Die TRG 103 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.
1.2 Mit der Anwendung der TRG 103 wird folgender Beschluß des früheren Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:
DGa 909/68 vom 10.12.1968 (ArbSch. Heft 2/1970, S. 50): Behälter für flüssige Gase - tiefkalt.
2. Änderung und Ergänzung der TRG 103
Nummer 2 der Übergangsregel zur 1. Fassung der TRG 100 gilt entsprechend.
1) Die betreffende TRG ist In Vorbereitung; sie gilt für die Werkstoffe der Druckgasbehälter für flüssige tiefkalte Druckgase.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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