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Technische Regeln Druckgase
TRG 101 - Druckgase
Gase
Ausgabe März 1985
(BArbBl. 3/1985 S. 91;... ; 6/1988 S. 41aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
Diese TRG gilt für Gase im Sinne der Nummer 2.1.2 der TRG 100; ausgenommen flüssige tiefkalte Gase nach TRG 103.
2 Listen und Gruppen der Gase
2.1 Die Gase sind gruppenweise und in jeweils alphabetischer Ordnung in den Listen der Gase (Anlagen 1 bis 4 dieser TRG) aufgeführt.
2.2 Es gibt folgende Gruppen der Gase:
Liste | Gruppe | Bezeichnung der Gase | Anlage |
1 | Gase mit tk < -10 °C | 1 | |
1.1 | - unbrennbar | ||
1.2 | - brennbar | ||
2 | Gase mit -10 °C< tk< +70 °C | 2 | |
2.1 | - unbrennbar, chemisch stabil | ||
2.2 | - brennbar, chemisch stabil | ||
2.3 | - chemisch instabil (im allgemeinen brennbar) | ||
3 | Gase mit tk> + 70 °C | 3 | |
3.1 | - unbrennbar, chemisch stabil | ||
3.2 | - brennbar, chemisch stabil | ||
3.3 | - chemisch instabil im (allgemeinen brennbar) | ||
4 | Unter Druck gelöste Gase | 4 |
3 Erläuterungen zu den Listen der Gase
Spalte | Erläuterungen |
1 | Es ist die für die Kennzeichnung der Gase auf Druckgasbehältern zulässige Bezeichnung angegeben. Die in Klammern stehenden Bezeichnungen dürfen wahlweise verwendet werden. Zu den bei Halogen-Kohlenwasserstoffen zulässigen Kurzbezeichnungen (z.B.: R 12) wird auf DIN 8962 verwiesen. Zusätzlich zur zulässigen Kennzeichnung dürfen auf Druckgasbehältern entsprechende ausländische Gasbezeichnungen oder in verkehrsrechtlichen Vorschriften für das Gas zugelassene Bezeichnungen angegeben sein. |
2 | Es ist die chemische Formel genannt, und zwar im allgemeinen die Summenformel. Die verkürzte Strukturformel ist angegeben, wenn bei einem Gas Isomerie zu berücksichtigen ist. |
3 | Es ist das Dichteverhältnis d angegeben. Das ist das Verhältnis der Normdichte eines Gases zu der Normdichte von Luft (1.293 kg/m3). Die Normdichte ist die Dichte bei 0 °C und 1013 mbar. |
4 | Es ist die kritische Temperatur tk in °C angegeben. |
5 | Es ist die Siedetemperatur ts in °C bei 1013 mbar angegeben. |
6 | Es ist angegeben für
a) Gase mit tk < -10 °C der höchstzulässige Druck der Füllung bei 15 °C (p15) in bar. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt üblicherweise durch Druckmessung (manometrisch). b) Gase mit tk> -10 °C der Füllfaktor f in kg/l. Der Füllfaktor ist die höchstzulässige Gasmenge in kg, die je Liter Fassungsraum in einen Druckgasbehälter gefüllt werden darf. Die Bestimmung der Füllmenge erfolgt üblicherweise nach Gewicht (gravimetrisch) und bei Gasen mit tk> 70 °C auch nach Volumen (volumetrisch). c) unter Druck gelöste Gase der Füllfaktor f in kg/l. |
7 | Es ist der Prüfüberdruck in bar angegeben für den ein Druckgasbehälter mit a einem Außendurchmesser von< 1,50 m b einem Außendurchmesser von > 1,50 m ohne Sonnenschutz c einem Außendurchmesser von > 1,50 m mit Sonnenschutz mindestens ausgelegt sein muß. Für Gase mit tk < -10 °C ist der Prüfdruck im allgemeinen das 1,5fache des Druckes der Füllung bei 15 °C (p15) |
8 | Es sind die Gase mit + gekennzeichnet, die in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.1982 (BGBl. I S. 144) als sehr giftig bezeichnet sind. |
9 | Es sind die Gase mit • gekennzeichnet, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können. Soweit in den Listen ein bestimmter Werkstoff nicht genannt ist, gilt die Angabe für ferritische Stähle. |
10 bis 13 b | Als Prüffristen sind die in den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter festgesetzten Fristen, bezogen auf die jeweiligen Behälterarten, angegeben. Dabei bedeuten W = wiederkehrende Prüfungen und Z = Zwischenprüfungen. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile. Bei einigen Gasen sind in Spalte 10 zusätzlich Prüffristen in Klammern angegeben. Dabei handelt es sich um Fristen nach § 23 der DruckbehV (jetzt BetrSichV). Soweit in den Listen ein bestimmter Werkstoff nicht genannt ist, gelten die angegebenen Prüffristen für Druckgasbehälter aus ferritischen Stählen. Für Behälter aus anderen Werkstoffen können bei der Bauartzulassung abweichende Prüffristen festgelegt werden. |
Etwaige besondere Maßgaben, die für ein Gas und/oder deren Behälter gelten, sind in den Listen jeweils im Anschluß an das betreffende Gas genannt; besondere Maßgaben, die für eine Gasgruppe und/oder deren Behälter gelten, sind der Gruppe vorangestellt.
1 Anwendung der TRG 101
TRG 101 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.
2 Flaschen für Kohlendioxid
2.1 Flaschen für Kohlendioxid mit einem Prüfdruck von 190 bar, die sich am 1.1.1963 im Verkehr befanden, dürfen unter der Voraussetzung, daß ihre Gasflaschenventile mit einer Bersteinrichtung ausgerüstet sind, mit einem dem Füllfaktor von 0,75 kg/l entsprechenden Füllgewicht gekennzeichnet sein. Satz 1 gilt nicht für Flaschen mit einem Prüfdruck von 190 bar, die im Bündel gefüllt werden.
2.2 Bei Bersteinrichtungen nach Nummer 2.1 muß der Berstdruck der Berstscheibe bei + 55 °C 200 ± 15 bar betragen; er darf bei +20 °C 225 bar nicht überschreiten. Jede Scheibe muß mit dem Sollansprechdruck "190" und zusätzlich mit den beiden letzten Ziffern des Herstellungsjahres, z.B. "63" gekennzeichnet sein.
Flaschen deren Ventile mit einer Berstscheibe ausgerüstet sind, müssen auf der Flaschenschulter mit dem Buchstaben "B" (40 mm Schrifthöhe, Farbton weiß) gekennzeichnet sein.
Spaltenbezeichung zur TRG 101 Anlagen 1 bis 3
Spalte | Inhalt vgl. 3 |
Gas | |
1 | Bezeichnung |
2 | Chemsiche Formel |
Physikalische Daten | |
3 | Dichteverhältnis d |
4 | Temperatur tk [°C] |
5 | Siedetemperatur ts in °C bei 1013 mbar (absolut) |
Füllen | |
6 | in Anlage 1: p15höchstzulässige Druck der Füllung bei 15 °C [bar] in Anlage 2-3:Füllfaktor [kg/l] |
Behältertyp Mindestprüfüberdruck [bar] | |
7a | Da< 1,50 m [bar] |
7b | Da > 1,50 m ohne Sonnenschutz [bar] |
7c | Da > 1,50 m mit Sonnenschutz [bar] |
Eigenschaften | |
8 | sehr giftig[+] |
9 | stark korrosiv [•] |
Prüffristen | |
10 | Tankfahrzeuge Aufsetzfahrzeuge, Gefäßbatterien < 1000l |
11a | Tankfahrzeuge Aufsetzfahrzeuge, Gefäßbatterien > 1000lW = wiederkehrende Prüfungen |
11b | Tankfahrzeuge Aufsetzfahrzeuge, Gefäßbatterien > 1000l Z = Zwischenprüfungen |
12a | Tankcontainer W = wiederkehrende Prüfungen |
12b | Tankcontainer Z = Zwischenprüfungen |
13a | Eisenbahnkesselwagen W = wiederkehrende Prüfungen |
13b | Eisenbahnkesselwagen Z= Zwischenprüfungen |
14 | Bemerkungen |
(Stand: 20.08.2018)
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