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Technische Regeln Druckgase
TRG 202 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe
Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälter
Ausgabe August 1974
(ArbSch. 10/1974 S. 301 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Hohlkörper nach den Bildern 1 bis 5 aus Stahl zum Herstellen nahtloser Druckgasbehälter, die bei witterungsbedingten Temperaturen und bei Beharrungstemperaturen der Füllung herab bis -20 °C betrieben werden.
1.2 Für Hohlkörper aus Stahl zum Herstellen nahtloser Druckgasbehälter, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, gilt TRG 203.
Hohlkörper für nahtlose Flaschen |
Bild 1. Rohrabschnitt |
Bild 2. Preßling |
Bild 3. Hülse (tiefgezogen oder fließgepreßt)
|
für andere nahtlose Behälter |
Bild 4. Zylindrischer Mantel |
Bild 5. Zylindrischer Mantel mit angepreßtem Boden |
2. Zulässige Stähle
2.1 Es dürfen verwendet werden
2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt für den Zustand am fertigen Behälter:
10000 | |
> | |
ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 |
sein; sie darf nicht geringer sein als 14 %.
Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert um 2 Einheiten höher liegen; bei Wanddicken< 10 mm ist als geringster Wert 14 % zulässig.
2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen. Im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden Ist.
3. Prüfen
Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar
4. Kennzeichnen
Nahtlose Hohlkörper müssen von Ihrem Hersteller so gekennzeichnet worden sein, daß eine einwandfreie Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist. Nach Nummer 3 Ziffer 3 geprüfte Hohlkörper müssen zusätzlich das Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung tragen.
5. Prüfbescheinigungen
5.1 Für jede Lieferung nahtloser Hohlkörper muß von ihrem Hersteller über die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 3 eine Bescheinigung ausgestellt worden sein.
5.2 Aus der Bescheinigung müssen die vom Stahlhersteller ermittelte Schmelzenanalyse und die Art der Kennzeichnung nach Nummer 4 hervorgehen.
6. Festigkeitskennwerte
Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 in der Norm. die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere Stahlsorten Im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.
1) TG in der Fassung der Bek. des BMa vom 12.02.1970- III b 5 - 1337/70: Beilage zu ArbSch.-Heft 3/1970.
Technische Regeln Druckgase
. TRG 202 Anlage 1 - Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälter
Zulässige Stähle nach Normen
(ArbSch. 10/1974 S. 300; BArbBl 6/1979 S. 92 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
Gruppe | Stahlsorte | Lieferzustand der fertigen Behälter |
Maßgabe | ||
Kurzname | Werkstoff- nummer |
||||
- | - | - | - | ||
a | b | c | d | e | |
1 | Nichtrostende austenitische Stähle | ||||
1.1 | noch DIN 17440 | ||||
X 5 CrNi 18 9 | 1.4301 | Abgeschreckt | 1 | ||
X 5 CrNi 19 11 | 1.4303 | ||||
X 2 CrNi 18 9 | 1.4306 | ||||
X 10 CrNiTi 18 9 | 1.4541 | ||||
X 10 CrNiNb 18 9 | 1.4550 | ||||
X 5 CrNiMo 18 10 | 1.4401 | ||||
X 2 CrNiMo 18 10 | 1.4404 | ||||
X 10 CrNiMoTi 18 10 | 1.4571 | ||||
X 10 CrNiMoNb 18 10 | 1.4580 | ||||
X 5 CrNiMo 18 12 | 1.4436 | ||||
X 2 CrNiMo 18 12 | 1.4435 | ||||
X 2 CrNiMo 18 16 | 1.4438 | ||||
X 2 CrNiN 18 10 | 1.4311 | ||||
X 2 CrNiMoN 18 12 | 1.4406 | ||||
X 2 CrNiMoN 18 13 | 1.4429 | ||||
1.2 | noch Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 400 | ||||
X 10 CrNiMoTi 18.12 | 1.4573 | Abgeschreckt | |||
X 10 CrNiMoNb 18 12 | 1.4583 | ||||
X 5 CrNiMo 17 13 | 1.4449 | ||||
X 5 CrNiMoCuNb 18 18 | 1.4505 | ||||
X 5 CrNiMoCuTi 20 18 | 1.4506 |
(Stand: 20.08.2018)
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