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Technische Regeln Druckgase
TRG 240 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 401 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diene TRG gilt für das Herstellen und das betriebsfertige Herrichten von Druckgasbehältern.
1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten für das Herstellen
Nummer | Titel |
TRG 241 | Schweißen und andere Fügeverfahren |
TRG 242 | Wärmebehandlung |
1.3 Für die Ausrüstung gelten ferner die TRG 250 bis 256.
1.4 Die TRG 241 und 242 finden Anwendung. soweit in den Technischen Regeln "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) nichts anderes festgelegt ist.
1.5 Es wird verwiesen auf
TRD 001 Aufbau und Anwendung der TRG
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Druckgasbehälter
Zu einem Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter
Unter Behälter versteht man die Behälterwand (Mantel, eventuelle Böden und andere Wandungsteile, z.B. Stutzen, Armaturentaschen, Thermometerhülsen; nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen 1, ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.
2.3 Ausrüstung
Es wird auf die Begriffsbestimmung in TRG 250 Nummer 2.13 verwiesen.
2.4 Herstellerwerk
Das Herstellerwerk ist das Werk, in dem der Behälter einschließlich der mit ihm unmittelbar verbundenen Ausrüstung hergestellt wird.
2.5 Montagewerk
Das Montagewerk ist das Werk, in dem der Behälter nach Nummer 2.4 durch Montage der lösbaren Ausrüstung betriebsfertig hergerichtet wird.
3. Allgemeine Anforderungen an das Herstellen
3.1 Die Behälter und ihre unmittelbar unlösbar verbundene Ausrüstung müssen sachgemäß hergestellt sein. Dabei wird vorausgesetzt: Verwendung geeigneter Werkstoffe (s. TRG 230 und folgende), richtige Bemessung (s. TRG 220 und folgende) und den Erfordernissen entsprechende unlösbare Ausrüstung (s. TRG 250 und folgende). Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.2 bis 3.5 und die TRG 241 und 242 beachtet sind.
3.2 Das Herstellerwerk oder die Stelle nach Nummer 3.5 muß
3.3 Eine vorgeschriebene Kennzeichnung der Werkstoffe muß während des Verarbeitens erhalten bleiben, Erforderlichenfalls sind die Kennzeichen vor dem Abtrennen so zu übertragen, daß auch nach dem Abtrennen eine eindeutige Werkstoffzuordnung möglich ist. Das Übertragen obliegt dem Sachverständigen; er kann mit dem Herstellerwerk schriftlich vereinbaren, daß das Übertragen von einem namentlich benanntes Werksangehörigen vorgenommen wird.
3.4 Zylindrische Behälter müssen so hergestellt sein, daß ihr zylindrischer Teil folgenden Anforderungen genügt;
Für die Unrundheit u in Prozent gilt;
2 (Da max - Da min) | ||
u = | 100 | |
(Da max + Da min) |
Die Unrundheit darf 2 % nicht überschreiten
Die Abweichung von der Geraden darf nicht mehr als 0,5 % der Länge uns zylindrischen Behälterteiles betragen.
3.5 Überträgt das Herstellerwerk einzelne Arbeiten einem Dritten oder bezieht das Herstellerwerk einzelne Bauteile von einem Dritten, so gelten für diesen die Anforderungen nach den Nummern 3.2 bis 3.4 entsprechend.
4. Allgemeine Anforderungen an das betriebsfertige Herrichten
4.1 Das betriebsfertige Herrichten der Druckgasbehälter muß sachgemäß erfolgen. Dabei wird vorausgesetzt, daß
Die Anforderung such Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 4.2 und 4.3 beachtet sind.
4.2 Es gelten entsprechend
4.3 Überträgt das Montagewerk einzelne Arbeiten einem Dritten, so gelten für diesen die Anforderungen nach Nummer 4.2 entsprechend.
Übergangsregeln
1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses
Mit der Anwendung der TRG 240 werden gegenstandslos
Ziffer 2 Abs. 1 Buchstaben c) und d) sowie Abs. 2 TG
Ziffer 10 TG
Ziffer 11 Abs. 1, 2 und 4 IG
Ziffer 47 Abs. 2 Satz 2 TG
Beschluß DGa 220/41 v. 23.07.1941 )RWMBl.. 1941 S. 358), geändert durch Beschluß DGa 3B/45 v. 21. 02.
1945 (RWMBl. 1945 S. 44): Zulassung des Spannungsfreiglühens bei schmelzgeschweißten Fahrzeughältern"
Beschluß DGa 240/53-1 v. 20.03.1953 (BArbBl. 1953 S. 336): Bedingungen für die Zulassung schmelzgeschweißter Behälter für verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Ergänzung zu Ziffer 2 Abs. 1 Buchstabe TG)".
1) In den TRG gelten die Verschlüsse (einschließlich erforderlicher Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen) von Besichtigungs-, Befahr- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen als Ausrüstungsteile, während sie im Verkehrsrecht dem Begriff "Behälter" zugeordnet sind
2) TG in der Fassung der Bek. d. BMA. v. 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70 Beilage zu ArbSch. H. 3/1970
Technische Regeln Druckgase
TRG 240 Anlage 1 - Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen
Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 401)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Erforderliche Unterlagen
1.1 Herstellen des Behälters einschließlich unmittelbar unlösbarer Ausrüstung
An Unterlagen sind erforderlich:
1.2 Betriebsfertiges Herrichten
An Unterlagen sind erforderlich die Unterlagen nach Nummer 1.1 und folgende sie ergänzende Unterlagen:
1.3 Zusammenfassung von Unterlagen
Die Unterlagen nach den Nummern 1.1 und 1.2 können zusammengefaßt sein. Besonderer Beschreibungen bedarf es nicht, wenn die erforderlichen Angaben aus den Zeichnungen hervorgehen.
2. Anforderungen an die Unterlagen
2.1 Allgemeine Anforderungen
Die Unterlagen müssen
2.2 Werkstoffangaben
Zu jedem Werkstoff müssen angegeben sein:
Für die Werkstoffe nicht drucktragender Bauteile genügt die Angabe nach Ziffer 1.
2.3 Fügeverfahren
2.31 Für Druckgasbehälter mit Schweißverbindungen müssen angegeben sein
2.32 Für Druckgasbehälter, die noch anderen Verfahren gefügt sind, gilt Nummer 2.31 sinngemäß.
2.4 Berechnen
Aus erforderlichen Berechnungen muß der gesamte Rechnungsgang erkennbar sein.
2.5 Prüfen
Es müssen alle das Prüfen betreffenden Besonderheiten (z.B. Druckprüfung mit anderen Stoffen als Wasser, Auslitern durch eine Eichbehörde) angegeben sein.
(Stand: 20.08.2018)
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