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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 241 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Herstellen
Schweißen und andere Fügeverfahren

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 402 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 240 für das Schweißen nun Stahl. Sie gilt sinngemäß für das Schweißen anderer Werkstoffe als Stahl und für andere Fügeverfahren.

1.2 Anforderungen nach dieser TRG sind auch als erfüllt anzusehen, soweit die Erfüllung entsprechender Anforderungen im Zusammenhang mit anderen technischen Regelwerken (z.B. für ortsfeste Druckbehälter, Dampfkessel) nachgewiesen wurden ist.

2. Schweißaufsicht und Schweißer

2.1 Schweißaufsicht

Schweißarbeiten müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Die mit der Aufsicht beauftragten Personen (Schweißaufsicht) müssen

  1. dem betreffenden Herstellerwerk angehören,
  2. dem Sachverständigen vom Herstellerwerk benannt worden sein, und zwar unter eindeutiger Abgrenzung des Zuständigkeitsbereiches,
  3. in fachlicher Hinsicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
  4. Einfluß auf den Einsatz der Schweißer nehmen können.

2.2 Schweißer

2.21 Schweißarbeiten dürfen nur nun geprüften Schweißern ausgeführt werden. Für sie muß eine gültige und dem Einsatzgebiet entsprechende Prüfbescheinigung vorliegen.

2.22 Handschweißer müssen

  1. durch eine Stelle ausgebildet sein, die sich planmäßig mit der Ausbildung nun Schweißern nach DIN 8560 befaßt und die alte Voraussetzungen für eine entsprechende Schulung der Schweißer erfüllt.
  2. nach DIN 8560 einschließlich Kehlnahtschweißung geprüft werden,
  3. erstmalig geprüft werden durch den für das Herstellerwerk oder die Ausbildungsstelle zuständigen Sachverständigen oder im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch
    1. einen Schweißingenieur des Herstellerwerkes oder
    2. eine schweilßtechnische Lehranstalt des DVS,
  4. erneut geprüft (Wiederholungsprüfung) werden in zweijährigen Fristen oder nach einer Unterbrechung der Tätigkeit als Schweißer nun mehr als 6 Monaten; Wiederholungsprüfungen werden mit Zustimmung des Sachverständigen durch die in Ziffer 3 genannten Stellen durchgeführt: Verfahrens- und Arbeitsprüfungen werden hierfür anerkannt. Bei laufender Fertigung gelten die Ergebnisse von objektgebundenen Prüfungen als Wiederholungsprüfung; ausgenommen hiervon sind Prüfungen in Prüfgruppe III der DIN 8560 und Prüfungen der Gas-, MIG- und MAG-Schweißverfahren.

2.23 Das Bedienungspersonal mechanisierter Schweißanlagen wird im Rahmen der Verfahrensprüfung oder im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch das Herstellerwerk an Probeschweißungen erstmalig überprüft. Für die Wiederholungsprüfung gilt Nummer 2.22 Ziffer 4 entsprechend. Die Prüfstücke werden in Anlehnung an DIN 8560 geprüft,

2.24 Prüfbescheinigungen sind am Einsatzort des Schweißers zur Verfügung zu halten und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3. Nachweis der Eignung und der sicheren Beherrschung des Schweißverfahrens

Schweißarbeiten dürfen nur nach einem Verfahren ausgeführt werden, für das das Herstellerwerk den Nachweis der Eignung und der sicheren Beherrschung erbracht hat. Für den Nachweis gilt Anlage 1 Verfahrensprüfung für Schweißverbindungen.

4. Schweißtechnische Gestaltung
(vgl. DIN 8562 Abschnitt 4)

4.1 Längs- und Rundnähte sind in der Regel als Stumpfnähte auszuführen. Überlappte Kehlnahtschweißungen und Eckstöße, bei denen die Abweichung nun der Geraden mehr als 30° beträgt sind nicht zulässig.

4.2 Stumpfnähte müssen über den ganzen Querschnitt verschweißt sein. Sie dürfen

  1. auf metallischen Unterlegstreifen oder -ringen, die im Behälter verbleiben, verschweißt sein, wenn Spaltkorrosion nicht zu befürchten ist,
  2. als Sickennähte ausgeführt sein, wenn es sich um Rundnähte für Behälter mit Da  < 420 mm handelt
  3. einseitig und ohne Wurzelgegenschweißung geschweißt sein, wenn die einwandfreie Beschaffenheit durch eine zerstörungsfreie Prüfung nachgewiesen wird.

4.3 Bei mehrschüssigen Mänteln müssen die Längsnähte gegeneinander versetzt sein.

4.4 Ausschnitte und Bohrungen in oder dicht neben (bis zum dreifachen der ausgeführten Wanddicke) Schweißnähten sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Kann auf sie nicht verzichtet werden, muß die einwandfreie Beschaffenheit der Schweißnaht im Bereich des Ausschnittes oder der Bohrung durch eine zerstörungsfreie Prüfung nachgewiesen werden.

4.5 Verbindungsstellen, über welche äußere Kräfte (z.B. Auflager-, Brems-, Schwallkräfte) in die Behälterwand eingeleitet werden können, müssen so gestaltet sein, daß die Kräfte von der Behälterwand ohne Schäden aufgenommen werden.

4.6 In scheibenförmigen Verstärkungen, Stahlblechen u.ä. sind Bohrungen zur Entlüftung des eingeschlossenen Raumes vorzusehen.

4.7 Es muß sichergestellt sein, daß drucktragende Schweißnähte mindestens im Zuge der Fertigung durch ein zerstörungsfreies Verfahren geprüft werden können.

5. Arbeitstechnische Grundsätze

5.1 Schweißnähte müssen hergestellt werden in Übereinstimmung mit

  1. den geprüften Zeichnungen und dazugehörigen Unterlagen (s. TRG 240 Anlage 1),
  2. dem Bericht über die Verfahrensprüfung (s. Anlage 1),
  3. DIN 8562 Abschnitt 5,
  4. den Verarbeitungshinweisen, die für den Werkstoff in der Norm oder dem Werkstoffblatt genannt sind.

Die Maßgaben nach den Nummern 5.2 bis 5.8 müssen erfüllt sein,

5.2 Stumpfnähte als Verbindungsnähte drucktragender Teile müssen so ausgeführt werden. daß sie hinsichtlich ihres Befundes der Bewertungsgruppe BS nach DIN 8563 Blatt 3 entsprechen: abweichend hiervon genügt die Bewertungsgruppe CS nach DIN 8563 Blatt 3 für folgende Merkmale:

Kantenversatz e bei beidseitig geschweißten Rundnähten,
Einbrandkerben,
ungenügende Durchschweißung bei einseitig geschweißten Nähten,

5.3 Die Schweißstellen sind gegen schädliche Witterungseinflüsse (z.B. Niederschläge, Wind) zu schützen. Sind Schweiß- und Schneidarbeiten bei Umgebungstemperaturen unter 5 °C durchzuführen, so sind hierfür die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

5.4 Ist im Zusammenhang mit der Beseitigung von Einbrandkerben eine Auftragsschweißung nicht zu vermeiden, so müssen die dafür notwendigen schweißtechnischen Grundsätze unbedingt beachtet werden. Das gilt entsprechend für andere Ausbesserungsschweißungen.

5.5 Jede Schweißnaht muß so gekennzeichnet sein, daß ihre Lage und der Schweißer jederzeit ermittelt werden können. Das kann durch entsprechende Eintragungen in Zeichnungen oder Schweißpläne erfüllt werden. Für Behälter, die in Serie gefertigt werden, können besondere Vereinbarungen getroffen werden.

5.6 Anschweißteile, auch solche, die später wieder entfernt werden, sind unter Einhaltung der für den Behälterwerkstoff notwendigen schweißtechnischen Maßnahmen, erforderlichenfalls zweilagig ohne wesentliche Zwischenabkühlung, anzuschweißen. Das Anschweißen ist in der Regel vor einer Wärmebehandlung vorzunehmen. Ein Anschweißen nach der letzten Wärmebehandlung ist nur mit Zustimmung des Sachverständigen zulässig.

5.7 Bei ungleichen Wanddicken kann der Kantenversatz bei beidseitig geschweißten Nähten das doppelte des in DIN 8563 Blatt 3 Tabelle 1 genannten und auf die dünnere Wand bezogenen Wertes betragen, wenn der Versatz der Mittellinie nicht größer ist als der für den Kantenversatz in dieser Norm genannte Wert und die Differenz der Wanddicken nicht größer ist als das doppelte dieses Wertes; s. Bild 1. Für die Wurzelseite einseitig geschweißter Nähte gilt die Bewertungsgruppe BS nach DIN 8563 Blatt 3; für den zulässigen Versatz gilt Bild 2.

5.8 Bei ungleichen Wanddicken, bei denen die in Nummer 5.7 genannten zulässigen Abweichungen für den Kantenversatz überschritten werden, ist die dickere Wand unter einem Winkel von höchstens 30° auf die dünnere Wand abzuschrägen.

Bild 1. Zulässiger Versatz der Mittellinien bei ungleichen Wanddicken
und beidseitig geschweißten Nähten (Nummer 5.7)
Längsnähte Rundnähte
e1 < 0,15 ⋅ s1; max. 3 mm < 0,2 ⋅ s1; max. 5 mm
e2 < 0,3 ⋅ s1; max. 6 mm < 0,4 ⋅ s1; max. 10 mm
s2 - s1 < 0,3 ⋅ s1; max. 6 mm < 0,4 ⋅ s1; max. 10 mm


Bild 2. Zulässiger Kantenversatz für die Wurzelseite einseitig geschweißter Nähte (Nummer 5.7)
Längs- und Rundnähte: e3< 0,1 ⋅ s1; max. 2 mm
Bei ungleichen Wanddicken gelten für die Decklage die Bedingungen wie für beidseitig geschweißte Nähte,


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