Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Technische Regeln Druckgase
TRG 242 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Herstellen
Wärmebehandlung
Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 404; 4/1981 S. 54 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 240 für die Wärmebehandlung von Behältern aus Stahl. Zur Wärmebehandlung von Behältern aus anderen metallischen Werkstoffen wird auf TRG 200 1 und folgende verwiesen.
2. Begriffe
Zu den Begriffen
Normalglühen,
Vergüten,
Harten (Abschreckhärten),
Anlassen,
Spannungsarmglühen,
Abschrecken austenitischer Stähle
wird auf DIN 17014 verwiesen.
3. Notwendigkeit der Wärmebehandlung
3.1 Jeder Behälter muß, nachdem er mit den mit ihm unmittelbar unlösbar verbundenen Ausrüstungsteilen - ausgenommen Ausrüstungsteile, die mit dem Behälter durch Schrumpfen verbunden werden - versehen worden ist, einer Wärmebehandlung unterzogen werden, und zwar e nach Art des Werkstoffes einem Normalglühen, einem Vergüten oder in den Fällen nach Nummer 3.6 einer besonderen Wärmebehandlung.
3.2 Bei geschweißten Behältern aus ferritischem Stahl ist abweichend von Nummer 3.1 statt eines Normalglühens ein Spannungsarmglühen zulässig, wenn
3.3 Bei nahtlosen Flaschen - das gilt auch für solche mit Dichtschweißung - aus ferritischem Stahl bedarf es abweichend von Nummer 3.1 einer Wärmebehandlung nicht, wenn
3.4 Bei geschweißten Behältern aus austenitischem Stahl bedarf es abweichend von Nummer 3.1 einer Wärmebehandlung nicht, wenn
3.5 Bei geschweißten Behältern aus kaltzähem Nickelstahl nach TRG 203 Anlage 1 Gruppe 4 bedarf es abweichend von Nummer 3.1 einer Wärmebehandlung nicht, wenn
Bei artgleichen Schweißverbindungen ist Art und Umfang der Wärmebehandlung auf Grund der Ergebnisse der Verfahrensprüfung mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
3.6 Eine besondere Wärmebehandlung kann erforderlich werden
In einem solchen Falle ist die Wärmebehandlung entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen durchzuführen.
4. Einrichtungen und Durchführung
4.1 Die Einrichtungen für die Wärmebehandlung müssen so beschaffen sein, daß bei der vorgesehenen Wärmebehandlung eine ausreichend genaue und gleichmäßige Temperaturführung sichergestellt ist. Die Einrichtungen müssen mit selbstschreibenden Meßeinrichtungen ausgerüstet sein.
4.2 Temperaturmeßeinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen unter Protokollführung zu überprüfen. Die Protokolle sind dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
4.3 Die Behälter sind der Wärmebehandlung in der Regel im ganzen zu unterziehen.
4.4 Temperatur und Dauer der Wärmebehandlung sowie die Geschwindigkeiten beim Aufheizen und Abkühlen müssen dem Werkstoff und dem Werkstück (Wanddicke und Form) entsprechen.
Die Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe setzt unter Umständen im Rahmen der Verfahrensprüfung die Ermittlung der Temperatur, der Dauer und der Geschwindigkeiten für die Wärmebehandlung voraus.
5. Wärmebehandlung von Probenplatten
Bei der Wärmebehandlung der für Werkstoffprüfungen bestimmten Probenplatten oder -ringe muß sichergestellt sein, daß sie eine gleichartige Wärmebehandlung wie der zugehörige Behälter erhalten.
6. Werksbescheinigungen
6.1 Der Hersteller hat über jede Wärmebehandlung eine Werksbescheinigung nach DIN 50049 auszustellen. Aus der Bescheinigung müssen hervorgehen
die Identifizierungsnummer des Bauteilen, (bei Behältern: die Herstellungsnummer),
der Werkstoff,
die Art der Wärmebehandlung,
die Glühtemperatur und die Art ihrer Messung,
die Glühdauer, die Art der Abkühlung
und, sofern eine besondere Wärmebehandlung durchgeführt worden ist, die für diese im Gutachten des Sachverständigen sonst festgelegten Angaben.
6.2 Die Meßstreifen der schreibenden Temperaturmeßeinrichtungen sind aufzubewahren und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
7. Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten von wärmebehandelten Behältern
An Behältern dürfen Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltumformen oder einem Erhitzen verbunden sind, nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen vorgenommen werden. Die erforderliche Wärmebehandlung muß mit dem Sachverständigen abgestimmt worden sein.
1) Dieser Wert gilt nur vorläufig, und zwar bis zum Vorliegen ausreichender Erfahrungen
(Stand: 20.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion