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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/703]

(Ausgabe 07/2001; 02/2006)


Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Augen- und Gesichtsschutz. In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) und der PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV) sowie die Bestimmungen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( 8. GPSGV) berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung für die Benutzung von

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Tragkörper sind Teile des Augenschutzes. Sie bestehen aus Fassung, Traghilfen, Verbindungselementen und gegebenenfalls zusätzlichen Erweiterungsteilen.
  2. Traghilfen sind Teile des Tragkörpers, die zum Befestigen am Ohr des Trägers oder z.B. am Schutzhelm dienen.
    Dies sind z.B. Ohrbügel, Kopfband oder Kopfhalterung, Helmhalterung.
  3. Sichtscheiben ohne Filterwirkung sind farblose Sichtscheiben, d.h. sie haben einen Lichttransmissionswert > 74 %.
  4. Sichtscheiben mit Filterwirkung (Filtersichtscheiben) sind getönte Sichtscheiben, die je nach Ausführung Schutz gegen ultraviolette, sichtbare (Blendung) oder infrarote Strahlung bieten.
  5. Sicherheitssichtscheiben bieten Schutz gegen aufprallende Teile und bei Stoßbelastung.

    Bild 1 : Gestellbrille mit zwei Scheiben (Quelle: UVEX)

    Bild 2 : Gestellbrille mit einer Scheibe (Quelle: WEGUSTA)

  6. Gestellbrillen sind Schutzbrillen, die mit Ohrbügeln oder mit Traghilfen für die Befestigung am Schutzhelm ausgerüstet sein können. Für den seitlichen Schutz sind sie mit Seitenschutzkörben oder Seitenschutzplatten versehen. Sie können außerdem durch geeigneten Aufbau den Augenraum gegen Gefahren von oben schützen.
  7. Korbbrillen sind Schutzbrillen, bei denen der Tragkörper korbartig ausgebildet ist und aus weichem, elastischem Material besteht, so dass der Brillenkorb den Augenraum umschließt und sich am Gesicht anschmiegt.

    Bild 3 : Korbbrille (Quelle: Fondermann)

  8. Korrektionsschutzbrillen sind Schutzbrillen - in der Regel Gestellbrillen - die mit Sicherheitssichtscheiben mit optisch korrigierender Wirkung ausgestattet sind.
  9. Vorstecker sind Tragkörper mit Fassungen für Sicherheits- oder Filtersichtscheiben. Sie werden auf eine Korrektionsbrille aufgesteckt.
  10. Schutzschilde sind persönliche Schutzausrüstungen, die Gesicht und Teile des Halses schützen. Sie werden mit der Hand gehalten.

    Bild 4 : Schweißerschutzschild (Quelle: Hörnell)

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