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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz (BGR 193)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/704]

(Ausgabe 01/2000; 2002; 01/2006)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt.

Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen und Industrie-Anstoßkappen.

In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung sowie die Bestimmungen der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie Kombinationen von diesen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Gehörschutz, Augenschutz und Atemschutz. Sie finden auch Anwendung auf speziell ausgestattete Schutzhelme für Kopfverletzte.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Auswahl und Benutzung anderer Schutzhelme, z.B. Motorradfahrerhelme, Feuerwehrhelme, Radfahrerhelme, Sportschutzhelme.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Industrieschutzhelme sind Kopfbedeckungen aus widerstandsfähigem Material, die den Kopf vor allem wegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehenden Gegenständen schützen sollen.
    Siehe DIN EN 397 "Industrieschutzhelme".
  2. Industrie-Anstoßkappen sind Kopfbedeckungen, die den Kopf vor Verletzungen schützen sollen, die durch einen Stoß mit dem Kopf gegen harte, feststehende Gegenstände verursacht werden. Sie dürfen daher keinesfalls als Ersatz für Industrieschutzhelme verwendet werden.
    Siehe DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen".
  3. Helmschalen bzw. Schalen sind bei

    Bild 1: Industrieschutzhelm mit Regenrinne, Belüftungsöffnungen und seitlichen Stecktaschen zur Befestigung von Zubehör (z.B. Gehörschützer)

    Bild 2: Industrieschutzhelm mit heruntergezogenem Nackenteil, Belüftungsöffnungen und seitlichen Schlitzen zur Befestigung von Zubehör (z.B. Gehörschützer), jedoch ohne Regenrinne

    Bild 3: Industrieschutzhelm mit verkürztem Schirm, Lampen- und Kabelhalter, Kinnriemen (Zubehör)

    Bild 4: Industrieschutzhelm mit umlaufendem Rand

    Bild 5: Industrie-Anstoßkappe, Schale aus Polyethylen

    Bild 6: Industrie-Anstoßkappe mit textiler Umhüllung als Schirmmütze

  4. Innenausstattung ist bei

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