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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 703 - Schutzeinrichtungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/631)

(Ausgabe 2001)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Zusammenfassung

Einleitend befasst sich diese Broschüre mit den europaweit geltenden Rahmenbedingungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz an Maschinen sowie grundsätzlichen Aspekten zu Gefährdungen und Risiken, deren Kenntnis Voraussetzung für die Durchführung von Schutzmaßnahmen ist. Es werden Möglichkeiten der Gefährdungs- und Risikobeurteilungen aufgezeigt und in diesem Zusammenhang auf die Gestaltung sicherheitsbezogener Teile von Steuerungen einschließlich der Auswahl der Steuerungskategorien eingegangen. Des Weiteren werden die unterschiedlichen Arten von Schutzeinrichtungen und deren Auswahl in Abhängigkeit von den Anwendungsbedingungen vorgestellt. Abschließend sind die Anforderungen an Schutzeinrichtungen und deren praxisgerechte Ausführung unter vorgegebenen Randbedingungen angegeben.

1 Vorbemerkungen

Im Rahmen der Neugliederung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Europa wurden verschiedene Richtlinien nach Artikel 100/95 des EU-Vertrags (Binnenmarkt-Richtlinien) sowie Artikel 118/137 (Arbeitsschutz-Richtlinien) erlassen (Abb. 1). Mit ihnen sollen die Voraussetzungen für einen einheitlichen und flächendeckenden Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union ermöglicht werden.

Die wichtigsten EG-Richtlinien im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz an Maschinen sind die Maschinenrichtlinie (Richtlinie 98/37/EG), die grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen an die Konstruktion enthält, sowie die Richtlinie "Benutzung von Arbeitsmitteln" (Richtlinie 89/655/EWG), in der Mindestanforderungen für den Gebrauch zusammengestellt sind.

Abb. 1: Europäisches und nationales Recht bzgl. Herstellen und Betreiben von Maschinen

Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht erfolgte durch das Gerätesicherheitsgesetz (GSG), ersetzt durch " Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" und die Maschinenverordnung ( 9. GSGV); die Umsetzung der Richtlinie "Benutzung von Arbeitsmitteln" durch das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV, jetzt " BetrSichV").

Ergänzend sind zur Maschinenrichtlinie verschiedene harmonisierte Normen ratifiziert worden, die sich ebenfalls auf die Sicherheit von Maschinen beziehen und bei deren Umsetzung eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie anzunehmen ist (Konformitätsvermutung). Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen sowie sonstigen Voraussetzungen entsprechen. Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden.

Maschinen, für die in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Abweichungen von den Regeln der Technik und Vorschriften sind möglich, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

2 Gefährdungen

Um eine Maschine sicher gestalten und betreiben zu können, sind Kenntnisse über Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse erforderlich.

Entsprechend Anhang 1, Vorbemerkungen, Nr. 3, der Maschinenrichtlinie ist der Hersteller von Maschinen verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse konstruieren und herstellen. Demgegenüber hat nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit durchzuführen.

Für die Identifizierung von Gefährdungen gibt es in den europäischen Normen zahlreiche Hilfestellungen. Insbesondere sind hier DIN EN 292, Teil 1 und 2, DIN EN 414 sowie die DIN EN 1050 zu nennen.

Gefährdungen werden in der Regel nach Gefährdungsarten, die sich in verschiedenen Ausprägungen darstellen, entsprechend Abb. 2 gegliedert:

Abb. 2: Gefährdungsarten an Maschinen

Mechanische Gefährdungen

Mechanische Gefährdungen treten im Allgemeinen infolge von Bewegungen auf, die von Maschinenteilen, Werkzeugen, Werkstücken, herausgeschleuderten Teilen oder ausgetretenen flüssigen Stoffen erzeugt werden. Klassische Gefährdungen dieser Art sind:

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