Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRGS 907 - Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Oktober 2002
(BArbBl. 10/2002 S. 74aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) einzuordnen sind, die jedoch bisher noch nicht mit den entsprechenden R-Sätzen eingestuft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach Beratung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).

1 Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung

(1) Für den Umgang mit sensibilisierenden Stoffen sind die allgemeinen Umgangsvorschriften des Fuenften Abschnittes der GefStoffV zu beachten.

(2) Handelt es sich bei den sensibilisierenden Stoffen auch um krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe der Kategorien 1 oder 2, sind über die Vorschriften nach Absatz 1 hinaus auch die besonderen Vorschriften für den Umgang mit diesen Stoffen in den §§ 36 und 37 zu beachten.

2 Kriterien zur Bewertung der sensibilisierenden Wirkung von Gefahrstoffen

(1) Die Entwicklung einer Allergie wird von mehreren Einflussfaktoren bestimmt. Dazu gehören das Sensibilisierungsvermögen des Gefahrstoffes bzw. seiner im Organismus entstehenden Metabolite, die Konzentration, Dauer und Art der Einwirkung, die genetisch determinierte Disposition der Exponierten und der aktuelle Zustand der Gewebe, auf die der sensibilisierende Gefahrstoff trifft. Die Feststellungen zum Sensibilisierungsvermögen eines Stoffes werden abgeleitet aus medizinischen Erfahrungen über Krankheitserscheinungen beim Menschen, aus speziellen Tests im Tierversuch oder aus Struktur-Wirkungs-Betrachtungen über die jeweilige Substanz.

(2) Die in dieser TRGS vorgeschlagenen Einstufungen erfolgen auf der Grundlage der in der EU vereinbarten Kriterien für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit R42 bzw. R43:

R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich,

R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

(3) Bei Anwendung der in der ChemPrüfV beschriebenen Adjuvans-Prüfmethode zur Sensibilisierung der Haut oder vergleichbarer Adjuvans-Tests gilt ein Ergebnis bei mindestens 30 % der Versuchstiere als positiv. Bei anderen Prüfmethoden gilt ein Ergebnis von mindestens 15 % als positiv.

3 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

(1) Die Listen in Nummer 3.1 und 3.2 enthalten eine Auswahl von Arbeitsstoffen, die häufig und/oder besonders schnell sensibilisieren und für Berufserkrankungen Bedeutung haben. Die Bekanntmachung der Stoffe dieser Listen erfolgt durch den AGS. Die Listen schränken Die Verpflichtung der Hersteller und Inverkehrbringer nicht ein, Stoffe als sensibilisierend zu kennzeichnen, wenn ihnen dazu entsprechende Kenntnisse vorliegen.

(2) In der Rubrik Synonyme/Einzelsubstanzen/Untergrupppen/-arten sind bei Gruppenbezeichnungen wie "Hölzer" und "Zierpflanzen" als Präzisierung zu verstehende Einzelsubstanzen bzw. einzelne Arten aufgelistet. Im übrigen werden nur ausgewählte, in der Praxis gebrauchte bzw. der präzisen chemischen Charakterisierung dienende Synonyme erwähnt. In den Listen sind zur schnellen Orientierung auch die entsprechenden Empfehlungen der MAK-Kommission aufgeführt.

(3) Weitere sensibilisierende Stoffe sind in Anhang I der RL 67/548/ EWG aufgeführt.

(4) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit sensibilisierenden Stoffen sind der TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" zu entnehmen. Begründungen zur Bewertung von Stoffen als sensibilisierend finden sich u.a. unter www.baua.de/prax/.)

3.1 Stoffe, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer atemwegsensibilisierenden Wirkung auszugehen ist und die in Anhang I der RL 67/548/EWG noch nicht mit R42 bzw. R42/43 eingestuft sind.

Stoff EG-Nr. CAS-Nr. MAK- Kommission Synonyme / Einzelsubstanzen / Untergruppen/-arten
Futtermittel- und Getreidestäube       ( Begründung)
Getreidemehlstäube von Roggen und Weizen     Sa ( Begründung)
Holzstäube       Holzarten: ( Begründung)
Sah Thujo plicara, Riesenlebensbaum, Rotzeder,
Sah Triplochiron scleroxylon, Abachi, Obeche
  Terminalia superba, Limba
Labortierstaub       ( Begründung)
Naturgummilatexhaltiger Staub     Sah ( Begründung)
Nutztierstaub       ( Begründung)
Rohkaffeestaub       ( Begründung)
Schimmelpilzhaltiger Staub       ( Begründung)
Spinnmilbenhaltiger Staub       rote Spinnmilbe ( Begründung)
Strahlenpilzhaltiger Staub       ( Begründung)
Vorratsmilbenhaltiger Staub       ( Begründung)
Zierpflanzenbestandteile       Pollen u. a. Bestandteile von Chrysantheme, Alpenveilchen, Freesie, Tulpe, Margerite, Begonie, Sonnenblume, Hagebutte, Mimose, Schleierkraut, Birkenfeige ( Begründung)
Zuckmückenhaltiger Staub       ( Begründung)
Sa = Atemwegssensibilisierender Stoff
Sah = Atemwegs- und hautsensibilisierender Stoff

3.2 Stoffe, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer sensibilisierenden Wirkung durch Hautkontakt auszugehen ist und die in Anhang I der RL 67/548/EWG noch nicht mit R43 bzw. R42/43 eingestuft sind.

Stoff EG-Nr. CAS-Nr. MAK-
Kommission
Synonyme/Einzelsubstanzen/ Untergruppen/-arten
4-Aminophenol 204-616-2 123-30-8   p-Aminophenol ( Begründung)
N-(4-Aminophenyl)anilin 202-951-9 101-54-2   p-Aminodiphenylamin,
N-Phenyl-p-phenylendiamin ( Bergründung)
Ammonium-
mercaptoacetat
226-540-9 5421-46-5   Ammoniumthioglykolat, Mercaptoessigsäure, Ammoniumsalz ( Bergründung)
Benzalkoniumchlorid   8001-54-5   N-Alkyl-N-benzyl-N,N- dimethylammoniumchlorid ( Begründung)
2-Brom-2-(brommethyl)
pentandinitril
252-681-0 35691-65-7 Sh 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan,
2-Brom-2-(brommethyl)glutardinitril, BCB, Methyldibromoglutaronitrile ( Bergündung)
1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 202-551-4 97-00-7   2,4-Dinitrochlorbenzol, DNCB ( Begründung)
Chlorpromazin 200-045-8 50-53-3   2-Chlor-10-(3-(dimethylamino)propyl)- phenothiazin ( Begründung)
Chlorpromazin-
hydrochlorid
200-701-3 69-09-0 SP
N-Cyclohexyl-N'-phenyl-p-
phenylendiamin
202-984-9 101-87-1   ( Begründung)
Glycerylmonothioglykolat   30518-84-9 Sh Mercaptoessigsäuremonoester mit 1,2,3-Propantriol, Thioglykolsäure-α-monoglycerylester ( Begründung)
Hölzer, Holzstaub       Holzarten: ( Begründung)
Sh Acacia melanoxylon, tropische Akazie
Sh Brya ebenus, Cocusholz,
Sh Chlorophora excelsa, Iroko, Kambala
Sb Dalbergia latifolia, ostindischer Palisander
Sh Dalbergia melanoxylon, afrikanisches Grenadillholz
Sh Dalbergia nigra, Rio Palisander
Sh Dalbergia retusa, Cocobolo
Sh Dalbergia stevensonii, Honduras Palisander
Sh Distemonanthus benthamianus, Ayan, Movingui
Sh Grevillea robusta, australische Silbereiche
Sh Khaya anthotheca, afrikanisches Mahagoni
Sh Macher jum scleroxylon, Santos Palisander
Sh Mansonia altissima, Bété
Sh Paratecoma peroba, Peroba do campo, Peroba jaune
Sh Tectona grandis, Teak
Sah Thuja plicata, Riesenlebensbaum, Rotzeder
Sah Triplochitan scleroxylon, Abachi, Obeche
N-Methyl-N,2,4,6-
tetranitroanilin
207-531-9 479-45-8   N-Methyl-N,2,4,6-tetranitrobenzolamin,
N-Pikryl-N-methylnitramin, Nitramin, Tetralit, Tetryl ( Begründung)
Naturgummilatex     Sah ( Begründung)
2-Nitro-p-phenylendiamin 226-164-5 5307-14-2 Sh, H o-Nitro-p-phenylendiamin ( Begründung)
Olachindox 245-832-7 23696-28-8 SP Olaquindox, N-(2-Hydroxyethyl)-3-methyl-2- chinoxalincarboxamid-1,4-dioxid ( Begründung)
p-Phenetidin 205-855-5 156-43-4   4-Ethoxyanilin ( Begründung)
Phenol-Formaldehydharz   9003-35-4   Novolak, Resol ( Begründung)
Platinverbindungen
(Chloroplatinate)
    Sah ( Begründung)
Quecksilber-
verbindungen, organisch
    Sh Thiomersal, Mercurochrom
Phenylquecksilbersalze
(-acetat, -chlorid, -borat, -nitrat, -benzoat) ( Begründung)
Triisobutylphosphat 204-798-3 126-71-6   ( Begründung)
Zierpflanzenbestandteile       Allergene:
Sesquiterpenlactone in Chrysanthemen u.a. Korbblütlern
Tulipalin ( Begründung) a in Tulpen , Alstroemerien u.a.
Primin ( Begründung) in Primula obconica
Sh = Hautsensibilisierender Stoff
Sah = Atemwegs- und hautsensibilisierender Stoff
SP = Photosensibilisierender Stoff
H = Hautresorption


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion