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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel / Tierschutz - EU Bund

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1630)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40;
Beschl. 2011/690 - ABl. Nr. L 270 vom 15.10.2011 S. 48;
Beschl. 2012/302 - ABl. Nr. L 152 vom 13.06.2012 S. 42, ber. L 256 S. 23;
Beschl. 2013/161/EU - ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 99 Übergangsfrist;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
Beschl. 2013/422/EU - ABl. Nr. L 209 vom 03.08.2013 S. 21;
Beschl. 2014/355/EU - ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 32;
Beschl. 2014/891/EU - ABl. Nr. L 353 vom 10.12.2014 S. 17;
Beschl. (EU) 2015/1338 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 69;
Beschl. (EU) 2016/601 - ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2016 S. 43;
Beschl. (EU) 2016/2092 - ABl. Nr. L 324 vom 30.11.2016 S. 11;
Beschl. (EU) 2017/903 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 189;
Beschl. (EU) 2018/233 - ABl. Nr. L 45 vom 17.02.2018 S. 33;
Beschl. (EU) 2018/1067 - ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 36;
Beschl. (EU) 2019/64 - ABl. L 13 vom 16.01.2019 S. 2;
Beschl. (EU) 2019/525 - ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 72;
Beschl. (EU) 2019/600 - ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 35 Inkrafttreten Gültig;
Beschl. (EU) 2019/1771 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 110 Gültig A;
Beschl. (EU) 2020/1141 - ABl. L 248 vom 31.07.2020 S. 12 A;
Beschl. (EU) 2020/2218 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 63 Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/653 - ABl. L 138 vom 22.04.2021 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2021/800 - ABl. L 179 vom 20.05.2021 S. 1 Art. 1 A;
Beschl. (EU) 2021/2315 - ABl. L 464 vom 28.12.2021 S. 17 Art. 1, ber. 2022 L 13 S. 76 A;
Beschl. (EU) 2022/367 - ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 107 A;
Beschl. (EU) 2022/1390 - ABl. L 210 vom 11.08.2022 S. 7;
VO (EU) 2022/2293 - ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 31aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2022/2293

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2004/432/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die oder den Verbleib in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Rückstandsgruppen und Stoffe vorlegt. Diese Pläne sind auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn bestimmte Kontrollen dies erforderlich machen.

(2) Mit der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne 2 werden die in Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG genannten Pläne (nachstehend "die Pläne") bestimmter Drittländer, die im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt sind, für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) In Anbetracht der kürzlich von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne und der zusätzlichen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, sollte die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte in der Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG (nachstehend "die Liste") aufgeführte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, aktualisiert werden.

(4) Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission einen Plan für Kamelmilch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Kamelmilch sollte daher für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Liste aufgenommen werden.

(5) Brunei hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte Aquakultur für Brunei in die Liste aufgenommen werden.

(6) Die Kommission hat von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Informationen über die Durchführung ihres Plans für Schlachtequiden angefordert. Nachdem keine Antwort der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Schlachtequiden sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde entsprechend unterrichtet.

(7) Im Eintrag für Malaysia in der Liste ist Geflügel aufgeführt; der von Malaysia vorgelegte Plan und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten jedoch keine ausreichenden Garantien im Hinblick auf Geflügel. Allerdings bezieht der einzige derzeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 3 zugelassene Betrieb, der solche Rohstoffe verarbeitet, seine gesamten Rohstoffe aus einem Mitgliedstaat. Damit eine Fortführung dieser Aktivität möglich ist, sollte Geflügel im Eintrag für Malaysia aufgeführt werden, allerdings mit der Beschränkung auf Rohstoffe, die aus Drittländern eingeführt werden, die für solches Material einen Eintrag in der Liste haben. Malaysia wurde entsprechend unterrichtet. Diese Beschränkung sollte in Form einer Fußnote für dieses Drittland in die Liste aufgenommen werden.

(8) Die Kommission hat von Russland Informationen über die Durchführung seines Plans für Schlachtequiden angefordert. Nachdem keine Antwort Russlands einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Schlachtequiden sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Russland wurde entsprechend unterrichtet.

(9) Die Kommission hat von der Ukraine Informationen über die Durchführung ihres Plans für Equiden und Equidenerzeugnisse angefordert. Nachdem keine Antwort der Ukraine einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Equiden und Equidenerzeugnissen sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die Ukraine wurde entsprechend unterrichtet.

(10) Die Vereinigten Staaten wurden aufgefordert, Informationen über die Durchführung ihres Plans für Equiden und Equidenerzeugnisse vorzulegen. Die Vereinigten Staaten konnten die entsprechenden Garantien nicht vorlegen, da in diesem Drittland keine Schlachtung von Equiden für die Ausfuhr in die EU mehr stattfindet. Der Eintrag zu Equiden und Equidenerzeugnissen sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die Vereinigten Staaten wurden entsprechend unterrichtet.

(11) Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Uruguay wurden schwerwiegende Mängel bei der Durchführung des Plans für Kaninchen und Zuchtwild festgestellt. Für Kaninchen gab es keinen Rückstandsüberwachungsplan; für Zuchtwild konnten aufgrund der Einstellung der Produktion keine Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt werden. Die Einträge zu Kaninchen und Zuchtwild sollten daher für Uruguay aus der Liste gestrichen werden. Uruguay wurde entsprechend unterrichtet.

(12) Bestimmte Drittländer führen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus, die aus Rohstoffen aus Mitgliedstaaten oder anderen Drittstaaten, die den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf solche Rohstoffe genügen und die daher in der Liste aufgeführt sind, gewonnen wurden. Damit sichergestellt ist, dass in die EU eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs von einem genehmigten Plan abgedeckt sind, sollten Drittländer, die solche Rohstoffe zum Zweck einer späteren Ausfuhr einführen, eine diesbezügliche Erklärung in ihren Plan einfügen.

(13) Für entsprechende Sendungen aus der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, aus Russland, der Ukraine und Uruguay, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses in die EU versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(14) Die Entscheidung 2004/432/EG ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte die genannte Entscheidung aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die der Kommission von den in der Tabelle im Anhang aufgeführten Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegten Pläne werden für die in dieser Tabelle mit "X" gekennzeichneten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr genehmigt.

Artikel 2 21

(1) Mit Ausnahme der Rohstoffe, die zur Erzeugung von Tierdarmhüllen verwendet werden, fügen Drittländer, die für die Ausfuhr in die Europäische Union Rohstoffe verarbeiten, welche aus anderen Drittländern, die ihrerseits gemäß diesem Beschluss zur Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zugelassen sind, oder aus Mitgliedstaaten eingeführt werden, die aber für solche Rohstoffe keinen Rückstandsüberwachungsplan vorweisen können, der dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht, ihrem Plan folgende Erklärung hinzu: 'Die zuständigen Behörden [Name des Drittlandes] gewährleisten, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die in die Europäische Union ausgeführt werden, insbesondere Erzeugnisse, die aus nach [Name des Drittlandes] eingeführten Rohstoffen hergestellt wurden, ausschließlich aus gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 4 gelisteten Betrieben stammen, in denen zuverlässige Verfahren angewandt werden, durch die sichergestellt ist, dass die in solchen Erzeugnissen verwendeten Rohstoffe tierischen Ursprungs ausschließlich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländern stammen, für die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der jeweilige Rohstoff ohne einschränkende Fußnote gemäß Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses gelistet ist.'

Für die Erzeugung von Tierdarmhüllen, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, dürfen Drittländer Rohstoffe verwenden, die aus anderen Drittländern eingeführt wurden, welche gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 für den Eingang von frischem Fleisch oder bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen sind.

Das Drittland, das Tierdarmhüllen in die Union ausführen will, wird in den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 für Tierdarmhüllen sowie im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU (für Tierdarmhüllen) gelistet. Zudem werden die Betriebe, aus denen die Tierdarmhüllen in die Union ausgeführt werden sollen, gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 gelistet.

(2) Dem Eintrag im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird für ein Drittland, das Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr ausführt, die ausschließlich aus Rohstoffen tierischen Ursprungs hergestellt wurden, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammen, das einen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt hat, folgende einschränkende Fußnote hinzugefügt:

"Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus anderen Drittländern, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind, oder aus Mitgliedstaaten stammen."

Artikel 2a 22

Drittländer, die keinen Rückstandsüberwachungsplan für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt haben, jedoch beabsichtigen, auf der Grundlage eines Antrags des Drittlandes Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union auszuführen, für deren Zubereitung Rohstoffe tierischen Ursprungs verwendet werden, welche aus einem Mitgliedstaat oder aus einem Drittland stammen, das einen Rückstandsüberwachungsplan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt hat, werden in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss mit 'Δ' für Dreieckshandel gekennzeichnet.

Artikel 2b 22

Drittländer, die keinen Rückstandsüberwachungsplan für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden oder Geflügel vorgelegt haben, jedoch beabsichtigen, auf der Grundlage eines Antrags des Drittlandes zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union auszuführen, für die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesen Arten verwendet werden, welche aus einem Mitgliedstaat oder aus einem zugelassenen Drittland stammen, werden in der Tabelle im Anhang ausschließlich für die betreffende Tierart mit 'O' gekennzeichnet.

Artikel 2c 22s

Auf der Grundlage eines Antrags des Drittlandes werden Drittländer, die in der Tabelle des Anhangs in einer der Kategorien 'Erzeugnisse aus Aquakultur', 'Milch' oder 'Eier' mit 'X' gekennzeichnet sind, in derselben Tabelle für den Rest dieser Kategorien mit 'O' gekennzeichnet.

Artikel 2d 22

Alle Drittländer, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, werden in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss mit 'M' für Weichtiere ('molluscs') gekennzeichnet.

Artikel 2e 22

Alle Drittländer, die zusammengesetzte Erzeugnisse aus verarbeiteten Erzeugnissen, die von Weichtieren gewonnen wurden, herstellen, werden - insofern die verarbeiteten Muscheln aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt sind - in der Spalte 'Aquakultur' der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss mit 'P' für von Weichtieren gewonnene verarbeitete Erzeugnisse ('processed products derived from molluscs') gekennzeichnet.

Artikel 3

(1) Während einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2011 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Kaninchen und Zuchtwild aus Uruguay und Sendungen mit Equidenerzeugnissen aus der Ukraine, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 15. März 2011 gemäß der Entscheidung 2004/432/EG zertifiziert und aus Uruguay bzw. der Ukraine in die Union versandt wurden.

(2) Während einer Übergangsfrist bis zum 25. März 2011 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Schlachtequiden aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, aus Russland und der Ukraine, sofern der Einführer dieser Tiere nachweisen kann, dass sie vor dem 15. März 2011 gemäß der Entscheidung 2004/432/EG zertifiziert und aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland bzw. der Ukraine in die Union versandt wurden.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/432/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt ab dem 15. März 2011.

Brüssel, den 16. März 2011

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 43.

3) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).

.

Anhang 13 13a 14 14 15 16 16a 17 18 18a 19 19a 19b  19c 20 20a 21 21a 21b 22 22a


ISO-2-Code Land 1 Rinder Schafe/Ziegen Schweine Equiden Geflügel Aquakultur 17 Milch Eier Kaninchen Frei lebendes Wild Zuchtwild Honig Tierdarmhüllen
AD Andorra X X Δ X P X
AE Vereinigte Arabische Emirate Δ
P
X 2 O O X 3
AL Albanien X X 14
P
O X X
AM Armenien X 14
P
O O X
AR Argentinien X X X X X 14
P
X X X X X X X
AU Australien X X X X
M
X X X X X X
BA Bosnien und Herzegowina X X X X X 14
P
X X X
BD Bangladesch X
P
O O
BF Burkina Faso X
BJ Benin X
BN Brunei X 15
P
O O
BR Brasilien X X X X
P
O O X X
BW Botsuana X P
BY Belarus X 8 X 14
P
X X X X
BZ Belize X 15
P
O O
CA Kanada X X X X X X
M
X X X X X X
CH Schweiz X X X X X X 14
M
X X X X X X X
CL Chile X X 5 X X X 14
M
X O X X X
CM Kamerun X
CN China X X
P
O X X X X
CO Kolumbien X
P
X Δ X
CR Costa Rica X
P
O O
CU Kuba X 15
P
O O X
DO Dominikanische Republik X
EC Ecuador X
P
O O
EG Ägypten X
ET Äthiopien X
FK Falklandinseln X X 5 X 14
P
O O
FO Färöer X 14
P
O O
GB Vereinigtes Königreich 6 X X X X X X 14
Δ
M
X X X X X X X
GE Georgien X
GG Guernsey O
M
X O
GL Grönland X 5 M X
GT Guatemala X 15
P
O O X
HK Hongkong Δ
P
Δ
HN Honduras X
P
O O
ID Indonesien X
P
O O
IL Israel 4 X X 14
P
X X X
IM Insel Man X X X X 14
M
X O X
IN Indien O X
P
O X X X
IR Iran X 15
X 16
P
O O X
JE Jersey X M X O
JM Jamaika M X
JP Japan X X X X 14
M
X X Δ X
KE Kenia X 14
P
O O
KR Südkorea X X
M
O O Δ
LB Libanon X
LK Sri Lanka X
P
O O
MA Marokko X X 14
Δ
M
O O X
MD Moldau X X 14
P
X X X
ME Montenegro X X 5 X X X 14
P
X X X
MG Madagaskar X
P
O O X
MK Nordmazedonien X X X X X 14
P
X X X X
MM Myanmar/Birma X
P
O O X
MN Mongolei X
MU Mauritius X 14
P
O O Δ
MX Mexiko Δ X
P
O X X
MY Malaysia Δ X
P
O O
MZ Mosambik X 15
P
O O
NA Namibia X X 5 P X
NC Neukaledonien X 15
P
O O X X
NG Nigeria X 15
P
O O
NI Nicaragua X 15
P
O O X
NZ Neuseeland X X O X O X 14
M
X O O X X X X
PA Panama X
P
O O
PE Peru X
M
O O
PH Philippinen X
P
O O
PK Pakistan X
PM St. Pierre und Miquelon X P
PN Pitcairninseln X
PY Paraguay X P X
RS Serbien 7 X X X X 8 X X 14
P
X X X X X X
RU Russland X X X X O
P
X X X 9 X X
RW Ruanda X
SA Saudi-Arabien X
P
O O
SG Singapur Δ Δ Δ X 10 Δ X 14
P
Δ Δ X 10 X 10
SM San Marino X Δ O
P
X O X
SV El Salvador X
SY Syrien X
SZ Eswatini X P
TG Togo X
TH Thailand O O X X
M
O Δ X
TN Tunesien X 14
M
O O X
TR Türkei X X 14
M
X X X X
TW Taiwan X
P
O X X
TZ Tansania X 15
P
O O X
UA Ukraine X X X X 14
M
X X X X X
UG Uganda X
US Vereinigte Staaten X X 11 X X X
M
X X X X X X
UY Uruguay X X X X 14
M
X O X X X
UZ Usbekistan X
VE Venezuela X 15
P
O O
VN Vietnam X
M
O O X
WF Wallis und Futuna X
XK Kosovo 12 Δ
ZA Südafrika P X X 13
ZM Sambia X
1) Länder- und Gebietsliste (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Länder).

2) Nur Kamelmilch.

3) Nur das Gebiet von Ras al Chaima.

4) Ohne die seit dem 5. Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, den Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland).

5) Nur Schafe.

6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke der Anhänge II bis XXII Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

7) Ohne das Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

8) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

9) Nur Rentiere.

10) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

11) Nur Ziegen.

12) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

13) Nur Ziegen.

14) Nur Fische.

15) Nur Krebstiere.

16) Nur Fischrogen und Kaviar.

17) Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse von Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab.


ENDE

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