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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/891/EU der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9230)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 353 vom 10.12.2014 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die in einer Liste im Anhang des genannten Beschlusses ("die Liste") aufgeführt sind, vorgelegten Pläne für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) Für Mexiko enthält die Liste derzeit unter anderem einen Eintrag für Equiden. Bei den jüngsten von der Kommission in Mexiko durchgeführten Audits wurden jedoch ernsthafte Mängel bezüglich der Fähigkeit der mexikanischen Behörden zur Durchführung zuverlässiger Kontrollen bestätigt, insbesondere im Zusammenhang mit der Bescheinigung des Nichtvorliegens von mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates 3 verbotenen Stoffen.

(4) Daher sollte der Eintrag Mexikos für Equiden von der Liste gestrichen werden.

(5) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte für entsprechende Sendungen aus Mexiko, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses in die Union versandt wurden, eine Übergangsfrist festgelegt werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen werden vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unter Berücksichtigung der von den mexikanischen Behörden vorgelegten Garantien überprüft.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 1. März 2015 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden, das bzw. die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Mexiko, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 15. Januar 2015 zertifiziert und in die EU versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

3) Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 3).

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Anhang

"Anhang

ISO-2-Code Land Rinder Schafe/
Ziegen
Schweine Equiden Geflügel Aquakul-
tur
Milch Eier Kaninchen Frei
lebendes
Wild
Zuchtwild Honig
AD Andorra X X X

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