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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/64 der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 25)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 13 vom 16.01.2019 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die "Pläne"), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die "Liste").

(3) Angesichts der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, ist es erforderlich, die Liste zu aktualisieren.

(4) Japan hat der Kommission Pläne für Schweine, Geflügel, Milch und Eier vorgelegt. Diese Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Daher sollten für Japan Einträge in Bezug auf Schweine, Geflügel, Milch und Eier in die Liste aufgenommen werden. Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Albanien hat einen Plan für Fische aus Aquakultur und nicht für sämtliche Aquakulturerzeugnisse vorgelegt. Angesichts der von Albanien vorgelegten Informationen sollte in der entsprechenden Spalte ein Sternchen angefügt werden, wonach sich die Genehmigung ausschließlich auf Fische aus Aquakultur bezieht.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2019

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

" Anhang

ISO-2-Code Land Rinder Schafe/Ziegen Schweine Pferde Geflügel Aquakultur Milch Eier Kaninchen Frei lebendes Wild Zuchtwild Honig
AD Andorra X X X3 X X
AE Vereinigte Arabische Emirate X3 X 1
AL Albanien X X9 X
AM Armenien X X
AR Argentinien X X X X X X X X X X X
AU Australien X X X X

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(Stand: 11.03.2019)

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