Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2092 der Kommission vom 28. November 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7569)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 30.11.2016 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält (im Folgenden der "Plan"). Dieser Plan sollte mindestens die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt haben.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission von diesen Drittländern erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen (im Folgenden die "Liste"), aktualisiert werden.

(4) Die Vereinigten Arabischen Emirate haben keinen Rückstandsüberwachungsplan für heimische Aquakulturerzeugnisse vorgelegt, aber Garantien in Bezug auf Rohstoffe aus der Aquakultur gegeben, die aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, aus denen die Ausfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen ist. Daher sollte für die Vereinigten Arabischen Emirate ein Eintrag für Aquakultur mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(5) Gambia wird derzeit mit einem Eintrag für Aquakultur in der Liste geführt. Gambia hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt und erklärt, dass keine Ausfuhr in die EU mehr stattfindet. Daher sollte für dieses Drittland der Eintrag für Aquakultur aus der Liste gestrichen werden. Gambia wurde entsprechend unterrichtet.

(6) Georgien hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte für Georgien ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(7) Kenia wird derzeit mit einem Eintrag für Milch in der Liste geführt. Kenia hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt und erklärt, dass derzeit keine Rückstandsuntersuchungen durchgeführt werden und im Jahr 2016 voraussichtlich auch nicht durchgeführt würden und dass keine Ausfuhr in die EU mehr stattfinden kann. Daher sollte für dieses Drittland der Eintrag für Milch aus der Liste gestrichen werden. Kenia wurde entsprechend unterrichtet.

(8) Der Libanon wird derzeit mit einem Eintrag für Honig in der Liste geführt. Der Libanon hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte für dieses Drittland der Eintrag für Honig aus der Liste gestrichen werden. Der Libanon wurde entsprechend unterrichtet.

(9) Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte für entsprechende Sendungen aus dem Libanon, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses zertifiziert und in die Union versandt wurden, eine Übergangsfrist festgelegt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2017 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Honig aus dem Libanon, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 15. Dezember 2016 zertifiziert und gemäß dem Beschluss 2011/163/EU in die EU versandt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2016

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion