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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1771 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie von seinen unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7641)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 110)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die "Pläne"), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(3) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 3 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(4) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat der Kommission die Pläne für dieses Land betreffend Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden, Geflügel, Aquakultur, Milch, Eier, Kaninchen, frei lebendes Wild, Zuchtwild und Honig sowie die Pläne für seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete betreffend einige der vorgenannten Waren vorgelegt. Diese Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden.

(5) Zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten daher das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, deren Pläne betreffend die jeweiligen Waren genehmigt wurden, im Beschluss 2011/163/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).

3) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2011/163

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