Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Tierschutz /Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1390 der Kommission vom 9. August 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5636)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 210 vom 11.08.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden "Pläne"), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne haben zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abzudecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) Bestimmte Drittländer verwenden für die Herstellung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2011/163/EU ausschließlich Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern, die für die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union zugelassen sind. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder mit "Δ" gekennzeichnet werden, um in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU den Dreieckshandel mit der betreffenden Art oder Ware darzustellen.

(4) Drittländern, die keinen Plan für Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden oder Geflügel vorgelegt haben, aber die Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union unter Verwendung verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Arten beantragen, sollte auf Antrag die Zubereitung solcher zusammengesetzter Erzeugnisse unter der Voraussetzung gestattet werden, dass sie die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs entweder aus einem Mitgliedstaat oder aus einem zugelassenen Drittland beziehen, sofern die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/625 3 und (EU) 2020/692 4 der Kommission sowie den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 5 und (EU) 2021/404 6 der Kommission festgelegten tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen erfüllt sind. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU ausschließlich in der Spalte für die betreffende Tierart, für die der Antrag gestellt wird, mit "O" gekennzeichnet werden.

(5) Drittländern, die einen Plan entweder für Aquakulturerzeugnisse, für Milch oder für Eier vorgelegt haben und die Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse beantragen, sollte die Zubereitung zusammengesetzter Erzeugnisse zur Ausfuhr in die Union, die solche verarbeiteten Erzeugnisse enthalten, unter Verwendung eines dieser verarbeiteten Erzeugnisse gestattet werden, sofern sie die verarbeiteten Erzeugnisse, für die sie keinen Plan vorgelegt haben, aus einem Mitgliedstaat oder einem zugelassenen Drittland beziehen. Aus Gründen der Klarheit sollten Einträge für diese Länder in der Tabelle des Anhangs zum Beschluss 2011/163/EU für den Rest dieser Kategorien mit "O" gekennzeichnet werden.

(6) Die Listung von Drittländern in Bezug auf Weichtiere ist wegen der Änderung der Bescheinigungsanforderungen an Weichtiere aus Zuchtbetrieben nötig. Gegenwärtig ist es für Drittländer gemäß Richtlinie 96/23/EG nicht erforderlich, der Kommission Pläne für Weichtiere vorzulegen. Die einzige relevante Rückstandsüberwachung für Weichtiere aus Zuchtbetrieben in Bezug auf Kontaminanten erfolgt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 7, und die Drittländer, die diesen Anforderungen genügen, sind in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 8 aufgeführt. Da diese Drittländer die Anforderungen der Artikel 56

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion