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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz /Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2218 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU hinsichtlich der Genehmigung der vom Vereinigten Königreich und den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9556)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die "Pläne"), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(3) Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Garantien gemäß Beschluss 2011/163/EU bereitgestellt, damit das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") in die Liste im Anhang dieses Beschlusses aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiete in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(4) Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird wie folgt geändert:

1. Zwischen den Einträgen für die Färöer und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:

"GB Vereinigtes Königreich * X X X X X X X X X X X X
"GG Guernsey X X"

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