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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1338 der Kommission vom 30. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5252)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 69)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne (im Folgenden die "Pläne") für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen (im Folgenden die "Liste"), aktualisiert werden.

(4) Andorra hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Andorra sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5) Armenien, Kenia und die Republik der Union Myanmar haben der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Diese Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden. Für Armenien, Kenia und die Republik der Union Myanmar sollten daher Einträge für Aquakultur in die Liste aufgenommen werden.

(6) Marokko hat der Kommission einen Plan für Geflügel vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Marokko sollte daher ein Eintrag für Geflügel in die Liste aufgenommen werden.

(7) Die Kommission hat Peru aufgefordert, Informationen über die Umsetzung seines Plans für Geflügel und Geflügelerzeugnisse vorzulegen. Da keine Antwort Perus einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Geflügel und Geflügelerzeugnissen sollte daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Peru wurde darüber unterrichtet.

(8) Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Genehmigung von Plänen durch die EU auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist. Die Liste ist entsprechend anzupassen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

" Anhang

ISO-2-Code Land Rinder Schafe/
Ziegen
Schweine Pferde Geflügel Aqua-
kultur
Milch Eier Kaninchen

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