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Regelwerk, EU 2021, Tierschutz /Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/800 der Kommission vom 17. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3291)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 179 vom 20.05.2021 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 dieser Richtlinie erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gelistet sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(3) Tierdarmhüllen können Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe enthalten. Solche Rückstände wurden in Tierdarmhüllen gefunden, die in die Union eingeführt wurden, und sie wurden seit 2015 im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel aus einigen Drittländern gemeldet; sie betrafen verbotene Stoffe mit antimikrobieller Wirkung. Solche Rückstände können in Tierdarmhüllen vorkommen, wenn antimikrobielle Mittel verabreicht werden, um deren bakteriellen Verderb zu verhindern. Daher sollte die Kommission die chemische Sicherheit von Tierdarmhüllen sicherstellen, indem sie vorschreibt, dass Tierdärme nur aus den im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgeführten Drittländern in die Union verbracht werden dürfen, die in ihren genehmigten Rückstandsüberwachungsplänen die erforderlichen Garantien für diese Ware gegeben haben. Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/163/EU sollte entsprechend geändert werden.

(4) Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 3 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 4 gelistet. Die Drittländer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 5 für den Eingang bestimmter Fleischerzeugnisse in die Union zugelassen sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 6 gelistet.

(5) Um Störungen des Handels möglichst gering zu halten, sollten alle Drittländer, die derzeit nach den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 für den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union zugelassen und bereits im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gelistet sind, auch für Tierdarmhüllen in diesem Anhang gelistet werden, da sie bereits ausreichende Garantien in Bezug auf die Rückstandsüberwachung gegeben haben. Darüber hinaus ist das Risiko bei Tierdarmhüllen keine Folge einer Behandlung des Tieres, sondern einer Verfälschung des Produkts zur Verhinderung seines bakteriellen Verderbs.

(6) Darüber hinaus sollten diejenigen Drittländer, die den Fragebogen zur Gesundheit von Mensch und Tier im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 und (EU) 2021/405 erfolgreich ausgefüllt haben, auch für Tierdarmhüllen im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU gelistet werden, sofern sie der Kommission einen spezifischen Rückstandsüberwachungsplan für Tierdarmhüllen vorgelegt haben und dieser Plan von der Kommission genehmigt wurde.

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(Stand: 31.08.2021)

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