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Regelwerk, EU 2022, Tierschutz /Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/367 der Kommission vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1200)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 107)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gelistet sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurde der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU 3 zuletzt geändert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315 wurde die Spalte "Aquakultur" in vier Unterspalten, nämlich "Fische", "Erzeugnisse aus Fischen", "Krebstiere" und "Weichtiere" (Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken), unterteilt und auf diese Weise besser auf die für die Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 4 der Kommission verwendeten Kategorien und die in den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 5 festgelegte Liste der Länder, aus denen der Eingang bestimmter Erzeugnisse zulässig ist, abgestimmt.

(4) Belarus, Kanada, China, Israel 6, Moldau, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten und Uruguay waren zuvor im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU für "Aquakultur" aufgeführt und führten auf dieser Grundlage Kaviar aus Aquakultur aus. Der von ihnen vorgelegte Rückstandsüberwachungsplan für Fische entsprach den allgemeinen Anforderungen der Union für Aquakultur und deckte auch Kaviar ab. Deswegen wurden diese Drittländer für "Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Kaviar)" nicht in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2315, aufgenommen. Um Unklarheiten hinsichtlich der Berechtigung zur Ausfuhr von Kaviar in die Union zu vermeiden, sollten diese Drittländer auch in der Spalte "Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Kaviar)" gelistet werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Spalte "Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Kaviar)" in "Kaviar 7 (Erzeugnis aus Fischen)" umbenannt werden.

(5) Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission keinen Plan für Erzeugnisse aus Fischen vorgelegt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben allerdings Garantien in Bezug auf Erzeugnisse aus Fischen geboten, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammen, die für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zugelassen sind. Es sollte daher ein mit einer entsprechenden Fußnote versehener Eintrag für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Unterspalte für "Kaviar (Erzeugnis aus Fischen)" der Tabelle im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU aufgenommen werden.

(6) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 8 der Kommission.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2022

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163

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(Stand: 08.03.2022)

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