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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ber. 2021 L 40 S. 23 A, ber. L 2024/90692;
VO (EU) 2021/1703 - ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 29 Art. 2;
VO (EU) 2021/1705 - ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 40 A, ber. L 2024/90687;
VO (EU) 2022/54 - ABl. L 10 vom 17.01.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/119 - ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 5 Inkrafttreten, ber. L 2024/90696)



Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit wurden kürzlich durch die Annahme der "Tiergesundheitsrechts-Verordnung" aktualisiert. Mit der genannten Verordnung, die am 20. April 2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21. April 2021 gilt, wurden etwa 40 Basisrechtsakte aufgehoben und ersetzt. Sie schreibt zudem die Annahme zahlreicher delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung von etwa 400 Rechtsakten der Kommission vor, die vor dem mit der Tiergesundheits-Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen im Bereich Tiergesundheit existierten.

(2) Seit der Annahme der ersten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene haben sich die Handelsbedingungen weiterentwickelt, wobei das Volumen des Handels mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern erheblich zugenommen hat. Im selben Zeitraum konnten aufgrund der Tiergesundheitspolitik und der Tiergesundheitsvorschriften der Union bestimmte Seuchen in der Union getilgt und andere Seuchen in zahlreichen Mitgliedstaaten verhütet oder bekämpft werden. Allerdings haben neu auftretende Seuchen in den von diesen Seuchen betroffenen Gebieten mehrfach neue Herausforderungen für den Tiergesundheitsstatus der Union, den Handel und die lokale Wirtschaft mit sich gebracht.

(3) Die bereits in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Vorschriften werden durch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzt. Sie dürften die erforderlichen Garantien dafür bieten, dass in die Union verbrachte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für gehaltene und wild lebende Tiere kein Tiergesundheitsrisiko darstellen, das den Gesundheitsstatus der Union in Bezug auf Tierseuchen gefährden und sich nachteilig auf die betroffenen Sektoren auswirken könnte.

(4) Nach Artikel 234

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