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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1703 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Hinblick auf die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 29)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung. In den Artikeln 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind insbesondere spezifische Anforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Die Artikel 162 und 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthalten keine spezifischen Anforderungen an Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten daher die Anforderungen präzisiert werden, die gemäß den Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union nach Artikel 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 beim Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelten, wenn sie in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind.

(2) Da Gelatine und Kollagen unter die Begriffsbestimmung von "Fleischerzeugnissen" gemäß Artikel 2 Nummer 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, dürfen nur Sendungen von Gelatine und Kollagen, die die Anforderungen an den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union erfüllen, in die Union verbracht werden. In haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltene Gelatine und enthaltenes Kollagen stellen aufgrund der Behandlungen, denen sie während der Verarbeitung unterzogen werden, jedoch nur ein sehr geringes Tiergesundheitsrisiko dar. Aus diesem Grund sollten zusammengesetzte Erzeugnisse, die nur solche Fleischerzeugnisse enthalten, in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse aufgenommen werden, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gilt, und ihnen sollte somit keine Veterinärbescheinigung, sondern stattdessen nur eine Erklärung beigefügt werden müssen.

(3) Im Einklang mit Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die keine Fleischerzeugnisse enthalten, eine Erklärung beigefügt sein, die von einem Unternehmer erstellt und unterzeichnet wurde. Die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterliegen hingegen einer strengen risikomindernden Behandlung, die die Sicherheit aus tiergesundheitlicher Sicht gewährleistet. Es erscheint aber unverhältnismäßig, strenge risikomindernde Behandlungen für Milcherzeugnisse mit Ursprung in Ländern vorzuschreiben, die für den Eingang von Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zugelassen sind. Für diese Drittländer sollten die Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Ursprungsland ausgehenden Risiko stehen und die von den zuständigen Behörden gewährten Garantien berücksichtigt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um den Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zuzulassen, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Rohmilch und Milcherzeugnissen gelistet sind, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen und keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden. Darüber hinaus sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zudem dahin gehend geändert werden, dass der Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zugelassen wird, die Milcherzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalten, welche für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen gelistet sind, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

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(Stand: 28.09.2021)

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