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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.

(2) Die Anwendung der Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Wassertiere und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse hat gezeigt, dass eine Klarstellung dazu erforderlich ist, welche Waren vom Anwendungsbereich der genannten Delegierten Verordnung ausgenommen sind. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass wild lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen wild lebenden Wassertieren, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden und in die Lebensmittelkette für den unmittelbaren menschlichen Verzehr gelangen, vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen sind. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die nicht zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ausgenommen sind. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte entsprechend geändert werden.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger haben darauf hingewiesen, dass aufgrund der jüngsten Entwicklungen und Spezialisierungen im Zuchtmaterialsektor die Begriffsbestimmung von "Embryo-Entnahmeeinheiten" in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch jene Einheiten umfassen sollte, die ausschließlich unbefruchtete Eizellen gewinnen und handhaben. Diese Begriffsbestimmung sollte daher geändert werden, damit derartige Einheiten erfasst werden.

(4) Darüber hinaus ist es für die Zwecke der besonderen Anforderungen an Equiden in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest und die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemäß Anhang XI Nummern 2.1 und 2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erforderlich, eine Begriffsbestimmung für "vektorgeschützter Betrieb" in Artikel 2 der genannten Delegierten Verordnung festzulegen. Der Begriff "vektorgeschützter Betrieb" ist bereits in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 im Zusammenhang mit der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) definiert. Daher sollte die Begriffsbestimmung für "vektorgeschützter Betrieb" in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für die Zwecke der Afrikanischen Pferdepest und der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit der Begriffsbestimmung "vektorgeschützter Betrieb" in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Einklang stehen. Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Verbringungen von Heimtieren, mit Ausnahme solcher zu nichtkommerziellen Zwecken, die Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen IV und V der genannten Verordnung erfüllen. Mit Artikel 3

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(Stand: 25.01.2023)

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