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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 40)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.

(2) Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juni 2020 wurden in den Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung einige kleine Fehler bzw. Auslassungen festgestellt. Diese Fehler und Auslassungen sollten berichtigt und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Darüber hinaus sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in anderen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen wurden.

(4) Ferner ist es notwendig, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zu ändern, um bestimmte Umstände abzudecken, die ursprünglich aus dem Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen wurden, und um bestimmte Möglichkeiten abzudecken, die in Rechtsakten der Union vorgesehen sind, die vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 beibehalten werden sollten. Dies ist wichtig, um einen reibungslosen Übergang von den in diesen früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten oder um die Arten und Kategorien von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs klarzustellen, für die bestimmte Anforderungen gelten sollten oder nicht gelten sollten.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte auch einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Wassertieren und von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser bestehenden Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten werden, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde.

(6) Darüber hinaus sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten als für lebende Wassertiere, ausgenommen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, da es keine wesentlichen tiergesundheitlichen Gründe dafür gibt, solche Erzeugnisse in den Geltungsbereich der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, in dem der Geltungsbereich dieses Rechtsakts festgelegt ist, sollte daher geändert werden.

(7) Die derzeit in Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs "Schwein" ist nur für den Eingang dieser Tiere in die Union geeignet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 4

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(Stand: 28.09.2021)

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