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Delegierte Verordnung (EU) 2022/54 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 10 vom 17.01.2022 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 239 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 enthält unter anderem Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter gehaltener Landtiere in die Union. Insbesondere enthält Teil VI der genannten Delegierten Verordnung spezifische Vorschriften für den Eingang in die Union bestimmter Waren, die aus der Union stammen und wieder dorthin zurück verbracht werden. Derzeit enthält Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nur besondere Vorschriften, die von registrierten Pferden einzuhalten sind, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren.
(2) Um ihre Teilnahme an außerhalb der Union durchgeführten Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows (im Folgenden "Veranstaltungen") zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Ausnahme von bestimmten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für Sendungen von Huftieren vorzusehen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden. Um jedoch die Tiergesundheitsrisiken zu minimieren und der derzeitigen Tiergesundheitslage in Bezug auf bestimmte Schweine- und Geflügelseuchen Rechnung zu tragen, sollte diese Ausnahmeregelung auf bestimmte Huftierarten, nämlich Rinder, Schafe und Ziegen, beschränkt werden (im Folgenden "Ausnahmeregelung für Huftiere"). Daher sollte Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, indem die Ausnahmeregelung für Huftiere eingefügt wird.
(3) Die besonderen Vorschriften für die Ausnahmeregelung für Huftiere sollten die potenziellen Tiergesundheitsrisiken berücksichtigen, die mit derartigen Verbringungen für Veranstaltungen verbunden sein können, und sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Tiergesundheitsrisiken stehen. Diese besonderen Vorschriften sollten daher ausreichend streng sein, damit sichergestellt ist, dass die an den Veranstaltungen teilnehmenden Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, welche nicht alle im Unionsrecht festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.
(4) Da die bei Veranstaltungen ablaufenden Vorgänge den Vorgängen in Sammelstellen ähneln, sollten zudem gleichwertige Anforderungen festgelegt werden, wie sie für Sammelstellen in Drittländern oder Gebieten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten und auf den in der Union geltenden Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 beruhen.
(5) Zusätzlich zu all diesen Risikominderungsmaßnahmen ist es erforderlich, den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Tiere potenziellen Tiergesundheitsrisiken ausgesetzt sind, die mit derartigen Verbringungen zur Teilnahme an Veranstaltungen und ihrem Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Union verbunden sind.
(6) Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 177 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden".
2. Folgender Absatz wird angefügt:
(Stand: 28.01.2022)
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