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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/903 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3324)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 189)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält (im Folgenden der "Plan"). Dieser Plan sollte mindestens die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt haben (im Folgenden die "Liste").

(3) Kolumbien hat der Kommission einen Plan für Milch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Kolumbien sollte daher ein Eintrag für Milch in die Liste aufgenommen werden.

(4) Montenegro hat der Kommission einen Plan für Milch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Montenegro sollte daher ein Eintrag für Milch in die Liste aufgenommen werden.

(5) Die Ukraine hat der Kommission einen Plan für Kaninchen vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Ukraine sollte daher ein Eintrag für Kaninchen in die Liste aufgenommen werden.

(6) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

" Anhang

ISO-2-Code Land Rinder Schafe/Ziegen Schweine Pferde Geflügel Aquakultur Milch Eier Kaninchen Frei lebendes Wild Zuchtwild Honig
AD Andorra X X X X
AE Vereinigte Arabische Emirate X3 X1
AL Albanien X X X
AM Armenien X X
AR Argentinien X X X X X X X X X X X
AU Australien X X X

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