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 Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 1 Anhang 10 10a 11 13 15 17 18 19 19a 19b 20 20a 20b 20c 21 21a 21b 21c 21d 22 22a 22b 22c 22d 22e 23

Abschnitt 1:
Nitrat
11

Erzeugnis 1 Höchstgehalt (mg NO3/kg)
1.1 Frischer Spinat (Spinacia oleracea) 2 3.500
1.2 Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat   2.000
1.3 Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter Salat Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: unter Glas/Folie angebauter Salat im Freiland angebauter Salat 5.000
4.000
Ernte vom 1. April bis 30. September: unter Glas/Folie angebauter Salat im Freiland angebauter Salat 4.000
3.000
1.4 Salat des Typs "Eisberg" unter Glas/Folie angebauter Salat 2.500
im Freiland angebauter Salat 2.000
1.5 Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp,Brassica tenuifolia,Sisymbrium tenuifolium)  Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: 7.000
Ernte vom 1. April bis 30. September: 6.000
1.6 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 4 200

Abschnitt 2:
Mykotoxine
07 12 12a 14 15 15a 19 21 22

Lebensmittel 1 Höchstgehalt (μg/kg)
2.1 Aflatoxine B1 Summe aus B1, B2, G1 und G2 M1
2.1.1 Erdnüsse und andere Ölsaaten 40, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
außer
- Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind
8,0 5 15,0 5 -
2.1.2 Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 12,0 5 15,0 5 -
2.1.3 Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 8,0 5 15,0 5  
2.1.4 Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Schalenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 5,0 5 10,0 5 -
2.1.5 Erdnüsse und andere Ölsaaten 40 und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
außer
- pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind
- raffinierte Pflanzenöle
2,0 5 4,0 5 -
2.1.6 Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 41 8,0 5 10,0 5 -
2.1.7 Haselnüsse und Paranüsse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 41 5,05 10,0 5  
2.1.8 Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.6 und 2.1.7 aufgeführten Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2,0 5 4,0 5 -
2.1.9 Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 5,0 10,0 -
2.1.10 Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2,0 4,0 -
2.1.11 Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse, außer die unter 2.1.12, 2.1.15 und 2.1.17 aufgeführten Erzeugnisse 2,0 4,0 -
2.1.12 Mais und Reis, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 5,0 10,0 -
2.1.13 Rohmilch 6, wärmebehandelte Milch und Werkmilch - - 0,050
2.1.14 Folgende Gewürzsorten:

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

Myristica fragrans(Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)

Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten

5,0 10,0 -
2.1.15 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 0,10 - -
2.1.16 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 4, 3 - - 0,025
2.1.17 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke 310, die eigens für Säuglinge bestimmt sind
0,10 - 0,025
2.1.18 getrocknete Feigen 6,0 10,0 -


Erzeugnis 1 Höchstgehalt (μg/kg)
2.2 Ochratoxin A
2.2.1 Unverarbeitete Getreide 18 5,0
2.2.2 Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse außer die unter 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.12 und 2.2.13 aufgeführten ErzeugnisseGetreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird 3,0
2.2.3 Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien
  • Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten
  • Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten
  • andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten
2,0 4,0 3,0
2.2.4 Alkoholfreie Malzgetränke 3,0
2.2.5 Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird 8,0
2.2.6 Trockenfrüchte
  • getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen
  • andere Trockenfrüchte
8,0 2,0
2.2.7 Dattelsirup 15
2.2.8 Gerösteter Kaffee
  • geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee
  • löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)
3,0 5,0
2.2.9 Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein 11 2,0 12
2.2.10 Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 13 2,0 12
2.2.11 Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, für den Endverbraucher in Verkehr gebrachter Traubenmost und für den Endverbraucher in Verkehr gebrachtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat 14 2,0 12
2.2.12 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost 3, 7 0,50
2.2.13 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3, 10 0,50
2.2.14 Gewürze, einschließlich getrockneter Gewürze außer Capsicum spp. Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)Gewürzmischungen 15 20 15
2.2.15 Süßholz ( Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten)
  • Süßholzwurzel, auch als Zutat in Kräutertees
  • Süßholzextrakt 42 zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren
  • Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse
  • andere Lakritzwaren
20 80 50 10,0
2.2.16 Getrocknete Kräuter 10,0
2.2.17 Ingwerwurzeln zur Verwendung in KräuterteesEibischwurzeln, Löwenzahnwurzeln und Orangenblüten zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz 15 20
2.2.18 Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen 5,0
2.2.19 Pistazien, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen Pistazien, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 10,0 5,0
2.2.20 Kakaopulver 3,0


Erzeugnis 1 Höchstgehalt (μg/kg)
2.3 Patulin  
2.3.1 Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar 14 50
2.3.2 Spirituosen 15, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke 50
2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, außer den unter 2.3.4 und 2.3.5 aufgeführten Erzeugnissen 25
2.3.4 Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder 16, die mit Diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden 4 4 10,0
2.3.5 Andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 4 10,0
2.4 Deoxynivalenol 17  
2.4.1 Unverarbeitetes Getreide 18, 19 außer Hartweizen, Hafer und Mais 1250
2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 18, 19 1750
2.4.3 Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist 1750 20
2.4.4 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9 aufgeführten Lebensmitteln 750
2.4.5 Teigwaren (trocken) 22 750
2.4.6 Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 500
2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 200
2.4.8 Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 750 20
2.4.9 Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 1250 20
2.5 Zearalenon 17  
2.5.1 Unverarbeitetes Getreide 18, 19 außer Mais 100
2.5.2 Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist 350 20
2.5.3 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.5.6, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 aufgeführten Lebensmitteln 75
2.5.4 Raffiniertes Maisöl 400 20
2.5.5 Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis 50
2.5.6 Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis 100 20
2.5.7 Getreidebeikost (außer Getreidebeikost auf Maisbasis) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 20
2.5.8 Verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 20 20
2.5.9 Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 200 20
2.5.10 Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 300 20
2.6 Fumonisine Summe aus B1 und B2
2.6.1 Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist 4000 23
2.6.2 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis, außer den unter 2.6.3 und 2.6.4 aufgeführten Lebensmitteln 1000 23
2.6.3 Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis 800 23
2.6.4 Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 200 23
2.6.5 Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 1400 23
2.6.6 Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 2000 23
2.7 T-2- und HT-2-Toxin 17 Summe aus T-2- und HT-2-Toxin
2.7.1 Unverarbeitetes Getreide 18 und Getreideerzeugnisse  
2.8 Citrinin
2.8.1 Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde

Stand: VO (EU) 2019/1901

100


Erzeugnis 1

Höchstgehalt
2.9 Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide
2.9.1 Mutterkorn-Sklerotien
2.9.1.1 Unverarbeitetes Getreide 18 außer
  • Mais, Roggen und Reis
0,2 g/kg
2.9.1.2 Unverarbeiteter Roggen 18 0,5 g/kg bis 30.6.2024
0,2 g/kg ab 1.7.2024
2.9.2 Ergotalkaloide 63
2.9.2.1 Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer
(mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g)
100 μg/kg
50 μg/kg ab 1.7.2024
2.9.2.2 Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer
(mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g)
Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
150 μg/kg
2.9.2.3 Roggenmahlerzeugnisse
Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird
500 μg/kg bis 30.6.2024
250 μg/kg ab 1.7.2024
2.9.2.4 Weizengluten 400 μg/kg
2.9.2.5 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 20 μg/kg

Stand: VO (EU) 2021/1399

Abschnitt 3:
Metalle
11 14 15 21 21a 22 23

Erzeugnis 1 Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)
3.1 Blei
3.1.1 Rohmilch 6, wärmebehandelte Milch und Werkmilch 0,020
3.1.2 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Kleinkindnahrungen 57
vermarktet als Pulver 3, 29 0,020
vermarktet als Flüssigkeit 3, 29 0,010
3.1.3 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 29, ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte 0,020
3.1.4 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
vermarktet als Pulver 3, 29 0,020
vermarktet als Flüssigkeit 3, 29 0,010
3.1.5 Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke
vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte 4 0,020
Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen 29 0,50
3.1.6 Fleisch (ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 6 0,10
3.1.7 Nebenerzeugnisse der Schlachtung 6
von Rindern und Schafen 0,20
von Schweinen 0,15
von Geflügel 0,10
3.1.8 Muskelfleisch von Fischen 24, 25 0,30
3.1.9 Kopffüßer 52 0,30
3.1.10 Krebstiere 26, 44 0,50
3.1.11 Muscheln 26 1,50
3.1.12 Getreide und Hülsenfrüchte 0,20
3.1.13 Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Schwarzwurzeln, frischer Ingwer und frisches Kurkuma), Zwiebelgemüse, Blumenkohle, Kopfkohle, Kohlrabi, Hülsengemüse und Stängelgemüse 27, 53 0,10
3.1.14 Blattkohle, Schwarzwurzeln, die Pilze Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling) und Lentinula edodes (Shiitake) sowie Blattgemüse (ausgenommen frische Kräuter) 27 0,30
3.1.15 Wilde Pilze, frisches Kurkuma und frischer Ingwer 0,80
3.1.16 Fruchtgemüse
Zuckermais 27 0,10
anderes Fruchtgemüse als Zuckermais 27 0,05
3.1.17 Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte 27 0,10
3.1.18 Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte 27 0,20
3.1.19 Fette und Öle, einschließlich Milchfett 0,10
3.1.20 Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare
ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst 14 0,05
von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst 14 0,03
3.1.21 Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein 11
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 0,20
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 0,15
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 0,10
3.1.22 Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 13
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 0,20
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 0,15
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 0,10
3.1.23 Likörwein aus Trauben 59
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 0,15
3.1.24 Nahrungsergänzungsmittel 39 3,0
3.1.25 Honig 0,10
3.1.26 Getrocknete Gewürze 29
Fruchtgewürze 0,60
Wurzel- und Rhizomgewürze 1,50
Rindengewürze 2,0
Knospengewürze und Blütenstempelgewürze 1,0
Samengewürze 0,90
3.1.27 Salz, ausgenommen folgende unraffinierte Salze: "fleur de sel" und "graues Salz", die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden 1,0
Folgende unraffinierte Salze: "fleur de sel" und "graues Salz", die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden 2,0


Erzeugnis 1 Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)
3.2 Cadmium
3.2.1 Früchte 27 und Schalenfrüchte 27
3.2.1.1 Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas

0,020

3.2.1.2 Beeren und Kleinobst, ausgenommen Himbeeren

0,030

3.2.1.3 Himbeeren

0,040

3.2.1.4 Früchte, ausgenommen die unter 3.2.1.1, 3.2.1.2 und 3.2.1.3 aufgeführten

0,050

3.2.1.5 Schalenfrüchte 60

3.2.1.5.1 Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten

0,20

3.2.1.5.2 Pinienkerne

0,30

3.2.2 Wurzel- und Knollengemüse 27

3.2.2.1 Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.

0,10

3.2.2.2 Rettiche

0,020

3.2.2.3 Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben

0,050

3.2.2.4 Rote Rüben

0,060

3.2.2.5 Knollensellerie

0,15

3.2.2.6 Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel

0,20

3.2.3 Zwiebelgemüse 27

3.2.3.1 Zwiebelgemüse, ausgenommen Knoblauch

0,030

3.2.3.2 Knoblauch

0,050

3.2.4 Fruchtgemüse 27

3.2.4.1 Fruchtgemüse, ausgenommen Auberginen

0,020

3.2.4.2 Auberginen/Melanzani

0,030

3.2.5 Kohlgemüse 27

3.2.5.1 Kohlgemüse ausgenommen Blattkohle

0,040

3.2.5.2 Blattkohle

0,10

3.2.6 Blattgemüse und frische Kräuter 27

3.2.6.1 Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.2.6.2 aufgeführten

0,10

3.2.6.2 Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter

0,20

3.2.7 Hülsengemüse 27

0,020

3.2.8 Stängelgemüse 27

3.2.8.1 Stängelgemüse, ausgenommen das unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 genannte

0,030

3.2.8.2 Lauch

0,040

3.2.8.3 Stangensellerie

0,10

3.2.9 Pilze 27

3.2.9.1 Kulturpilze, ausgenommen die unter 3.2.9.2 aufgeführten

0,050

3.2.9.2 Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) und Pleurotus ostreatus (Austernpilz)

0,15

3.2.9.3 Wilde Pilze

0,50

3.2.10 Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten

3.2.10.1 Hülsenfrüchte, ausgenommen Proteine aus Hülsenfrüchten

0,040

3.2.10.2 Proteine aus Hülsenfrüchten

0,10

3.2.11 Ölsaaten 60

3.2.11.1 Ölsaaten, ausgenommen die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Ölsaaten

0,10

3.2.11.2 Rapssamen

0,15

3.2.11.3 Erdnüsse und Sojabohnen

0,20

3.2.11.4 Senfsamen

0,30

3.2.11.5 Leinsamen und Sonnenblumenkerne

0,50

3.2.11.6 Mohnsamen

1,20

3.2.12 Getreide 61

3.2.12.1 Anderes Getreide als das unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 genannte

0,10

3.2.12.2 Roggen und Gerste

0,050

3.2.12.3 Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten

0,15

3.2.12.4 Triticum durum (Hartweizen)

0,18

3.2.12.5 Weizenkeime

0,20

3.2.13 Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse 49

3.2.13.1
  • Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,10

3.2.13.2
  • Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,30

3.2.13.3
  • Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

0,80

3.2.13.4
  • Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade)

0,60

3.2.14 Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Landtiere 6

3.2.14.1 Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

0,050

3.2.14.2 Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse

0,20

3.2.14.3 Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

0,50

3.2.14.4 Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

1,0

3.2.15 Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Fisch, Fischereierzeugnisse und sonstige von Meeres- oder Süßwassertieren gewonnene Lebensmittel

3.2.15.1 Muskelfleisch von Fischen 24, 25, ausgenommen die unter 3.2.15.2, 3.2.15.3 und 3.2.15.4 aufgeführten Fischarten

0,050

3.2.15.2 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24, 25:
Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Arten Thunnus, Katsuwonus pelamis, Euthynnus), 'Bichique' (Sicyopterus lagocephalus)

0,10

3.2.15.3 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24, 25
Unechter Bonito (Art Auxis)

0,15

3.2.15.4 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24, 25:
Sardelle (Engraulis-Arten), Schwertfisch (Xiphias gladius), Sardine (Sardina pilchardus)

0,25

3.2.15.5 Krebstiere 26: Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten

0,50

3.2.15.6 Muscheln 26

1,0

3.2.15.7 Kopffüßer (ohne Eingeweide) 26

1,0

3.2.16 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 sowie Kleinkindnahrung 29, 57

3.2.16.1
  • vermarktet als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird

0,010

3.2.16.2
  • vermarktet als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt

0,005

3.2.16.3
  • vermarktet als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,020

3.2.16.4
  • vermarktet als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,010

3.2.17 Kleinkindnahrung 29, 57

3.2.17.1
  • vermarktet als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

0,020

3.2.17.2
  • vermarktet als Flüssigkeiten, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt werden

0,010

3.2.18 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29

0,040

3.2.19 Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.2.16 und 3.2.17 aufgeführten Getränke

3.2.19.1 Vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte 4

0,020

3.2.20 Nahrungsergänzungsmittel 39

3.2.20.1 Nahrungsergänzungsmittel, ausgenommen die unter 3.2.20.2 aufgeführten

1,0

3.2.20.2 Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

3,0

3.2.21 Salz

0,50


3.3 Quecksilber
3.3.1 Fischereierzeugnisse 26 und Muskelfleisch von Fischen 24, 25 ausgenommen die unter 3.3.2 und 3.3.3 aufgeführten Fischarten. Der Höchstgehalt für Krebstiere gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs 44. Für Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) gilt er für Muskelfleisch der Extremitäten. 0,50
3.3.2 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24, 25:
Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)
Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)
Bonito (Sarda sarda)
Rotbrasse (Pagellus erythrinus)
Escolar (Lepidocybium flavobrunneum)
Heilbutt (Hippoglossus species)
Kingklip (Genypterus capensis)
Marlin (Makaira species)
Butten (Lepidorhombus species)
Ölfisch(Ruvettus pretiosus)
Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus)
Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)
Hecht (Esox species)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Zwergdorsch (Trisopterus species)
Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus)
Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)
Segelfisch (Istiophorus species)
Degenfisch (Lepidopus caudatus)
Schlangenmakrele (Gempylus serpens)
Stör (Acipenser species)
Streifenbarbe (Mullus surmuletus)
Thunfische (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)
Haie (alle Arten)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
1,0
3.3.3 Kopffüßler
Meeresschnecken
Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24, 25:
Sardellen (Engraulis species)
Alaska-Pollack (Theragra chalcogrammus)
Kabeljau (Gadus morhua)
Atlantischer Hering (Clupea harengus)
Haiwelse (Pangasius bocourti)
Karpfen (Cyprinidae)
Kliesche (Limanda limanda)
Makrelen (Scomber species)
Flunder (Platichthys flesus)
Scholle (Pleuronectes platessa)
Sprotte (Sprattus sprattus)
Riesenwels (Pangasianodon gigas)
Pollack (Pollachius pollachius)
Seelachs (Pollachius virens)
Lachs- und Forellenarten (Salmo species und Oncorhynchus species, außer Salmo trutta)
Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria species, Sardina species, Sardinella species und Sardinops species)
Seezunge (Solea solea)
Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypothalamus)
Wittling (Merlangius merlangus)
0,30
3.3.4 Nahrungsergänzungsmittel 39 0,10
3.3.5 Salz 0,10
3.4 Zinn (anorganisch)  
3.4.1 Lebensmittelkonserven, außer Getränke 200
3.4.2 Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte 100
3.4.3 Getreidebeikost und andere Beikost in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 3, 29 50
3.4.4 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch) in Dosen, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 3, 29 50
3.4.5 Diätetische Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke 3  29, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 50
3.5 Arsen ( 3.5.1 bis 3.5.4: anorganisches Arsen, 3.5.5: Gesamtarsen) 50,

Stand: VO (EU) 2023/465
3.5.1 Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis 51
3.5.1.1 Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis) 0,15
3.5.1.2 Parboiled-Reis und geschälter Reis 0,25
3.5.1.3 Reismehl 0,25
3.5.1.4 Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstückspuffreis 0,30
3.5.1.5 Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder 3 0,10
3.5.1.6 Alkoholfreie Getränke auf Reisbasis 0,030
3.5.2 Säuglingsanfangsnahrung 3 29, Folgenahrung 3 29, für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 3 29 und Kleinkindnahrung 29 57
3.5.2.1 - vermarktet als Pulver 0,020
3.5.2.2 - vermarktet als Flüssigkeit 0,010
3.5.3 Beikost 3 29 0,020
3.5.4 Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare 14 0,020
3.5.5 Salz 0,50

Abschnitt 4:
3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureester und Glycidylfettsäureester
18 20

Erzeugnis 1

Höchstgehalt μg/kg)
4.1 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD)

Stand: VO (EU) 2020/1322

4.1.1 Hydrolysiertes Pflanzenprotein 30 20
4.1.2 Sojasoße 30 20
4.2 Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol

Stand: VO (EU) 2020/1322

4.2.1 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter 4.2.2 genannten Lebensmittel und nativer Olivenöle * 1.000 ***
4.2.2 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3 500 ***, ******
4.2.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29sowie Kleinkindnahrung 29 ** (in Pulverform) 50 ***
4.2.4 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 sowie Kleinkindnahrung 29 ** (in flüssiger Form) 6,0 ***
4.3 Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD ****

Stand: VO (EU) 2020/1322


4.3.1
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter 4.3.2 genannten Lebensmittel und nativer Olivenöle *:
  • Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) * sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten;
1.250
  • andere pflanzliche Öle (einschließlich Oliventresterölen *), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten;
2.500
  • Mischungen aus Ölen und Fetten der beiden oben genannten Kategorien.
- *****
4.3.2 Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3 750 ******
4.3.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 sowie Kleinkindnahrung 29 ** (in Pulverform) 125 *******
4.3.4 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 sowie Kleinkindnahrung 29 ** (in flüssiger Form) 15 *******
*) Gemäß der Definition in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

**) Bei "Kleinkindnahrung" handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0169&qid=1559628885154&from=DE).

***) Für Fischöl und Öle anderer mariner Organismen sowie Kleinkindnahrung gelten die Höchstgehalte ab dem 1. Januar 2021.

****) Die Höchstgehalte gelten ab dem 1. Januar 2021.

*****) Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 berechneten Gehalt nicht überschreiten. Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2.500 μg/kg überschreiten.

******) Handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 4.3.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden.

*******) Der Höchstgehalt ist innerhalb von 2 Jahren ab Geltungsbeginn im Hinblick auf eine Senkung zu überprüfen."

Abschnitt 5: 08 11 11a 13 22
Dioxine und PCB 31

Erzeugnis Höchstgehalte
Summe aus dioxinen
(WHO-PCDD/F-TEQ) 32
Summe aus dioxinen und
dioxinähnlichen PCB
(WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) 32
Summe aus PCB28,
PCB52, PCB101,
PCB138, PCB153
und PCB180 (ICESS - 6) 32
5.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von 6:
  • Rindern, Schafen und Ziegen
  • Geflügel
  • Schweinen
  • Pferden
  • Kaninchen
  • Wildschweinen (Sus scrofa);
  • Federwild
  • Wildbret

Stand: VO (EU) 2022/2002

2,5 pg/g Fett 33
1,75 pg/g Fett 33
1,0 pg/g Fett 33
5,0 pg/g Fett 33
1,0 pg/g Fett 33
5,0 pg/g Fett 33
2,0 pg/g Fett 33
3,0 pg/g Fett 33
4,0 pg/g Fett 33
3,0 pg/g Fett 33
1,25 pg/g Fett 33
10,0 pg/g Fett 33
1,5 pg/g Fett 33
10,0 pg/g Fett 33
4,0 pg/g Fett 33
7,5 pg/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
5.2 Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse 0,30 pg/g Frischgewicht 0,50 pg/g Frischgewicht 3,0 ng/g Frischgewicht
Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse 1,25 pg/g Frischgewicht 2,00 pg/g Frischgewicht 3,0 ng/g Frischgewicht
Leber von Federwild

Stand: VO (EU) 2022/2002

2,5 pg/g Frischgewicht 5,0 pg/g Frischgewicht
5.3 Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse 25 34, mit Ausnahme von:
  • Wildaal
  • wild gefangenem Dornhai
  • wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten
  • Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse
  • Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

Stand: VO (EU) 2022/2002

3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 75 ng/g Frischgewicht
5.4 Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen 25 3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 125 ng/g Frischgewicht
5.4a Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse 34 3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 200 ng/g Frischgewicht
5.5 Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse 3,5 pg/g Frischgewicht 10,0 pg/g Frischgewicht 300 ng/g Frischgewicht
5.6 Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.7 - 20,0 pg/g Frischgewicht 38 200ng/g Frischgewicht 38
5.7 Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind) 1,75 pg/gg Fett 6,0 pg/g Fett 200 ng/g Fett
5.8 Rohmilch 6 und Milcherzeugnisse 6, einschließlich Butterfett

Stand: VO (EU) 2022/2002

2,0 pg/g Fett 33 4,0 pg/g Fett 33 40 ng/g Fett 33
5.9 Geflügeleier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier 6

Stand: VO (EU) 2022/2002

2,5 pg/g Fett 33 5,0 pg/g Fett 33 40 ng/g Fett 33
5.10 Fett von:
  • Rindern und Schafen
  • Geflügel
  • Schweinen

2,5 pg/g Fett
1,75 pg/g Fett
1,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett
3,0 pg/g Fett
1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett
40 ng/g Fett
40 ng/g Fett
5.11 Gemischte tierische Fette 1,5 pg/g Fett 2,50 pg/g Fett 40 ng/g Fett
5.12 Pflanzliche Öle und Fette 0,75 pg/g Fett 1,25 pg/g Fett 40 ng/g Fett
5.13 Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 4 0,1 pg/g Frischgewicht 0,2 pg/g Frischgewicht 1,0 ng/g Frischgewicht

Abschnitt 6:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
11 11a 15 15 20

Erzeugnis

Höchstgehalt
(µg/kg)

6.1 Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen Benzo(a)pyren Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen 45
6.1.1 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl) 2,0 10,0
6.1.2 Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Nummer 6.1.11 genannten Erzeugnisse 5,0 µg/kg Fett ab dem 1.4.2013 35,0 µg/kg Fett vom 01.04.2013 bis zum 31.3.2015

30,0 µg/kg Fett ab dem 1.4.2015

6.1.3 Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes Kokosnussöl 2,0 20,0
6.1.4 Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse 5,0 bis zum 31.8.2014

2,0 ab dem 1.9.2014

30,0 vom 01.09.2012 bis zum 31.8.2014

12,0 ab dem 1.9.2014

6.1.5 Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen 25, 36, außer unter 6.1.6 und 6.1.7 aufgeführte Fischereierzeugnisse; geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44; geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 5,0 bis zum 31.8.2014

2,0 ab dem 1.9.2014

30,0 vom 01.09.2012 bis zum 31.8.2014

12,0 ab dem 1.9.2014

6.1.6 Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Konservendosen 25, 47 (Sprattus sprattus); geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge in Konservendosen 25, 47 (Clupea harengus membras); Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito,Katsuwonus pelamis); Muscheln (frisch, gekühlt oder gefroren) 26; wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 46, die an den Endverbraucher verkauft werden 5,0 30,0
6.1.7 Muscheln 36 (geräuchert) 6,0 35,0
6.1.8 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 1,0 1,0
6.1.9 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 3, 29 1,0 1,0
6.1.10 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 3, 29, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 1,0 1,0
6.1.11 Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen 3,0 15,0
6.1.12 Bananenchips 2,0 20,0
6.1.13 Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen daraus 39 *, **

Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten 39

10,0 50,0
6.1.14 Getrocknete Kräuter 10,0 50,0
6.1.15 Getrocknete Gewürze, mit Ausnahme von Kardamom und geräucherterCapsicum spp. 10,0 50,0
6.1.16 Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken mit Ausnahme der in den Nummern 6.1.2 und 6.1.11 genannten Erzeugnisse 58

Stand: VO (EU) 2020/1255

10,0 50,0
*) Pflanzliche Zubereitungen sind Zubereitungen, die durch verschiedene Verfahren (z.B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z.B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen werden. Diese Definition umfasst zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen die in Nummer 6.1.1 genannten pflanzlichen Öle), Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen.

**) Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sollten die in Nummer 6.1.1 genannten Höchstgehalte gelten.

Abschnitt 7:
Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen

Erzeugnis Höchstgehalte
(mg/kg)
7.1. Melamin
7.1.1. Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 48 2,5
7.1.2. Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung 1

Abschnitt 8:
Pflanzeneigene Toxine
14 16 17 19 19a 20 21 22 22a

Erzeugnis 1 Höchstgehalt
(g/kg)
8.1. Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure
8.1.1. Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl 20,0
8.1.2. Leindotteröl, Senföl 56 und Borretschöl 50,0
8.1.3. Senf (Würzmittel) 35,0


Erzeugnis 1

Höchstgehalt
(μg/kg)

8.2 Tropanalkaloide 62
Atropin Scopolamin
8.2.1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält 3, 29

Anm.: vgl. Anhang I Teil J der VO (EG) 401/2006
1,0 1,0
Gesamtgehalt an Atropin und Scopolamin
8.2.2 Unverarbeitete Millethirse und Sorghumhirse 18 5,0
ab 1. September 2022
8.2.3 Unverarbeiteter Mais 18 mit Ausnahme von
  • unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist 37 und
  • unverarbeiteter Popcorn-Mais
15
ab 1. September 2022
8.2.4 Unverarbeiteter Buchweizen 18 10
ab 1. September 2022
8.2.5 Popcorn-Mais
Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden
Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais
5,0
ab 1. September 2022
8.2.6 Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird
Mahlerzeugnisse aus Buchweizen
10
ab 1. September 2022
8.2.7 Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), ausgenommen die unter 8.2.8 genannten Kräutertees 25
ab 1. September 2022
8.2.8 Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) von Anissamen 50
ab 1. September 2022
8.2.9 Kräutertees (flüssig) 0,20
ab 1. September 2022
Stand: VO (EU) 2021/1408


Erzeugnis 1

Höchstgehalt (mg/kg)
8.3 Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure
8.3.1 Unverarbeitete ganze 60, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, ausgenommen die unter 8.3.2 54 genannten Lebensmittel 250
8.3.2 Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 54, 55 * 150
8.3.3 Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 54, 55 * 35
8.3.4 Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 54, 55 20
8.3.5 Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält) 50
8.3.6 Maniok-Mehl und Tapiokamehl 10
Anm.: vgl. Anhang I Teil D.2 der VO (EG) 401/2006

*) Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte, oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis 'Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!' im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18) vorgeschriebene Schriftgröße zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 8.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.

Stand: VO (EU) 2022/1364


(Anm.: vgl. VO (EU) 2020/2040 - Ausnahme Art.2)

Erzeugnis 1 Höchstgehalt 64 (μg/kg)
8.4. Pyrrolizidinalkaloide
8.4.1. Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) 65, 66, ausgenommen die unter 8.4.2 und 8.4.4 genannten Kräutertees 200
8.4.2. Kräutertees von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene (getrocknetes Erzeugnis) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen 65, 66, ausgenommen die unter 8.4.4 genannten Kräutertees 400
8.4.3. Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee 67( Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) 66 ausgenommen der unter 8.4.4 genannte Tee und aromatisierte Tee 150
8.4.4. Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee 67 ( Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder (getrocknetes Erzeugnis) 75
8.4.5. Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee 67 ( Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder (flüssig) 1,0
8.4.6. Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschließlich Extrakten 65, ausgenommen die unter 8.4.7 genannten Nahrungsergänzungsmittel 400
8.4.7. Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis 62
Pollen und Pollenprodukte
500
8.4.8. Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 65 750
8.4.9. Getrocknete Kräuter, ausgenommen die unter 8.4.10 genannten getrockneten Kräuter 65 400
8.4.10. Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknet) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen 65 1.000
8.4.11. Kreuzkümmel (Gewürzsamen) 400

Stand: VO (EU) 2020/2040


Erzeugnis 1 Höchstgehalt
(mg/kg)
8.5. Opiumalkaloide 68
8.5.1. Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 20
8.5.2. Backwaren 69, die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten 70 1,50

Stand: VO (EU) 2021/2142


Erzeugnis Höchstgehalt
(mg/kg)
8.6. Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) *
8.6.1. Hanfsamen 3,0
8.6.2. Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse **, mit Ausnahme der in Nummer 8.6.3 genannten Erzeugnisse. 3,0
8.6.3. Hanfsamenöl 7,5
*) Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCa wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCa (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

**) Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.

Stand: VO (EU) 2022/1393


Abschnitt 9:
Perchlorat
20

Erzeugnis 1 Höchstgehalt (mg/kg)
9. Perchlorat
9.1 Obst und Gemüse,
ausgenommen
0,05
  • Cucurbitaceae und Grünkohl
0,10
  • Blattgemüse und frische Kräuter
0,50
9.2 Tee (Camellia sinensis), getrocknet
Kräuter- und Früchtetees, getrocknet
0,75
9.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung 3, 4, 57 0,01
Babynahrung 3 4 0,02
Getreidebeikost 3 29 0,01

Abschnitt 10:
Perfluoralkylsubstanzen
22

Erzeugnis 1 Höchstgehalt μg/kg Frischgewicht
PFOS * PFOa * PFNa * PFHxS * Summe aus PFOS, PFOA, PFNa und PFHxS *, **
10.1 Eier 1,0 0,30 0,70 0,30 1,7
10.2 Fischereierzeugnisse 26 und Muscheln 26
10.2.1 Fischfleisch 24 25
10.2.1.1 Muskelfleisch von Fischen, ausgenommen die unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten
Muskelfleisch der unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten Fischarten, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
2,0 0,20 0,50 0,20 2,0
10.2.1.2 Muskelfleisch folgender Fischarten, sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind:
Ostseehering ( Clupea harengus membras)
Bonito ( Sarda- und Orcynopsis-Arten)
Quappe ( Lota lota)
Europäische Sprotte ( Sprattus sprattus)
Flunder und Rotzunge ( Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)
Großkopfmeeräsche ( Mugil cephalus)
Bastardmakrele(Trachurus trachurus)
Hecht ( Esox-Arten)
Scholle ( Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)
Sardine und Pilchard ( Sardina-Arten)
Seebarsch ( Dicentrarchus- Arten)
Wels und Pangasius ( Silurus- und Pangasius-Arten)
Meerneunauge ( Petromyzon marinus)
Schleie(Tinca tinca)
Kleine Maräne ( Coregonus albula und Coregonus vandesius)
Leuchtfisch(Phosichthys argenteus)
Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus- Arten)
Seewolf ( Anarhichas-Arten)
7,0 1,0 2,5 0,20 8,0
10.2.1.3 Muskelfleisch folgender Fischarten, sofern sie nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind:
Sardelle ( Engraulis-Arten)
Barbe ( Barbus barbus)
Brasse ( Abramis-Arten)
Saibling ( Salvelinus-Arten)
Aal ( Anguilla-Arten)
Zander ( Sander-Arten)
Flussbarsch ( Perca fluviatilis)
Rotauge ( Rutilus rutilus)
Stint ( Osmerus-Arten)
Felchen ( Coregonus- Arten)
35 8,0 8,0 1,5 45
10.2.2 Krebstiere 26 47 und Muscheln 26.
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs 44. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) für Muskelfleisch der Extremitäten.
3,0 0,70 1,0 1,5 5,0
10.3 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 6
10.3.1 Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel 0,30 0,80 0,20 0,20 1,3
10.3.2 Fleisch von Schafen 1,0 0,20 0,20 0,20 1,6
10.3.3 Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 6,0 0,70 0,40 0,50 8,0
10.3.4 Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären 5,0 3,5 1,5 0,60 9,0
10.3.5 Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären 50 25 45 3,0 50
*) Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind.

**) Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNa und PFHxS werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

Stand: VO (EU) 2022/2388


1) Was Früchte, Gemüse und Getreide anbelangt, so wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1). Hieraus folgt unter anderem, dass Buchweizen (Fagopyrum spp.) unter 'Getreide' eingeordnet wird und Erzeugnisse aus Buchweizen unter 'Getreideerzeugnisse' fallen. Der Höchstgehalt für Früchte gilt nicht für Schalenfrüchte.

2) Die Höchstgehalte gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

3) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

4) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte 'in der Schale' analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

6) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22).

7) Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

8) - gestrichen -

9) - gestrichen -

10) Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

11) Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

12) Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

13) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin a hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

14) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

15) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.06.1989 S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

16) Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

17) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den "Getreiden" und werden Reiserzeugnisse nicht zu den "Getreideerzeugnissen" gezählt.

18) Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitetes Getreide, das vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden.

Trocknung und Reinigung, einschließlich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als 'erste Verarbeitungsstufe', sofern das ganze Korn intakt bleibt.

Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z.B. Staubabsaugung) zu verstehen.

Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.

19) Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.04.2000 S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 07.07.2005 S. 65), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.

20) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

21) - gestrichen -

22) Teigwaren (trocken) haben einen Wassergehalt von ca. 12 %.

23) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

24) Fisch im Sinne von Kategorie a, ausgenommen Fischleber unter KN-Code 03.027.000, des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.01.2000 S. 22.), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 33). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.

25) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

26) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1) (Spezies wie im entsprechenden Eintrag aufgeführt). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2. Bei der Großen Pilgermuschel gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

27) Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen der Früchte oder des Gemüses und dem Abtrennen der genießbaren Teile.

28) - gestrichen -

29) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

30) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

31) Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) )

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
Dibenzo-p-dioxine ("PCDD") "Dioxinähnliche" PCB: Nonortho-PCB + Monoortho-PCB
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Non-ortho PCB
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 77 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,03
OCDD 0,0003
Dibenzofurane ("PCDF") Monoortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,00003
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 PCB 114 0,00003
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 PCB 118 0,00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 157 0,00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 PCB 189 0,00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" = hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" = Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl."

32) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

33) Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett
enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02

34) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber im Sinne der Nummer 5.11.

35) - gestrichen -

36) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien b, c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

37) Die Ausnahme gilt nur für Mais, bei dem - zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe - ersichtlich ist, dass er ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt ist.

38) Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

39) Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.

40) Ölsaaten, die unter die KN-Codes 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206, 1207 fallen, und daraus gewonnene Erzeugnisse (KN-Code 1208); Melonenkerne fallen unter den KN-Code ex 1207 99.

41) Wenn Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich oder fast ausschließlich aus den jeweiligen Schalenfrüchten hergestellt werden, gelten die für die Schalenfrüchte festgelegten Höchstwerte auch für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse.

42) Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg gewonnen werden.

43) Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen.

44) - gestrichen -

45) Konzentrationsuntergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte für die vier Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, null sind.

46) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.

47) Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamtprodukt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.

48) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

49) Für die bezeichneten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gelten die Definitionen des Anhangs I Teil a Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2000 S. 19).

50) Summe aus As(III) und As(V)

51) Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995

52) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier.

53) Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.

54) "unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

55) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

56) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.

57) Bei Kleinkindnahrung handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0169&qid=1559628885154&from=DE).

58) "Zubereitung von Getränken" bezeichnet die Verwendung fein gemahlener Pulver, die zum Einrühren in Getränke bestimmt sind.

59) Gemäß der Definition in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

60) Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte oder Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte oder Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.

61) Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das als Malz zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern das restliche Malz nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Wird das restliche Malz als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung.

62) Bei den genannten Tropanalkaloiden handelt es sich um Atropin und Scopolamin.

63) Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze ("lower bound") der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide:

Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin. Bei der Untergrenze ("lower bound") der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt.

64) Die Höchstwerte beziehen sich auf die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:

  • Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid,
  • Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid,
  • Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid,
  • Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid,
  • Echimidin, Echimidin-N-Oxid,
  • Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid,
  • Senkirkin,
  • Europin, Europin-N-Oxid,
  • Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid

sowie die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermaßen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden:

  • Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin)
  • Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid)
  • Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin)
  • Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid)
  • Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin)
  • Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid)
  • Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin)
  • Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid)
  • Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin)
  • Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid)

Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

65) Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen Pyrrolizidinalkaloidhaltiger Pflanzen.

66) Die Begriffe "Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)" und "Tee ( Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)" beziehen sich auf:

  • Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) aus Blüten, Blättern und Kräutern, Wurzeln und anderen Pflanzenteilen (in Beuteln oder lose)/Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) aus getrockneten Blättern, Stängeln und Blüten (in Beuteln oder lose) für die Zubereitung von Kräutertees (flüssiges Erzeugnis)/Tee (flüssiges Erzeugnis)
  • Kräutertee-/Teeaufgusspulver. Bei Teeextrakten in Pulverform ist ein Konzentrationsfaktor von 4 anzuwenden.

67) Aromatisierter Tee ist Tee mit Aromen und bestimmten Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).
Für Tee mit Früchten und anderen Kräutern gilt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006.

68) Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 Codein.

69) Zu den Backwaren gehören auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl.

70) Der Lebensmittelunternehmer, der dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, die Mohnsamen liefert, stellt dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, ausreichende Informationen zur Verfügung, damit dieser Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die dem Höchstgehalt entsprechen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Analysedaten.


ENDE

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